§ 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
Stand: 10.06.2019
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 152 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Mönchengladbach, 10.01.2022 – 12 O 376/20
- BGH, 03.05.2006 – VIII ZR 168/05Zwangsverwaltung: Pflicht des Zwangsverwalters zur Abrechnung von Betriebskostenvorauszahlungen für vor Anordnung der Zwangsverwaltung liegende Zeiträume Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- OLG Frankfurt am Main, 25.10.2018 – 20 W 153/18, 20 W 154/18
- LG Krefeld, 02.11.2017 – 3 O 54/15
- OVG Thüringen, 06.09.2016 – 3 SO 512/16Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG NRW, 15.12.2008 – 12 E 1656/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.