Rechtsprechung / VG Aachen / 4. Kammer / 2026
VG Aachen Urteil vom 01.10.2026 – 4 K 1245/23.A
4. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2026:1001.4K1245.23A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Tatbestand§
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger muslimischer Religions- und kurdischer Volkszugehörigkeit.
Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen den Widerruf des ihm zuerkannten subsidiären Schutzstatus.
Nach eigenen Angaben reiste er im August 2011 aus dem Heimatland aus, im September 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.
In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. Juli 2012 erklärte er, er sei geboren und aufgewachsen in L., dann aber mit seiner Familie nach N. gezogen. Circa ein Jahr vor seiner Ausreise habe er eine Beziehung zu einem Mädchen namens Y. H. begonnen, in das er sich verliebt habe. Er habe sie schon zuvor sechs Jahre lang aus der Schule gekannt. Erst später aber habe sich mehr daraus entwickelt. Seine Freundin habe zwar die Pille genommen, aber wohl einmal die Einnahme vergessen und sei schwanger geworden. Sie habe es ihm ungefähr im Mai/ Juni gesagt. Das sei bei ihnen eine große Schande und könne tödlich enden.
Das Mädchen habe mit seiner Mutter gesprochen und ihr alles erzählt. Die Mutter habe wiederum mit dem Vater geredet. Unter Druck habe das Mädchen auch seinen Namen genannt. Nach drei, vier Monaten sei das Kind abgetrieben worden. Seitdem suche ihn der Vater seiner Freundin. Zuvor habe er in seinem Stamm (Besari) gesagt, dass derjenige, der seiner Tochter das angetan habe, sein eigenes Blut sehen müsse. Er habe aber selbst keine Söhne gehabt, die ihn hätten suchen können, so dass die Cousins des Mädchens ihn gesucht hätten. Seine Freundin habe ihn aber schon früh, etwa im zweiten Monat der Schwangerschaft gewarnt. Sie habe ihm gesagt, das einzige, was er machen könne, sei abzuhauen. Die kurdischen Stämme bei ihnen versuchten ehr eine Sache mit Waffengewalt zu lösen, anstatt darüber zu reden.
Zweimal seien zu Hause bewaffnete Männer vorgefahren. Zuletzt seien sie ungefähr 15 Tage vor seiner Ausreise zu ihnen gekommen. Sie hätten nach ihm verlangt und hätten ihn mitnehmen wollen, so habe es ihm sein Vater erzählt. Sie hätten sie ständig kontrolliert und beobachtet. Sie hätten seine Familie bedroht. Er habe aber jedes Mal Glück gehabt und sei nicht zu Hause gewesen. Er habe sich nicht stellen und getötet werden wollen und sei geflohen.
Mit Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. Juli 2012 wurde der Kläger der Stadt U. zugewiesen.
Mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 3. Juni 2014 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt. Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, zuletzt bis zum 27. September 2017. Seither ist er im Besitz von Fiktionsbescheinigungen. Ausweislich einer Verhandlungsniederschrift der Ausländerbehörde der Städteregion U. vom 29. November 2017 erklärte der Kläger, dass er am 5. Dezember 2017 in den Irak fliegen wolle, um dort einen irakischen Reisepass zu beantragen. Die könne er nur persönlich in seinem Heimatland erledigen.
Mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juli 2022 Az - 69 KLs-901 Js 114/20-19/21 - wurde er wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wurde daneben angeordnet. Ein Betrag von 169.620,00 € an Taterträgen wurde bei ihm eingezogen. Das Strafgericht stellte fest, dass der Kläger ab 2012 in Deutschland fast täglich Marihuana, durchschnittlich 3g pro Tag konsumiert habe. Ab dem Jahr 2015 habe sich ein regelmäßiger Konsum von Kokain entwickelt, der seine Schuldfähigkeit nach den Feststellungen im Urteil aber nicht eingeschränkt habe. Die schwerste Einzelstraftat (Fall 6 des Strafurteils) bezog sich auf eine Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Dem zugrunde lag die Feststellung, dass der Kläger gemeinsam mit einem Mittäter in den Niederlanden 1 kg Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 83,3 % Wirkstoffgehalt kaufte und es gemeinschaftlich über die Grenze verbrachte. In Deutschland verkaufte er es für 30.000,- €. Die Tat verwirklichte er unter planvollem Einsatz von Kryptomobiltelefonen, wodurch er das Entdeckungsrisiko minimierte. Für die in Fall 6 genannte Einzeltat setzte das Strafgericht als tat- und schuldangemessene Strafe eine Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe fest, die es zum Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbildung machte.
Mit Verfügung vom 7. März 2023 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren zulasten des Klägers ein. Mit Schreiben vom 15. März 2023 hörte es ihn zum beabsichtigten Widerruf des subsidiären Schutzstatus nach § 73 Abs. 5 AsylG an. Es beabsichtige, festzustellen, dass kein sonstiger subsidiärer Schutz zuerkannt werde und auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Er erfülle den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG. Es handele sich bei der im Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juli 2022 - Az 69 KLs-901 Js 114/20-19/21 - abgeurteilten Tat um eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG. Nach Aktenlage könne er die Rückkehr in das Heimatland auch nicht aus zwingenden Gründen, die auf früher erlittenem ernsthaften Schaden beruhten, ablehnen. Das Schreiben wurde ihm am 22. März 2023 zugestellt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte hierzu aus, der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG sei nicht erfüllt. Er stelle weder eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG dar, noch könne eine gegenwärtige konkrete Gefahr bzw. Wiederholungsgefahr bezüglich einer künftigen Begehung von Straftaten angenommen werden. Vor seiner Straftat sei er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Sämtliche Straftaten seien infolge seiner starken Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden. Derzeit absolviere er erfolgreich seine Drogenentzugstherapie. Nach der Entlassung wolle er mit seiner langjährigen Freundin eine Familie gründen. Zudem liege für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor infolge der nach wie vor vom Vater seiner ehemaligen Freundin drohenden Vergeltung durch Blutrache.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2023 widerrief das Bundesamt den dem Kläger mit Bescheid vom 3. Juni 2014 zuerkannten subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gemäß §§ 73 Abs. 5, 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG. (Ziffer 1). Der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG wurde nicht zuerkannt (Ziffer 2). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz1 AufenthG wurde verneint (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG liege vor, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehöre, den Rechtsfrieden empfindlich störe und geeignet sei, das Gefühl der Rechtssicherheit der Allgemeinheit erheblich zu beeinträchtigen. Das Vorliegen einer schweren Straftat sei insbesondere bei Drogenhandel anzunehmen. Sowohl die Höhe der Einzelstrafen als auch die Art und Weise der Tatbegehung mit hohen Mengen zum Zweck der Schaffung einer dauerhaften Einnahmequelle und die hohe kriminelle Energie durch planvollen Einsatz eines Kryptomobiltelefons sprächen dafür. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht Voraussetzung einer schweren Straftat.
Zudem sei aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt 1 AsylG darstelle. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Abschiebungsverboten lägen nicht vor. Soweit ihm noch eine Rache durch den Vater seiner ehemaligen Freundin drohe, sei er auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 11. Mai 2023 zur Post gegeben.
Hiergegen hat der Kläger am 25. Mai 2023 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, dass die Annahme einer schweren Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG und Art. 17 Abs. 1 lit b RL 2011/95/EU in jedem Einzelfall eine Würdigung aller tatsächlichen Umstände voraussetze. Es handele sich um eine Ausnahmeregelung, die daher eng auszulegen sei. Zu seinen Gunsten sei hier zu berücksichtigen, dass seine Drogensucht ihn zu der Tat gedrängt habe. Bei der Suchterkrankung handele es sich um eine anerkannte Krankheit. Unter Beachtung der Krankheit sei er der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht unwürdig. Der Beklagte habe die Umstände des Einzelfalls nur unzureichend berücksichtigt.
Auch eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz1 Nr. 4 AsylG liege nach erfolgreicher Absolvierung der Entzugstherapie nicht mehr vor.
Jedenfalls habe er Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Die Gefahr der Tötung durch den Vater seiner damaligen Freundin zur Wiederherstellung der Familienehre bestehe fort. So habe er von Freunden im Irak erfahren, dass sich die Familie seiner damaligen Freundin wiederholt nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Die Möglichkeit der Niederlassung an einem anderen Ort im Irak biete keine sichere Zuflucht vor dieser Gefahr. Der nur 80 km entfernte Ort E. sei mit 57.000 Einwohnern relativ klein, dort könne er leicht aufgespürt werden. In weiter entfernten Städten wie G. könne er ohne familiäre Unterstützung keine Lebensgrundlage schaffen.
Er beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2023 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juli 2024 - 68 KLs22/23 (901 Js 649/23) ist der Kläger erneut wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juli 2022 (Az - 69 KLs 19/21-) und unter erneuter Gesamtstrafenbildung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden. Die zuvor angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist aufrechterhalten worden. Zudem ist die Einziehung eines weiteren Betrags in Höhe von 240.000,- € angeordnet worden. Die zusätzlichen vier zugrundeliegenden Taten hatte der Kläger im Jahr 2020 begangen. Auch hier hat das Strafgericht den Kläger für voll schuldfähig gehalten. Strafmildernd hat sich neben seinem Geständnis für ihn ausgewirkt, dass es in der überwiegenden Zahl der Fälle um die weiche Droge Marihuana ging und es teilweise beim rein verbalen Handeltreiben blieb und dass der Kläger wegen seines eigenen Drogenkonsums tatgeneigt war. Strafschärfend hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei dem teilweise gehandelten Kokain um eine harte Droge mit hohen Wirkstoffmengen gehandelt hat. Auch hier handelte der Kläger planvollunter Einsatz von Kryptomobiltelefonen und beging die Taten teilweise, während er in anderer Sache vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont war.
Mit Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2025 hat diese dem Kläger mit Wirkung vom 13. Juni 2023 für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtstreits wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Anfechtungsklage hat nur teilweise Erfolg. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 5. Mai 2023 hinsichtlich des Widerrufs des zuvor zuerkannten subsidiären Schutzstatus begehrt, ist die Klage unbegründet, weil der Bescheid des Bundesamts vom 5. Mai 2023 insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der hilfsweise begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 VwGO, ist die Klage zulässig und begründet.
Unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) legt die Einzelrichterin als anwendbares Recht zugrunde:
Die hier einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes finden in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung Anwendung. Nach § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU - „Asylverfahrensverordnung“ („AsylVfVO“) gilt für vor dem 12. Juni 2026 eingeleitete Verfahren zum Entzug internationalen Schutzes das bisherige unionsrechtliche Verfahrensregime nach der Richtlinie 2013/32/EU. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG bestimmt, dass diese Regelung auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 (gemeint: 11. Juni 2026) geltenden Fassung (nachfolgend: AsylG a.F.) für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug eines Schutzstatus gilt.
Vgl. VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris Rn. 6; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris Rn. 16; vgl. zur unzutreffenden Datumsbezeichnung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a L. 3706/23.A -, juris Rn. 117 ff.
§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG kommt insoweit eigenständige Bedeutung zu. Art. 79 Abs. 3 Satz 4 AsylVfVO ordnet für Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, die vor dem 12. Juni 2026 begonnen haben, die Fortgeltung der Richtlinie 2013/32/EU an. Hieraus folgt indes noch nicht, welche nationalen Verfahrensvorschriften weiterhin Anwendung finden. Indem § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ausdrücklich auf das Asylgesetz in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 verweist, stellt der nationale Gesetzgeber sicher, dass die durch Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO angeordnete Fortgeltung des bisherigen Verfahrensregimes auch auf nationaler Ebene in Form der Fortgeltung des AsylG a.F. vollzogen wird. Der deutsche Gesetzgeber wollte ersichtlich unionsrechtliche und nationale Regelungen parallelisieren.
Vgl. VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 8; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17.
Hier wurde die Überprüfung zum Entzug vor dem 12. Juni 2026 begonnen.
Das Widerrufsverfahren wurde formell ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere wurde der Kläger ordnungsgemäß angehört. Nach § 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG a.F. ist dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Dies ist vorliegend geschehen. Mit Schreiben des Bundesamts vom15. März 2023 wurde dem Kläger gemäß § 73b Abs. 6 AsylG a.F. Kenntnis von der beabsichtigten Widerrufsentscheidung und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15. April 2023 ist es im Bescheid eingegangen.
Rechtsgrundlage für den Widerruf des subsidiären Schutzes in materiell- rechtlicher Hinsicht sind Art. 19 Abs. 1 lit b, Art. 17 Abs. 1 lit b Alt 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO):
Für die Entziehung internationalen Schutzes sind seit dem 12. Juni 2026 die Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) - „Statusverordnung“ („StatusVO“) maßgeblich. Die StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren - einschließlich der Verfahren des Entzugs eines zuerkannten Status - Anwendung.
Vgl. VGH Bad.-Württ., EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 - juris, Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Juli 2026 - 21a L 782/26.A - juris, Rn. 18 ff.
Soweit § 87e Abs. 2 Satz 2 AsylG demgegenüber (jedenfalls noch bis zur Aufhebung des § 87e Abs. 2 und Abs. 3 AsylG durch das am 12. Juni 2026 verabschiedete Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften) vorsieht, dass die StatusVO für Entzugsverfahren nur in Bezug auf Verfahren Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen werden, ist diese Einschränkung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO und Art. 288 Abs. 2 AEUV). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Verfahren vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber auch nicht auf die anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden.
Vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juli 2026 - M 22 S 26.31818 -, juris, Rn. 29; VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2026 - 3 L 1208/26.A-, juris, Leitsatz und Rn. 15 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Juli 2026 - 21a L 782/26.A -, juris, Rn. 20.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Klägers vom subsidiären Schutz nach Art. 19 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO liegen vor.
Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b StatusVO entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen den Status subsidiären Schutzes, wenn er nach dessen Zuerkennung gemäß Art. 17 StatusVO von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Alt. 2 StatusVO wird der Drittstaatsangehörige von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er nach seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde.
Art. 17 Abs. 1 lit. b) StatusVO weist (nur) leichte Abweichungen von den tatbestandlichen Voraussetzungen auf, die in § 73 Abs. 5 AsylG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG a.F. - darauf hat das Bundesamt die Widerrufsentscheidung im Bescheid vom 5. Mai 2023 unter anderem gestützt - enthalten sind, wonach der subsidiäre Schutzstatus zu widerrufen ist, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine schwere Straftat begangen hat.
Der Begriff der „schweren Straftat“ in Art. 17 Abs. 1 lit. b) StatusVO ist unionsautonom auszulegen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 -, juris, Rn. 23; VG Gelsenkirchen Beschluss vom 13. Juli 2026 - 21a L 782/26.A -, juris, Leitsatz 1 und Rn. 25ff.
Die Auslegung kann an jene der Vorgängervorschrift in Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95 anknüpfen. Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf den in der Vorschrift enthaltenen Ausschlussgrund erst berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen, wobei die Beurteilung der Schwere der fraglichen Straftat eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert. Die Schwere der Straftat ist anhand einer Vielzahl von Kriterien zu beurteilen, wie u. a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird.
Vgl. EuGH, Urteile vom 13. September 2018 - C 369/17 -, juris, Tenor und Rn. 48 ff. und vom 6. Juli 2023 - C-402/22 -, juris, Rn. 30 ff. m.w.N.
Da die Beurteilung des Schweregrads einer Straftat eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls voraussetzt, ist die Entscheidungsbegründung der Verurteilung für die Ermittlung dieser Umstände von erheblicher Bedeutung, da sie die Würdigung des Verhaltens des betreffenden Drittstaatsangehörigen durch das zuständige Strafgericht zum Ausdruck bringt. Die Art sowie das Maß der angedrohten und erst recht der verhängten Strafe kommt wesentliche Bedeutung zu.
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C 402/22 -, juris, Rn. 40 f.
Der Ausschlussgrund ist als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand konzipiert. Die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende Unwürdigkeit besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C 369/17-, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Februar 2025 - A 4 S 1548/23 -, juris, Rn. 56, jeweils zur Vorgängervorschrift.
Ergänzend ergibt sich aus Art. 17 Abs. 4 StatusVO, dass die Asylbehörde, die das Vorliegen eines solchen Ausschlussgrundes festgestellt hat, den Betreffenden vom Status des subsidiären Schutzes ausschließt, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden durchzuführen.
Gemessen an diesen Maßstäben liegt jedenfalls der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Aachen vom 19. Juli 2022 - 69 KLs-901 Js 114/20-19/21 -eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit b Alt 2 StatusVO zugrunde. Die diesbezügliche Verurteilung des Klägers ist rechtskräftig. Er wurde wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in insgesamt sechzehn Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 8 Jahren verurteilt.
Dabei geht die Einzelrichterin zugunsten des Klägers davon aus, dass es für die Annahme einer schweren Straftat nicht zulässig ist, auf die zu einer Gesamtstrafe zusammengefassten mehreren Straftaten abzustellen, sondern dass eine der abgeurteilten Einzeltaten für sich genommen den Begriff der schweren Straftat erfüllen muss. So hat auch der EuGH zu Art. 14 Abs. 4 lit b der Richtlinie 2011/95 entschieden, dass der Schweregrad nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden kann, von denen keine für sich genommen eine besonders schwere Straftat darstellt.
vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C 402/22 -, juris, Orientierungssatz und Rn. 39.
Nach Würdigung aller Gesamtumstände der Tat erfüllt die im genannten ersten Strafurteil abgeurteilte schwerste Einzelstraftat des Klägers allein schon die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Alt. 2 StatusVO. Die Strafkammer des Landgerichts Aachen hat den dort genannten Fall 6 bei der Strafzumessung mit einer tatangemessenen Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe bewertet. Dabei führte der Kläger gemeinsam mit einem Mittäter 1 kg Kokain mit hohem Wirkstoffgehalt von 83,3% aus den Niederlanden ein und verkaufte es in Deutschland für 30.000,- €.
Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft, weil die davon betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit des Einzelnen in der Hierarchie der in den europäischen Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen und der illegale Drogenhandel zu den Straftaten zählt, die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden,
vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 - C 145/09 -, BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 -, NVwZ 2013, 733.
Das begangene Betäubungsmitteldelikt ist ein Verbrechen mit erheblicher Strafandrohung, so sieht § 30 Abs. 1 Nr. 4 BTMG für das unerlaubte Einführen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Das Strafgericht hat den Kläger hier wie in allen anderen Fällen trotz seiner eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit als voll schuldfähig angesehen und in keinem der Fälle Anhaltspunkte für die Annahme eines minder schweren Falls gesehen. Im maßgeblichen Fall 6 handelte er zudem mit der harten Droge Kokain mit hohen Wirkstoffmengen, die Grenze zur nicht geringen Menge von 5 g Kokainhydrochlorid wurde um das 166fache überschritten. Als deutlich strafschärfend hat das Gericht die Verwirklichung unter Einsatz von Kryptomobiltelefonen bewertet, da der Kläger dadurch das Entdeckungsrisiko planvoll minimierte und hohe kriminelle Energie aufgewendet hat. Durch die Tat hat er erhebliche Einkünfte erwirtschaftet, die zusätzlich mit der Einziehung von Erlösen geahndet wurden. Zwar hat das Gericht auch das Geständnis des Klägers strafmildernd berücksichtigt, allerdings nur reduziert, da es erst nach vollständiger Durchführung der Beweisaufnahme erfolgte.
Ob zusätzlich ein weiterer Ausschlussgrund nach Art. 17 Abs. 1 lit d) StatusVO vorliegt, der dem vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid zusätzlich herangezogenen Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F. entspricht, kann dahingestellt bleiben.
Aus der Formulierung der Art. 19 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 StatusVO („wird ausgeschlossen“ bzw. „entzieht“) ergibt sich, dass dem Bundesamt kein Ermessen bei der Aufhebung des Zuerkennungsbescheides aufgrund des durch die Straftaten nachträglich verwirklichten Ausschlussgrundes zustand bzw. zusteht.
II) Auch die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts vom 5. Mai 2023 erfolgte Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG - jetzt Art. 15 lit a) und c) StatusVO - ist rechtmäßig, da auch insoweit der oben bejahte Ausschlusstatbestand des Art. 17 Abs. 1 lit. b) Alt. 2 Status VO eingreift.
III) Bei Entzug des subsidiären Schutzes ist nach § 73b Abs. 2 Satz 2 AsylG (insofern im Wesentlichen wortgleich der Wortlaut der alten und der neuen Fassung des Asylgesetzes) zu entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Die diesbezügliche ablehnende Entscheidung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts vom 5. Mai 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
Erfasst sind damit ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, d. h. solche, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde, fallen dagegen nicht unter § 60 Abs. 5 AufenthG.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 ff. = juris, Rn. 8 ff. bereits zu § 53 Abs. 4 AuslG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, juris, Rn. 15.
Hier droht dem Kläger für den Fall einer Rückkehr in den Irak eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, weil die Angehörigen seiner früheren Freundin nach wie vor Blutrache bzw. einen Ehrenmord ihm gegenüber dafür verüben wollen, dass er eine außereheliche Beziehung mit dem Mädchen geführt hat und es dadurch schwanger geworden ist.
Dem steht die Regelung des § 73b Abs. 1a AsylG n.F. nicht entgegen. Zwar wird nach § 73b Abs. 1a AsylG n.F (insoweit inhaltsgleich § 73 Abs. 7 AsylG a.F.) widerleglich vermutet, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, wenn der Ausländer in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, reist, es sei denn die Reise ist sittlich zwingend geboten. Der Kläger ist im Jahr 2017 in den Irak gereist, um dort seine kranke Mutter zu besuchen und die Ausstellung eines Passes zu erreichen. Offen bleiben kann, ob diese Reise angesichts des Gesundheitszustandes der Mutter oder zur Passausstellung sittlich zwingend geboten war, denn nach seinen glaubhaften Angaben ist die Vermutungswirkung des § 73 b Abs. 1a AsylG n.F. entkräftet:
Er hat insoweit überzeugend dargetan, dass er sich trotz der ihm nach wie vor von Seiten der Familie seiner ehemaligen Freundin drohenden Gefahr zu der Reise entschlossen habe, weil er den Gedanken nicht habe ertragen können, neben seinem zwischenzeitlich verstorbenen Vater auch seine Mutter zu Lebzeiten nicht mehr sehen zu können. Zudem sei die Familie mittlerweile in einen anderen Stadtteil umgezogen, der nicht mehr ganz so nah an dem der Familie seiner ehemaligen Freundin liege, weil die ständigen Kontrollen oder Machtdemonstrationen durch vorbeidriftende laute Fahrzeuge sie sehr beeinträchtigt hätten. Er habe sich bis auf den Besuch des Bürgerbüros zur Passausstellung nur zu Hause aufgehalten und sich nicht in der Öffentlichkeit gezeigt. Zum Glück habe ihn in dieser Zeit kein Mitglied der Familie seiner ehemaligen Freundin gesehen.
Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der ihm von Seiten der Familie seiner ehemaligen Freundin drohenden Gefahr des Ehrenmords ist glaubhaft. Das zugrunde liegende Geschehen hat er trotz der lang zurückliegenden Zeit im Kern überzeugend und mit anschaulichen Einzelheiten insbesondere zu seiner Gefühlslage und den Äußerungen seiner eigenen Familie geschildert. Er hat auch seine Zerrissenheit zwischen der Angst bei seiner Reise in den Irak im Jahr 2017 und dem dringenden Bedürfnis, seine Mutter auf jeden Fall noch einmal zu sehen, unter Beschreibung seiner engen emotionalen Bindung an seine Mutter überzeugend dargelegt.
Hinsichtlich der Liebesbeziehung hat der Kläger zunächst die Anbahnung der Beziehung und seine Überzeugung, die ehemalige Freundin sehr zu lieben und irgendwann heiraten zu wollen, beschrieben. Überzeugend war für die Einzelrichterin die Schilderung seines Schocks und der Angst, als die Freundin ihm von der Schwangerschaft erzählt hat und der gleichzeitige Wunsch, entsprechend den Erwartungen seiner kulturellen Prägung als starker Beschützer seiner Freundin dazustehen. Auch die Angabe, dass die Familie der Freundin sehr konservativ eingestellt gewesen sei und diese vermutlich nur deshalb nicht von der eigenen Familie getötet worden sei, um eine Schande zu verdecken, weil sie das einzige Kind gewesen sei, wirken auf die Einzelrichterin glaubhaft und ergänzen stimmig den Vortrag aus dem Erstverfahren. Gleiches gilt für die Schilderung des weiteren Verlaufs, insbesondere den Anruf seiner Freundin, die ihm von der für sie unerwartet starken Eskalation in ihrer Familie erzählt und gewarnt habe, sich nicht mehr zu Hause aufzuhalten und nicht mehr „blicken zu lassen“. Auch die Beschreibung der Situation in seiner eigenen Familie, in der wegen der von ihm begründeten Gefahr alle voller Angst und sauer auf ihn gewesen seien, wirkt anschaulich und überzeugend.
Diese Angaben des Klägers werden bestätigt durch die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland:
Die irakische Gesellschaft ist zu einem großen Teil eine Stammesgesellschaft, in der die Gruppenidentität eine wichtige Rolle spielt. Der Einzelne hat sich und seine individuellen Interessen im Stammessystem dem Wohl der Gruppe unterzuordnen. In der Stammesgesellschaft sind der Erwerb von Ehre, Stolz, Würde und Respekt und umgekehrt die Vermeidung von Scham, Schande und Demütigung Schlüsselelemente für das Ethos und wesentliche Richtschnur der Gruppenmoral und damit auch für das moralische Verhalten des Einzelnen. Die Familien- bzw. Stammesehre hängt einerseits vom männlichen Verhalten ab. Das Verhalten von Frauen kann die Familienehre nur insoweit beeinflussen, als Verhalten der Frau, das als unmoralisch empfunden wird, zum Verlust der Familienehre führen kann. Ein unehrenhaftes Verhalten der jeweiligen Person wird gleichzeitig als Angriff auf die Ehre der gesamten Familie verstanden.
Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Blood feuds, Honour crimes and Tribal violence, Juli 2024, S. 42f; BMF, Länderkurzinformation Irak, Ehrverbrechen Stand 5/2025, S. 2.
Das moralisch korrekte Verhalten und der Erhalt der Jungfräulichkeit der unverheirateten Frauen sind bedeutend für die Familienehre. Traditionell kommen Ehrenmorde vor, die von einem männlichen Familienmitglied begangen werden, um die Ehre der Familie von der Schande zu „befreien“, die die Frau dadurch „befleckt“ hat, dass sie zum Beispiel ihre Jungfräulichkeit verloren hat, eine außereheliche Beziehung unterhalten, eine arrangierte Ehe verweigert oder entgegen dem Willen der Familie geheiratet, sich scheiden lassen hat u.Ä.
Vgl. AA, Lagebericht Irak vom 20. März 2026 1.8.1, S. 15; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 24. März 2024, S. 200 ff., 211 ff.; euaa, Iraq, Targeting of individuals, Januar 2022, 7.1., 7.2.2.; euaa, Country guidance Iraq, November 2024, S. 45 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 15. Januar 2015 zum Irak: Zwangsheirat.
Wenn die Familienehre durch eine Verletzung dieses Moralkodex verletzt wird, muss sie durch Racheakte der männlichen Familienangehörigen wieder hergestellt werden, schlimmstenfalls durch Tötung desjenigen, der die Familienehre verletzt hat. Aufgrund der enormen Bedeutung von „Ehre“ in der irakischen Gesellschaft ist bei „Ehrverletzungen „von einem sehr hohen Verfolgungsinteresse der „in ihrer Ehre Beeinträchtigten“ auszugehen, da eine ungesühnte „Ehrverletzung“ einen immensen Ansehensverlust für die jeweilige Familie bedeutet und zu deren Diskreditierung durch das soziale Umfeld führen kann.
Zeitlicher Abstand führt in der Regel nicht zu einem Abschwächen des Verfolgungsinteresses, da die Verletzung der Ehre weiterhin fortbesteht.
Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Blood feuds, Honour crimes and Tribal violence, Juli 2024, S. 43f; BMF, Länderkurzinformation Irak, Ehrverbrechen Stand 5/2025, S. 2; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Männer als Opfer von Ehrverbrechen insbesondere infolge von Familienfehden, staatliche oder stammesrechtliche Schutzmechanismen für Personen, insbesondere Männer, im Fall von Familienfehden vom 14. August 2025, S. 2.
Ehrenmorde sind im Irak sowohl in kurdischen, als auch arabischen und turkmenischen Familien weit verbreitet. Sie kommen häufig gegenüber Frauen vor, können jedoch auch Männer treffen, die den familiären Ehrenkodex verletzt haben. Die Täter sind männliche Familienangehörige oder Stammesmitglieder, die ihre Ehre als verletzt betrachten und es als ihre Pflicht ansehen, diese wieder herzustellen.
Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Blood feuds, Honour crimes and Tribal violence, Juli 2024, S. 44, 48; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Männer als Opfer von Ehrverbrechen insbesondere infolge von Familienfehden, staatliche oder stammesrechtliche Schutzmechanismen für Personen, insbesondere Männer, im Fall von Familienfehden vom 14. August 2025, S. 1-2.
Zu Verurteilungen kommt es auch bei erdrückender Beweislast selten. Ehrverbrechen werden als Teil der familiären Sphäre betrachtet. Auch die kurdischen Strafverfolgungsbehörde sind in Fällen von (drohenden) Ehrverbrechen nicht immer schutzwillig, von einer funktionierenden Strafverfolgung inklusive Opferschutz kann nicht ausgegangen werden.
Vgl. AA, Lagebericht vom 20. März 2026, 1.8.1, S. 15; BAMF, Länderkurzinformation Irak, Ehrverbrechen, Stand 5/25, S. 4.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger dieser Gefahr durch eine Flucht in andere Landesteile entgehen könnte. Nach seiner überzeugenden Schilderung hat der Stamm bzw. die Großfamilie seiner früheren Freundin durch ihre Verbindungen zu Polizei und Armee weitreichende Kontakte, die erwarten lassen, dass sie den Kläger spätestens bei einer Registrierung seines Wohnsitzes auch anderswo im Land aufspüren könnten. Dies entspricht den Erkenntnissen der Kammer, dass Clans und Stämme in der Regel über weitreichende Macht und überregionalen Einfluss verfügen, so dass geographische Distanz innerhalb des Iraks in der Regel kein adäquates Mittel ist, um Verfolgungshandlungen zu entgehen.
Vgl. Accord, Anfragebeantwortung zum Irak: Männer als Opfer von Ehrverbrechen, insbesondere infolge von Familienfehden, staatliche oder stammesrechtliche Schutzmechanismen für Personen vom 14. August 2025, s. 2.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.