Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 22

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/22#abs-1 (1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/22#abs-2 (2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Art 21 Art 23