Art 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- EGMR, 09.04.2024 – 53600/20
- BVerwG, 16.12.1999 – 4 CN 9.98Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan: Erfordernis einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Betroffenheit von Grundeigentum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 76
- EGMR, 20.05.2025 – 44241/20
- EGMR, 04.06.2024 – 27547/18
- EGMR, 14.12.2023 – 59433/18 u.a.
- EGMR, 02.05.2023 – 57818/18
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 32 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/32#abs-1 (1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34, 46 und 47 befasst wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/32#abs-2 (2) Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.