Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 58 Zustellung der Entscheidung und Rechtsbehelf

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/58#abs-1 (1) Die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung (Absatz 2) zuzustellen, der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn sie keinen Wahleinspruch erhoben hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/58#abs-2 (2) Gegen die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretung zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretung nicht stattfindet. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde sind auch dann klageberechtigt, wenn der Wahleinspruch nicht von ihnen erhoben worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/58#abs-3 (3) Beschlüsse der Vertretung, die vor der Bestandskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/58#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wahlprüfungsentscheidungen im Sinne des § 57 Absatz 1 Nummer 1.

§ 57 § 59