Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 20 Wahlkreise
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/20#abs-1 (1) Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/20#abs-2 (2) Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden einen Wahlkreis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/20#abs-3 (3) Gemeinden mit mehr als 500 bis zu 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern können das Wahlgebiet in zwei Wahlkreise, Gemeinden mit mehr als 1 500 bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern in bis zu drei Wahlkreise und Gemeinden mit mehr als 2 500 bis 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in bis zu vier Wahlkreise einteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/20#abs-4 (4) Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlkreise einzuteilen. Die Mindest- und Höchstzahl der in einer kreisangehörigen Gemeinde, kreisfreien Stadt oder einem Landkreis zu bildenden Wahlkreise bemisst sich wie folgt nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner :
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner
Mindestzahl
der Wahlkreise
Höchstzahl
der Wahlkreise
mehr als
bis zu
35 000
75 000
2
5
mehr als
bis zu
75 000
150 000
3
7
mehr als
150 000
4
9
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/20#abs-5 (5) Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für einen Zeitraum von bis zu zwei Wahlperioden vorgesehen werden, dass die gesetzliche Höchstzahl der Wahlkreise abweichend von den Absätzen 3 und 4 und gleichzeitig die gesetzliche Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter abweichend von § 6 Absatz 2 Nummer 1 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden kann.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 20 BbgKWahlG →
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- VG Cottbus, 06.05.2021 – 1 K 1641/19Zitiert von 1
- VG Cottbus, 24.07.2018 – VG 1 K 1821/14Zitiert von 2
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.01.2022 – 47/21
- VG Cottbus, 27.06.2013 – 1 K 951/10Zitiert von 7
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