Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 16 Gymnasium
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/16#abs-1 (1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse in der Sekundarstufe II ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/16#abs-2 (2) Das Gymnasium umfasst in der Sekundarstufe I die Klassen 5 bis 10, im achtjährigen Bildungsgang die Klassen 5 bis 9, und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/16#abs-3 (3) Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im Klassenverband und in Kursen als Wahlpflichtunterricht erteilt. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/16#abs-4 (4) Das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang vergibt am Ende der Klasse 10 den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) und erteilt mit der Versetzung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen. Für Schülerinnen und Schüler mit besonders guten Leistungen wird die Berechtigung zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/16#abs-5 (5) Das Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang erteilt mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen. Es erteilt mit der Versetzung am Ende der Einführungsphase die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und vergibt den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/16#abs-6 (6) Am Gymnasium werden außerdem nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Erste Schulabschluss und der Erweiterte Erste Schulabschluss vergeben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/16#abs-7 (7) Ein Schulträger kann
1. ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang errichten,
2. ein Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang in ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang umwandeln und
3. ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang in ein Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang umwandeln,
wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Für das Verfahren gelten § 78 Absatz 5, § 80 und § 81.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 16 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 06.08.2014 – 1 L 539/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.02.2019 – 19 A 1782/17Zitiert von 8
- VG Münster, 15.05.2014 – 1 L 133/14Zitiert von 4
- BAG, 18.02.2021 – 6 AZR 205/20Stufenzuordnung - einschlägige Berufserfahrung iSd. TV-LZitiert von 27
- BAG, 28.08.2008 – 2 AZR 101/07Kündigungsschutz: Voraussetzungen des engen sachlichen Zusammenhangs für die Anrechnung von Vordienstzeiten eines Lehrers auf die Wartezeit bei einem Wechsel des Schultyps Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OVG NRW, 19.08.2024 – 19 B 548/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 13.05.2022 – 26 K 9087/18
- OVG NRW, 16.02.2022 – 19 B 2004/21Zitiert von 1
- VG Köln, 11.10.2017 – 10 K 3405/16Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.