Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Stand: 10.06.2019
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Wird zitiert von 191 Entscheidungen zu § 10 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.06.2014 – 6 C 10/13Vorlage zur Vorabentscheidung; Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Telekommunikation; vorläufige Entgeltgenehmigung; Konsultations- und KonsolidierungsverfahrenZitiert von 52
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 – 2 L 16/20Zitiert von 3
- VG Köln, 29.03.2018 – 13 K 13288/17
- VG Potsdam, 19.02.2020 – 11 K 858/17Zitiert von 1
- VG Berlin, 12.03.2015 – 27 K 183.12Zitiert von 1
- BVerwG, 03.03.2016 – 6 C 64/14Behördliche Teilentscheidung über die Verteilung der Kosten von AnschlussweichenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2026 – OVG 1 N 79/23
- OVG NRW, 14.04.2026 – 22 B 64/26.AK
- VG Cottbus, 26.03.2026 – VG 1 K 1265/24Kommunalwahlrecht: Gültigkeit einer Kreistagswahl bei verzögerter Bescheidung eines Antrags auf Plakatwerbung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.