Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßengesetz
BbgStrG§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 3 BbgStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2018 – OVG 1 N 24.18Zitiert von 1
- VG Potsdam, 07.12.2023 – VG 16 K 3221/18Zitiert von 1
- BVerwG, 03.05.2013 – 9 A 17/12Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss; Umstufung einer Bundesstraße wegen Parallellage zur Bundesautobahn in eine Kreisstraße
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2013 – OVG 1 B 54.11Zitiert von 1
- BVerwG, 03.05.2013 – 9 A 17.12Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2010 – OVG 1 N 108.08
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.01.2024 – 2 U 10/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2023 – OVG 2 A 18.19
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 22.03.2019 – VfGBbg 64/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BbgStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/3#abs-1 (1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes,
Kreisstraßen,
Gemeindestraßen,
Sonstige öffentliche Straßen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/3#abs-2 (2) Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. Radschnellverbindungen des Landes sind Wege, selbstständige Radwege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger, mindestens regionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind. Die Bestimmung von Wegen, selbstständigen Radwegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/3#abs-3 (3) Kreisstraßen sind
Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten dienen oder zu dienen bestimmt sind. Sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundes-, Landes- oder andere Kreisstraße haben;
Straßen, die dem außerhalb des Gemeindegebietes liegenden Anschluss einer Gemeinde oder eines räumlich getrennten Ortsteils an das Bundesfern- oder Landesstraßennetz dienen oder zu dienen bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/3#abs-4 (4) Gemeindestraßen sind
Gemeindeverbindungsstraßen;
das sind Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage und außerhalb eines im Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die dem im Gemeindegebiet befindlichen Anschluss an das überörtliche Straßennetz dienenden Straßen.
Ortsstraßen;
das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/3#abs-5 (5) Sonstige öffentliche Straßen sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, soweit sie keiner anderen Straßengruppe angehören. Zu ihnen gehören insbesondere:
die öffentlichen Feld- und Waldwege,
die beschränkt-öffentlichen Wege,
die Eigentümerwege.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/3#abs-6 (6) Die Zweckbestimmung der Straße steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.