Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 53 Wiederholungswahl
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Cottbus, 24.07.2018 – VG 1 K 1821/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/53#abs-1 (1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen (Wiederholungswahl).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/53#abs-2 (2) Die Wiederholungswahl muss spätestens fünf Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/53#abs-3 (3) Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen der Hauptwahl gewählt. Sind seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate vergangen, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/53#abs-4 (4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/53#abs-5 (5) Die Wiederholungswahl findet für den Rest der Wahlperiode statt. Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.