Rechtsprechung / VG Aachen / 2011

VG Aachen Urteil vom 15.07.2011 – 9 K 1210/10

ECLI:DE:VGAC:2011:0715.9K1210.10.00

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Tenor§

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juni 2010 verpflichtet, für den Kläger die Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2010/2011 mit Ausnahme des Monats Juli 2011 in Höhe der für den Besuch des S. -Gymnasiums anfallenden Schülerfahrkosten zu übernehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_2

Der am 1. Juli 1995 geborene Kläger ist Schüler des Gymnasiums am X. in E. . Er besucht die Klasse 10. Am 1. Juli 2011 verzog er mit seinen Eltern von N. , , zu seiner jetzigen Anschrift.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_3

Im April 2010 teilte der Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass für einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme von einer erforderlichen Schulweglänge von 5 km auszugehen sei, falls der Kläger in die Klasse 10 des Gymnasiums übergehen sollte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_4

Den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2010/2011 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2010 unter Hinweis auf diese für die Sekundarstufe II festgelegte Entfernungsgrenze ab. Nächstgelegene Schule sei für den Kläger das S. -Gymnasium. Der kürzeste Fußweg dorthin betrage 3,9 km.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_5

Der Kläger hat am 14. Juli 2010 Klage erhoben. Er macht im u.a. geltend, es sei fraglich, ob die Schülerfahrkostenverordnung angesichts der verkürzten Gymnasialzeit noch unreflektiert übernommen werden könne.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_6

Der Kläger beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_7

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juni 2010 zu verpflichten, für ihn die Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2010/2011 mit Ausnahme des Monats Juli 2011 in Höhe der für den Besuch des S. -Gymnasiums anfallenden Schülerfahrkosten in gesetzlicher Höhe zu übernehmen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_8

Die Beklagte beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_9

die Klage abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_10

Sie erwidert, die Schülerfahrkostenverordnung stelle nur auf die Schulstufe und nicht auf das Alter ab.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_11

Die Kammer hat durch Beschluss vom 6. Juni 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des Beklagten.

Entscheidungsgründe§

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_14

Die Klage ist begründet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_15

Die Ablehnung der Übernahme der Schülerfahrkosten für den Besuch des S. -Gymnasiums für das Schuljahr 2010/2011 mit Ausnahme des Monats Juli 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_16

Ihm steht in diesem Umfang ein Anspruch auf die Gewährung von Schülerfahrkosten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG i.V.m. der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) vom 16. April 2005, geändert durch Verordnung vom 30. April 2010 (Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften, Jahresbeilage zum Amtsblatt NRW, 25. Ausgabe, 11-04 Nr. 3.1) zu.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_17

Die Kammer hat hierzu in ihrem nicht rechtskräftigen Urteil vom 17. Juni 2011 - 9 K 1205/10 -, NRWE, ausgeführt:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_18

"Voraussetzung für die Gewährung von Schülerfahrkosten ist nach §§ 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 SchfkVO der Besuch der nächstgelegenen Schule. Dies ist gemäß § 9 Abs. 1 SchfkVO die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_19

Die hiernach für die Klägerin nächstgelegene Schule ist das S. -Gymnasium, welches fußläufig 3,8 km entfernt ist. Dass die Klägerin tatsächlich eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht, ist insoweit beachtlich, als gemäß § 9 Abs. 9 SchfkVO Schülerfahrkosten nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_20

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen Schülerfahrkosten für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II notwendig, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen Schule mehr als 5 km beträgt. Diese umfasst gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG im Gymnasium die Jahrgangsstufen 10 bis 12, in der Gesamtschule aber die Jahrgangsstufen 11 bis 13. Gemäß §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 4 können zudem an Haupt- und Realschulen die Fachoberschulreife sowie nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach der Klasse 10 erteilt werden. Dies ergibt eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Benachteiligung der Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 von Gymnasien, welche zu einer verfassungskonformen Auslegung des Art 5 Abs. 2 SchfkVO dahingehend zwingt, dass für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 von Gymnasien die Entfernungsgrenze 3,5 km zugrunde zu legen ist,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_21

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. April 2011 - 4 K 2150/10 -, juris, Landtag Nordrhein Westfalen, Plenarprotokoll 15/6, Drucksache 15/176 vom 14. September 2010; a.A. VG Minden, Urteil vom 18. Februar 2011 - 8 K 2509/10 - juris,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_22

die der Schulweg der Klägerin übersteigt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_23

Zwar bedürfen die Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 SchfkVO keiner verfassungsrechtlich gebotenen Differenzierung, soweit auf Schulstufen abgestellt wird. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht ein bis zur Grenze der Willkür reichender Gestaltungsspielraum vor dem Hintergrund zu, dass sich ein Anspruch auf Schülerfahrkosten (landes-)verfassungsrechtlich nicht herleiten lässt und daher im gesetzgeberischen Ermessen steht. Dieses ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob für die vorgenommene Überprüfung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind. Dass Schulstufen mit bestimmten Entfernungsgrenzen für den Anspruch maßgeblich sind, verbleibt für sich gesehen innerhalb des gerichtlich nicht zugänglichen Ermessensrahmens.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_24

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 19 A 590/09 -.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_25

Es ist jedoch kein sachlich einleuchtender Grund dafür ersichtlich, dass § 5 Abs. 2 SchfkVO in Kombination mit der Verkürzung der Sekundarstufe I nur an Gymnasien durch § 16 Abs. 2 SchulG zu einer unterschiedlichen Behandlung von Schülern der Klassen 10 an Gymnasien im Vergleich mit Zehntklässlern an Gesamt-, Real- und Hauptschulen führt. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass auch bei der zulässigerweise generalisierenden und typisierenden Festlegung der Entfernungsgrenzen in § 5 Abs. 2 SchfkVO die Frage der Zumutbarkeit nicht außer Betracht bleibt. Wenn der Verordnungsgeber für die Sekundarstufe I eine geringere Entfernungsgrenze bestimmen konnte, weil er diese Schülerinnen und Schüler als physisch weniger belastbar einstufen durfte als diejenigen der Sekundarstufe II,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_26

Vgl. OVG NRW, a.a.O.,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_27

spricht nichts dafür, dass die physische Bewältigung des Schulweges von 5 km den Gymnasiastinnen und Gymnasiasten ein Jahr früher zumutbar sein soll als den Schülerinnen und Schülern der übrigen genannten Schulformen."

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_28

Hieran ist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2011-07-15/9-k-1210-10#rd_31

Die Kammer lässt die Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, weil die sich auch im vorliegenden Verfahren stellende Rechtsfrage über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.