Rechtsprechung / OVG Thüringen / 2016

OVG Thüringen Beschluss vom 06.09.2016 – 3 SO 512/16

ECLI:DE:OVGTH:2016:0906.3SO512.16.0A

VerwaltungsrechtThüringenVerwaltungsrecht ThüringenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Juni 2016 - 4 K 509/16 Ge - wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2016-09-06/3-so-512-16#rd_1

Der Senat versteht das Schreiben des Klägers vom 6. Juli 2016, wie er erläuternd in einem weiteren Schreiben vom 12. Juli 2016 klar gestellt hat, dahingehend, dass er zunächst einen Prozesskostenhilfeantrag für ein noch durchzuführendes Berufungszulassungsverfahren gestellt hat (vgl. hierzu Schreiben des Senats vom 26. Juli 2016).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2016-09-06/3-so-512-16#rd_2

Dieses - auch nach § 67 Abs. 4 VwGO ohne einen Bevollmächtigten beim Oberverwaltungsgericht einlegbares - Prozesskostenhilfegesuch des Klägers kann keinen Erfolg haben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2016-09-06/3-so-512-16#rd_3

Der Kläger hat in diesem Verfahren bereits nicht seine Bedürftigkeit im Sinne des. Prozesskostenhilferechts ausreichend nachgewiesen. Eine entsprechende Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist nicht vorgelegt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2016-09-06/3-so-512-16#rd_4

Ungeachtet dessen kann ihm Prozesskostenhilfe jedenfalls auch deswegen nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussichten i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2016-09-06/3-so-512-16#rd_5

Wenn auch die Anforderungen an eine Partei, die ohne anwaltliche Vertretung im Prozesskostenhilfeverfahren auftritt, an die Darlegung der Voraussetzungen der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht allzu streng angelegt werden dürfen, gibt gleichwohl das bisherige Vorbringen des Klägers keinerlei Veranlassung dazu, dass aus den von ihm vorgetragenen Überlegungen die Berufung zuzulassen wäre.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2016-09-06/3-so-512-16#rd_6

Das Vorbringen des Klägers kann wohl dahingehend verstanden werden, dass er einen die Zulassung der Berufung begründenden Verfahrensmangel geltend machen will, nämlich dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 nicht die beiden Klageverfahren 4 K 1142/15 Ge und 4 K 509/16 Ge verbunden habe. Dieser Behauptung steht bereits die Beweiskraft des Protokolls entgegen (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 ZPO). Darüber hinaus räumt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 6. Juli 2016 selbst ein, dass es sich eingangs der Verhandlung unter Verzicht auf Ladungs- und Einlassungsfristen mit der Verhandlung in dem damaligen Termin auch zu den Restitutionsverfahren 4 K 509/16 Ge einverstanden erklärt habe. Es kann mithin kein Zweifel darüber bestehen, dass zu beiden Verfahren verhandelt worden ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2016-09-06/3-so-512-16#rd_7

Auch die weitere Rüge des Klägers, ein Befangenheitsgesuch gegen die erstinstanzlich entscheidenden Richter sei zu Unrecht abgelehnt worden, führt nicht auf einen Verfahrensmangel, aus dem heraus die Berufung zuzulassen wäre.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2016-09-06/3-so-512-16#rd_8

Grundsätzlich stellt die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches eine der Überprüfung im Berufungszulassungsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar (§§ 146 Abs. 2, 173 VwGO, § 152 ZPO). Sie ist daher regelmäßig nicht geeignet, einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 165/99 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2008 - OVG 9 N 100.08 - juris m. w. N.). Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist jedoch ausnahmsweise dann beachtlich, wenn die zurückweisende Entscheidung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz verstößt. In diesem Fall wirken die Folgen der unanfechtbaren Vorentscheidung weiter. Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne der Grundgesetznorm kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die gerichtliche Entscheidung muss vielmehr offensichtlich unhaltbar oder objektiv willkürlich sein, oder das Gericht muss die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz grundlegend verkannt haben (OVG Berlin-Brandenburg a. a. O.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2016-09-06/3-so-512-16#rd_9

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Ablehnung des Befangenheitsgesuches ergibt sich ohne weiteres aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Weder hat der Kläger für eine Befangenheit gem. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 ZPO Konkretes vorgetragen, noch ergibt sich allein aus seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem erkennenden Spruchkörper ein solcher Grund.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2016-09-06/3-so-512-16#rd_10

Über dieses Vorbringen hinaus fehlt es dem Vortrag des Klägers an jeder sachlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, sodass aufgrund dessen auch nicht erkennbar ist, dass das erstinstanzliche Urteil, die Ablehnung seiner Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Ruhen seiner Approbation, in materieller Hinsicht irgendwelchen Zweifeln ausgesetzt ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2016-09-06/3-so-512-16#rd_11

Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Ein gerichtlicher Kostenausspruch und eine Streitwertfestsetzung sind daher nicht veranlasst.

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Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).