Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 22
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BVerfG, 07.03.1990 – 1 BvR 266/86, 1 BvR 913/87Bestrafung wegen Verunglimpfung der BundesflaggeZitiert von 15
- BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16Designbeschwerdeverfahren – "drei gleich großen Streifen im Querformat mit den Farben gold/gelb-rot-schwarz" – Nachahmung im heraldischen Sinn eines staatlichen Hoheitszeichens – Nachahmung der Bundesflagge im heraldischen Sinne – keine Eintragungsfähigkeit
- BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13Designbeschwerdeverfahren – „DE-Flagge“ - zur missbräuchlichen Benutzung von Nachahmungen im heraldischen SinnZitiert von 3
- BPatG, 22.03.2005 – 27 W (pat) 136/02Zitiert von 2
- BPatG, 16.01.2003 – 10 W (pat) 715/00Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu Art 22 GG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/22#abs-1 (1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/22#abs-2 (2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.