Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 04.08.2026 – 2 D 37/26
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Az.: 2 D 37/26 5 K 2884/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache der – Klägerin – – Beschwerdeführerin – gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Wigardstraße 17, 01097 Dresden – Beklagter – – Beschwerdegegner – wegen Hochschulrechts hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 4. August 2026
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Juni 2026 - 5 K 2884/25 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
1 Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ist unbegründet.
2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Denn die von der Klägerin erhobene Klage gegen den Bescheid vom 22. August 2025 bleibt voraussichtlich erfolglos.
3 Die am 30. September 2025 erhobene Klage ist bereits unzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist versäumt hat. Die Frist zur Klage (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. August 2025, der der Klägerin unstreitig am 27. August 2025 zugestellt wurde, endete gemäß § 57 VwGO i. V. m. § 22 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit Ablauf des 29. September 2025 (Montag). Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin keine Klage erhoben; ihre vom 27. September 2025 datierende Klageschrift ging erst am 30. September 2025 bei dem Verwaltungsgericht ein.
4 Die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Sofern die Klägerin anführt, ihr sei durch das Verwaltungsgericht Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen zur Wahrung der Klagefrist gegeben worden, trifft dies nicht zu. Tatsächlich wurde sie mit richterlichem Hinweis vom 22. Juni 2026 auf die Verfristung der Klage und auf die Möglichkeit der Klagerücknahme mit dem Ziel der Kostenersparnis hingewiesen.
5 Auch liegen keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in die unstreitig versäumte Klagefrist vor. Denn die Fristversäumnis war nicht unverschuldet. Verschuldet ist eine Fristversäumnis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2019 - 8 PKH 3.19 -, juris Rn. 13 m. w. N). Daran gemessen war die Versäumung der Klagefrist durch die Klägerin verschuldet, weil sie bei der Berechnung der Klagefrist anders als in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides angegeben nicht auf das Datum der Bekanntgabe des Bescheides, sondern auf das Datum ihrer tatsächlichen Kenntnisnahme vom Inhalt des Bescheides am 1. September 2025 abgestellt und darauf vertraut hat, dass die Klagefrist erst am 1. Oktober 2025 enden würde, was bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die irrige Missachtung einer Rechtsbehelfsbelehrung ebenso wie sonstige Rechtsirrtümer grundsätzlich keine Wiedereinsetzung rechtfertigt. Dies gilt auch für rechtsunkundige Beteiligte. Wer als Rechtsunkundiger auf eine eigene Berechnung der Rechtsmittelfrist vertraut, geht das Risiko einer Fristversäumnis ein und muss die Folgen einer unrichtigen Berechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 9. Januar 1970 - 4 B 71.69 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 58 und vom 14. September 1998 - 8 B 154.98 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 218 S. 45 m. w. N.).
6 Ein ausnahmsweise - krankheitsbedingt - unverschuldeter Irrtum ist von der Klägerin - ungeachtet der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO - nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist nicht ersichtlich, wie die von der Klägerin vorgetragene Erkrankung im Zeitraum vom 19. bis 26. August 2025, die mithin vor dem Zustellungszeitpunkt lag, die Klägerin an der rechtzeitigen Klageerhebung hätte hindern sollen. Entsprechendes gilt für den Umstand, die Klägerin habe sich nicht ständig unter der Zustellanschrift aufgehalten: Nachdem die Klägerin seit dem 1. August 2025 unter der Anschrift, an die zugestellt wurde, gemeldet war und dies per E-Mail vom 1. August 2025 mitgeteilt hatte, musste sie dafür Sorge tragen, dass Briefe sie unter dieser Anschrift erreichen. Insoweit ist unerheblich, ob die Klägerin sich tatsächlich dort aufhielt. Ebenso wenig ist schließlich von Bedeutung, wann das Verwaltungsgericht den Umstand der Versäumung der Klagefrist bemerkt hat.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
8 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
9 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
4 Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch