Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung
SchfkVO§ 1 Schülerfahrkosten
Stand: 02.07.2021
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 SchulG und zurück notwendig entstehen.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 1 SchfkVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 03.11.2011 – B 3 KR 5/11 RZitiert von 1
- VG Köln, 04.03.2022 – 10 L 2100/21
- OVG NRW, 28.01.2021 – 19 E 643/20
- BSG, 03.11.2011 – B 3 KR 4/11 R(Krankenversicherung - keine Ausstattung eines gehunfähigen Schülers mit zweitem Aktivrollstuhl für Schulbesuch - Vorrangigkeit der Erstattungsregelung nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 - Mehrfachversorgung bzw -ausstattung im Hilfsmittelbereich)Zitiert von 27
- BSG, 03.11.2011 – B 3 KR 3/11 R
- VG Köln, 28.07.2026 – 10 L 1701/26Kein Anspruch auf Einzelbeförderung im Schülerspezialverkehr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 27.07.2026 – 10 L 1648/26Kein Anspruch auf Bereitstellung einer Einzelbeförderung im Rahmen der Schülerbeförderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 18.12.2024 – 10 K 6140/22
- VG Köln, 15.04.2024 – 10 K 2883/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SchfkVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.