Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 5 Wahlsystem
Stand: 01.08.2026
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- VG Cottbus, 06.05.2021 – 1 K 1641/19Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/5#abs-1 (1) Die Vertreterinnen und Vertreter werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag oder werden ausschließlich Einzelwahlvorschläge zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl zu wählen; das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/5#abs-2 (2) Jede wahlberechtigte Person hat zu den Wahlen der Gemeindevertretungen, der Stadtverordnetenversammlungen und der Kreistage je drei Stimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/5#abs-3 (3) Die wählende Person kann einer oder einem Bewerbenden bis zu drei Stimmen geben. Sie kann ihre Stimmen auch Bewerbenden verschiedener Wahlvorschläge geben.