Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.

§ 151 § 153