Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung
SchfkVO§ 7 Schulweg
Stand: 02.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO/7#abs-1 (1) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO/7#abs-2 (2) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist auch der Weg zwischen Schule und Unterrichtsort (§ 8).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO/7#abs-3 (3) Schulweg ist nicht der Weg, der im Zusammenhang mit Schulwanderungen und Schulfahrten steht.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 7 SchfkVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 18.12.2024 – 10 K 6140/22
- VG Köln, 05.10.2021 – 10 L 1557/21
- VG Gelsenkirchen, 08.03.2006 – 4 K 4556/03
- OVG NRW, 28.07.2023 – 19 B 623/23Zitiert von 3
- OVG NRW, 10.10.2013 – 19 A 2181/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 26.11.2010 – 19 B 814/10Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 13.07.2026 – 10 K 3204/24Schülerfahrkosten: Kein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten bei einer Schulweglänge unter 3,5 km Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Münster, 07.05.2026 – 4 K 1635/23
- OVG NRW, 28.11.2025 – 19 A 2173/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SchfkVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.