Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 5 Wahlsystem

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/5#abs-1 (1) Die Vertreterinnen und Vertreter werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag oder werden ausschließlich Einzelwahlvorschläge zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl zu wählen; das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/5#abs-2 (2) Jede wahlberechtigte Person hat zu den Wahlen der Gemeindevertretungen, der Stadtverordnetenversammlungen und der Kreistage je drei Stimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/5#abs-3 (3) Die wählende Person kann einer oder einem Bewerbenden bis zu drei Stimmen geben. Sie kann ihre Stimmen auch Bewerbenden verschiedener Wahlvorschläge geben.

§ 4 § 6