Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2012

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 04.04.2012 – 2 BvC 8/10

2. Senat

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.