Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Urteil vom 01.07.2026 – 2 A 159/24.A
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Az.: 2 A 159/24.A 4 K 2114/19.A VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil§
In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt – Kläger – – Berufungsbeklagter – gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90343 Nürnberg – Beklagte – – Berufungsklägerin – wegen AsylG hier: Berufung
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke 2 und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2026 am 1. Juli 2026
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. März 2024 - 4 K 2114/19.A - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
1 Der Kläger begehrt (noch) die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.
2 Der am ........ 2003 in der Republik Dagestan/Russische Föderation geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation russischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 5. Oktober 2019 gemeinsam mit seiner Mutter und drei jüngeren Geschwistern in die Bundesrepublik ein und beantragte am 28. Oktober 2019 die Anerkennung als Asylberechtigter.
3 In ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 30. Oktober 2019 gab die Mutter des Klägers an, dass sie die Russische Föderation verlassen habe, weil sie nicht wolle, dass ihr Sohn zum Militär müsse. Dies sei der wichtigste Grund. Sie habe bereits ihren Bruder in Syrien verloren, welcher beim Militär gewesen sei. Nun fürchte sie auch um das Leben ihres Sohnes. Des Weiteren wolle sie ihre Kinder vor ihrem Ex-Mann schützen, der versucht habe, sich an dem Bruder des Klägers zu vergehen. Sie habe mehrfach Anzeige bei der Polizei erstattet, aber diese habe nichts unternommen. Zudem habe ihr Ex-Mann sie verprügelt. Sie sei deshalb im Jahr 2017 zu ihrer Mutter gezogen. Wegen der Drohungen und Angriffe ihres Ex-Mannes habe sie sich immer versteckt; sie habe in Sankt Petersburg und Moskau gelebt. Ihr Ex-Mann habe erfahren, wo sie sich aufhalte. Sie habe sich dann in Sankt Petersburg in der Wohnung ihrer Schwester für knapp zwei Jahre aufgehalten und ihre Ausreise geplant. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass ihr Sohn zum Militär müsse. Ferner fürchte sie, getötet zu werden und mache sich Sorgen um die Zukunft ihrer Kinder. Diese Asylgründe würden auch für ihre Kinder gelten.
4 Mit Bescheid vom 6. November 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Nr. 1 und 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde 3 ebenfalls nicht zuerkannt (Nr. 3). Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger und die weiteren Familienangehörigen wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde ihnen die Abschiebung in die russische Föderation angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger und seine Familienangehörigen seien keine Flüchtlinge i. S. v. § 3 AsylG. Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung aufgrund von Wehrdienstentziehung finde in der Russischen Föderation nicht statt, weil diesbezügliche Strafverfolgungsmaßnahmen in der Regel nicht an einen Verfolgungsgrund anknüpften. Eine Wehrdienstpflicht bestehe in der Russischen Föderation für Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Die Bedingungen des Wehrdienstes seien hart und in den Streitkräften bleibe die Menschenrechtslage schwierig. Die Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst herangezogen zu werden, sei indes bislang eher gering gewesen und betreffe lediglich 1/3 eines männlichen Geburtsjahrgangs. Zudem bestehe die Chance, sich dem Wehrdienst ohne strafrechtliche Sanktionen zu entziehen. Eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung knüpfe nicht an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal an. Auch könne in der Russischen Föderation ersatzweise Zivildienst geleistet werden. Hinsichtlich der geschilderten Nachstellungen des Ex-Mannes bzw. Vaters stehe interner Schutz innerhalb der Russischen Föderation zur Verfügung. Von einer existenziellen Notlage bei Rückkehr sei nicht auszugehen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Dem Kläger drohe im Falle einer Einberufung kein ernsthafter Schaden. Er habe die Russische Föderation vor Vollendung seines 18. Lebensjahres verlassen. Schon aus diesem Grund drohe ihm keine Strafe aufgrund einer Wehrdienstentziehung oder Desertion.
5 Auf die am 19. November 2019 erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. März 2024 - 4 K 2114/19.A - die Beklagte, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, und hob den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2019 insoweit auf; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger und seine Familienangehörigen hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; das Gericht folge insoweit den Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Die vorgetragene Gefahr der Einberufung des Klägers in den Militärdienst der Russischen Föderation stelle keine politische Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG dar, weil sie nicht an eines der dort genannten Verfolgungsmerkmale anknüpfe. Aus den genannten Gründen bestehe auch kein Anspruch auf Asylanerkennung. Indes habe er aufgrund der ihm drohenden Einberufung in den Wehrdienst Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG). Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse gehe das Gericht davon aus, dass der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 20-jährige Kläger aufgrund seiner individuellen Umstände im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation 4 mit einer Einberufung in den Militärdienst zu rechnen habe. Ihm drohe ein ernsthafter Schaden in Form der unmenschlichen und erniedrigende Behandlung, weil beachtlich wahrscheinlich sei, dass er nach seiner Rückkehr und im Zusammenhang mit dieser zum Wehrdienst eingezogen werde und ab diesem Zeitpunkt auch die beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Entsendung in den Ukraine-Krieg bestehe, wo der Kläger damit zu rechnen hätte, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schweren Schaden an Leib und Leben zu erleiden. Aufgrund dessen sei für den Kläger die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten ebenso wie die Ziff. 5 und 6 des Bescheides aufzuheben.
6 Auf den am 26. März 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11. Juni 2025 auf der Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen. Nachdem der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Anwaltszulassung im März 2025 zurückgegeben hatte, wurde dem nach Aufforderung durch den Senat neu mandatierten Prozessbevollmächtigten der Beschluss am 26. Februar 2026 zugestellt.
7 Zur Berufungsbegründung verweist die Beklagte auf ihren Bescheid vom 6. November 2019 und den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 25. März 2024. Dort hatte sie die Grundsatzfrage aufgeworfen, ob wehrdiensttauglichen russischen Staatsangehörigen im wehrdienstpflichtigen Alter – seit 2024 im Alter von 18-30 Jahren, vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Januar 2024 - 2 A 1107/19.A -, juris Rn. 24 m. w. N. –, die noch keinen Grundwehrdienst geleistet haben, – auch und gerade im Falle einer dagestanischen Abstammung – bei einer Rückführung in die Russische Föderation die unmittelbare Einziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht und (ggfs. nach Ausbildung) der Einsatz zu Kampfhandlungen in der Ukraine drohe. Die aufgeworfene Frage werde in der erstinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (bejahend wie das VG Chemnitz auch VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 6 K 535/20 -, juris sowie VG Berlin, Urt. v. 22. November 2023 - VG 39 K 268.19 A -, n. v.; verneinend VG Potsdam, Urt. v. 21. April 2023 - 16 K 2790/17.A -, juris und VG Stuttgart, Urt. v. 16. Juni 2023 - A 14 K 4760/21 -, n. v.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei die Frage noch nicht hinreichend geklärt (keine Befassung in SächsOVG, Urt. v. 12. Januar 2024 - 2 A 1107/19.A - , juris und OVG M-V, Urt. v. 20. November 2023 - 4 LB 82/19 OVG -, juris; Berufung zugelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Dezember 2023 - OVG 12 N 102/23 u. a. -, n. v.; Zulassung der Berufung abgelehnt durch VGH BW, Beschl. v. 22. November 2023 - VGH A 3 S 1406/23 -, n. v.). Es bestünden Zweifel an der vom Verwaltungsgericht gegebenen Antwort.
Hierzu werde auf die Ausführungen des VG Potsdam im Urteil vom 10. Mai 2023 - 6 K 352/18.A -, juris Rn. 42-53 und die dort aufgeführten Erkenntnismittel verwiesen. Zur Möglichkeit, statt des Militärdienstes einen Zivildienst abzuleisten, werde auf die Antwort der Bundesregierung 5 vom 28. April 2023 auf die kleine Anfrage zum Thema „Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht in Russland, Belarus und in der Ukraine“, BT-Drs. 20/6631, Auszug S. 3 verwiesen; diese Möglichkeit ergebe sich auch aus den Primärquellen. Das Verwaltungsgericht habe die von ihm u. a. zugrunde gelegte „Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 4. Juli 2023“ unzutreffend gewürdigt, denn laut dieser Quelle ergäben sich „keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine“. Dasselbe ergebe sich auch aus Bestätigungen offizieller Akteure innerhalb der Russischen Föderation. Auch vor dem Hintergrund der sogenannten verdeckten Mobilisierung könne den Erkenntnismitteln nicht entnommen werden, dass dem Kläger die „zwangsweise Mobilisierung“ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe; entsprechendes gelte für eine zwangsweise Einziehung zur Wehrpflicht und Entsendung in die Ukraine. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Herkunft des Klägers aus Dagestan. Präsident Putin habe in einer öffentlich ausgestrahlten Veranstaltung am 12. Dezember 2023 gesagt, dass es genügend Freiwillige gebe; eine Mobilisierung werde aus diesem Grund derzeit nicht gebraucht.
8 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. März 2024 - 4 K 2114/19.A - zu ändern und die Klage abzuweisen.
9 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
10 Der Kläger trägt vor, der Zwang zur Teilnahme am völkerrechtswidrigen Krieg Russlands gegen die Ukraine bewirke unstreitig eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, da die Beteiligung am Krieg Verbrechen umfasse, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fielen. Er verweist hierzu auf die Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dessen Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, Rn. 53; so sehe es auch das Verwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 2. Juli 2025 - VG 12 K 210/24.A -. Zwar sei die Russische Föderation darauf bedacht, den Eindruck aufrecht zu erhalten, dass der Wehrdienst nicht dem Fronteinsatz diene. Indes seien der Krieg und der Einsatzort der Wehrpflichtigen räumlich nicht getrennt, etwa wenn Wehrpflichtige im Inland strategische Objekte, die ukrainischen Drohnen-Angriffen ausgesetzt seien, bewachen müssten. Zudem sei die Russische Föderation von willkürlichen Entscheidungen geprägt. Es gebe weder eine Zivilgesellschaft noch unabhängige Medien oder eine unabhängige Justiz, die beanstanden könnten, wie aus Wehrpflichtigen plötzlich sogenannte Kontrakti („freiwillige“ Vertragssoldaten) würden. Dadurch dass der Kläger geflohen sei, würde er in den Kriegsdienst gepresst werden. Die Auffassung, dass 6 Grundwehrdienstleistende nicht systematisch oder in nennenswertem Ausmaß zwangsweise als Vertragssoldaten rekrutiert würden, verkenne die Problematik, dass nämlich lediglich Randgruppen oder Personen mit speziellem Hintergrund zwangsweise rekrutiert werden. So habe etwa der einzige Sohn einer Mittelstandsfamilie aus Moskau tatsächlich nicht zu befürchten, in einen Fronteinsatz zu geraten. In Russland würden die Gesetze nicht beachtet werden, wie historische Beispiele zeigten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger nach § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e Asylgesetz internen Schutz innerhalb der Russischen Föderation erlangen könne. Vielmehr drohe ihm die Entsendung aufgrund des bestehenden Strafverfahrens unabhängig von seinem Wohnsitz innerhalb der gesamten Russischen Föderation, in Tschetschenien infolge der dortigen Zwangsrekrutierung lediglich in besonderer Weise. Auch sei wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund der Wehrpflichtentziehung für dieses Verfahren aufgrund der territorialen gerichtlichen Zuständigkeit an seinen ehemaligen Wohnort in Dagestan zur weiteren Verhandlungsführung zurückgeführt werden würde. Schließlich habe sich die Lage in der Russischen Föderation erheblich verschlechtert; so breche etwa in Sankt Petersburg das Sozialsystem zusammen. Es sei deshalb wenigstens ein Abschiebeverbot festzustellen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2026 und die beigezogene Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
12 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (1.) noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes (2.). Die Abschiebungsandrohung (3.) erweist sich ebenso als rechtmäßig wie die Anordnung eines abschiebungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie dessen Befristung (4.).
1. Dem Kläger ist wegen seiner Befürchtung, zum Grundwehrdienst einberufen und zu Kampfhandlungen in der Ukraine eingesetzt zu werden, kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
a) Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2026. Der Anspruch des Klägers beurteilt sich damit nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden:
7 Anerkennungsverordnung - AVO) vom 14. Mai 2024 (EU-Amtsbl. v. 22. Mai 2024), berichtigt am 25. November 2025 (EU-Amtsbl. v. 25. November 2025) und am 13. Januar 2026 (EU- Amtsbl. v. 13. Januar 2026) - vgl. die „Konsolidierte Fassung“ bei juris. Gemäß Art. 42 AVO (in der berichtigten Fassung) gilt die am 12. Juni 2024 in Kraft getretene Verordnung ab dem 12. Juni 2026. Die bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen der §§ 3 bis 3e sowie § 4 AsylG sind damit nicht mehr anwendbar. Sie wurden durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 mit Wirkung zum 12. Juni 2026 ersatzlos aufgehoben (Art. 13 Abs. 2 GEAS-Anpassungsgesetz). Die Vorschriften der Anerkennungsverordnung sind auch auf vor dem 12. Juni 2026 eingeleitete und nicht abgeschlossene Asylverfahren anwendbar. Denn die Anerkennungsverordnung sieht keine Übergangsregelung vor und beansprucht gemäß Art. 42 AVO ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (vgl. auch VGH BW, EuGH-Vorlagebeschl. v. 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris Rn. 32). Dem steht § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG n. F. nicht entgegen, wonach „die Verordnung (EU) 2024/1347 für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung [findet] in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden“. Selbst wenn mit § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG intendiert sein sollte, dass auf laufende Verfahren bis auf Weiteres das alte Recht Anwendung findet, kommt dies in der Regelung nicht explizit zum Ausdruck.
Der Senat versteht die Bestimmung europarechtskonform dahingehend, dass diese jedenfalls der - in der Anerkennungsverordnung angeordneten - unmittelbaren Geltung nicht entgegensteht. Dahinstehen kann deshalb, dass der Bundesgesetzgeber beabsichtigt, § 87e Abs. 2 AsylG n. F. mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 wieder aufzuheben (vgl. BT-Drs. 21/6393, S. 3, 21).
b) Der Prüfung subsidiären Schutzes steht nicht entgegen, dass sich der Kläger auf nachträglich eingetretene Umstände („Nachfluchtgründe“) beruft. Nach Art. 5 Abs. 1 AVO kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 3 Nr. 5 AVO oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 18 i. V. m. Art. 3 Nr. 6, Art. 15 AVO zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer seinen Herkunftsstaat verlassen hat.
16 Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (Art. 15 AVO). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Art. 15a AVO), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 15b AVO) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15c AVO).
17 Stichhaltige Gründe liegen vor, wenn dem Ausländer ein ernsthafter Schaden in dem beschriebenen Sinne in seinem Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser für die begründete Furcht vor Verfolgung im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m. w. N. und v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 15. August 2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8). Dieser Maßstab ist auch für den subsidiären Schutz anzuwenden, und zwar auch nach Inkrafttreten der Anerkennungsverordnung. Denn es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber beim Schaffen des gegenüber Art. 2 lit. f der zuvor geltenden Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95 - identisch lautenden Art. 3 Nr. 6 AVO den bisher geltenden Maßstab ändern wollte, zumal der Erwägungsgrund 49 der Anerkennungsverordnung hinsichtlich der für den subsidiären Schutz geltenden Kriterien sogar auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die bestehenden Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten Bezug nimmt.
18 Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 AVO i. V. m. Art. 34 Verordnung (EU) 2024/1348 neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 a. a. O. m. w. N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische, nicht auszuschließende Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig 9 denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37). Allein die Wertung, dass eine Verfolgung „nicht auszuschließen“ sei, genügt für die richterliche Überzeugungsbildung von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 32).
c) Nach diesem Maßstab droht dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation kein ernsthafter Schaden nach Art. 15a und c AVO. Zudem droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, einen ernsthaften Schaden nach Art. 15b AVO dadurch zu erleiden, dass er zum Grundwehrdienst einberufen und nachfolgend in den Ukrainekrieg entsandt werden könnte. Weder ist hiervon im Hinblick auf die Einberufung zum Grundwehrdienst als solche auszugehen (dazu aa) noch besteht die beachtliche Gefahr eines Schadenseintritts durch die Heranziehung zum Kriegseinsatz als Grundwehrdienstleistender, Reservist oder Vertragssoldat (dazu bb).
aa) Zwar ist mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation zum Grundwehrdienst einberufen würde (aaa). Dessen Ableistung einerseits oder die mit einer Wehrdienstentziehung verbundenen Sanktionen andererseits sind unterhalb der Schwelle eines Einsatzes in einem völkerrechtlichen Angriffskrieg indessen nicht mit der Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. v. Art. 15b AVO verbunden (bbb).
aaa) Der Senat legt ausgehend von den vorliegenden Erkenntnismitteln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, betreffend den Grundwehrdienst im Allgemeinen folgende Auskunftslage zugrunde (vgl. insbesondere Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformation der Staatendokumentation vom 23. Dezember 2025, S. 39 ff. - Auszug -):
Wehrdienst und Rekrutierungen. Überblick über die Armee: Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 10 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zu Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vgl. EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025): Für Herbst 2022 120.000, für das Jahr 2023 insgesamt 277.000, für das Jahr 2024 insgesamt 283.000 und für das Jahr 2025 insgesamt 295.000 Wehrpflichtige. Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehr dienen verschiedener Regionen zusammen auf DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). … Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB Ruß 4.11.2025).
Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdiensts ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c.). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025).
Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). … Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023). … Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). … Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 11 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation].
Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).
Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehrpflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/Migrationsverket 3.2025).
… Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024). … Laut Artikel 87 der Verfassung ist der Staatspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2024 betrugen die Militärausgaben 7,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI 2025). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet rasch voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).
22 Ergänzend wird verwiesen auf die Briefing Note des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2025, S. 9 f.:
Gesetzliche Neuregelungen im Bereich Militärdienst: Am 4.11.2025 hat Staatspräsident Putin zwei weitreichende Gesetzesnovellen betreffend die Einberufung zum Grundwehrdienst und den Einsatz von Reservisten unterzeichnet. Gemäß dem ersten Änderungsgesetz können wehrpflichtige Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren künftig nicht mehr, wie bislang, nur zwischen dem 1. April und 15. Juli bzw. dem 1. Oktober und 31. Dezember eines Jahres zum Grundwehrdienst einberufen werden. Vielmehr sollen Einberufungsbescheide von den Militärkommissariaten ab dem 1.1.2026 während des gesamten Kalenderjahres versandt werden können. Selbiges gilt Medienberichten zufolge für alle weiteren Etappen des Einberufungsverfahrens einschließlich der medizinischen Untersuchung und der finalen Entscheidung durch die Berufungskommission. Die einzige Ausnahme betrifft demnach die Entsendung an den 12 Dienstort, die auch weiterhin nur innerhalb der vorgenannten Zeiträume zulässig sein soll. Die offiziell mit Effizienzgewinnen begründete Neuregelung wird von einigen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten als Vorstufe zur Einführung eines Systems gewertet, bei dem junge Männer ganzjährig mit der Aufnahme ihres Grundwehrdienstes rechnen müssen.
23 Vor diesem Hintergrund bewertet der Senat die Situation des im Entscheidungszeitpunkt 23 Jahre alten Klägers wie folgt: Nach den Erkenntnismitteln (vgl. statt vieler BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 23. Dezember 2025, S. 39 ff.) unterläge der Kläger als Wehrdienstpflichtiger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren nach den allgemein geltenden Regeln der Einberufung zum Grundwehrdienst im Rahmen der im Erlass des Präsidenten festgelegten Zahl der Einzuberufenden. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Einberufung beschränkt, denn die jeweils durch Erlass des russischen Präsidenten festgelegten Quoten für die jährlich im Frühjahr und Herbst stattfindenden Einberufungskampagnen sind geringer als die Zahl der ungedienten Wehrpflichtigen, so dass rechnerisch nur etwa jeder Dritte des in das wehrfähige Alter eingetretenen Jahrgangs herangezogen wird (vgl. BFA, Themenbericht der Staatendokumentation vom 2. April 2024, Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukrainekriegs, S. 6). Indes ist zu berücksichtigen, dass nach Unterzeichnung der Gesetzesnovelle betreffend die Einberufung zum Grundwehrdienst am 4. November 2025 wehrpflichtige Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren künftig nicht mehr nur zum Frühjahrs- und Herbsttermin, sondern während des gesamten Kalenderjahres eingezogen werden. Ob damit eine Erhöhung der Einberufungsquote verbunden sein wird, ist den Erkenntnismitteln aktuell nicht zu entnehmen. Für die Prognose einer möglichen Einberufung ist zudem die Situation des Klägers im Fall der Rückkehr auch qualitativ zu bewerten. Er würde als 23 Jahre alter Mann ohne gesundheitliche Einschränkungen voraussichtlich als tauglich gemustert. Bei seiner Einreise in die Russische Föderation oder bei der notwendigen Registrierung am Ort seiner Niederlassung würde er in den Blick des zuständigen Militärkommissariats geraten. Zudem ist er - bis auf den von der Familie getrennt lebenden Vater und Verwandte mütterlicherseits - alleinstehend, insbesondere ohne eigene Familie, und noch nicht im Erwerbsleben verankert, nachdem er die Russische Föderation bereits im Alter von 16 Jahren verlassen und seither in Deutschland gelebt hat. Diese Umstände sprechen mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Heranziehung im Rahmen der Einberufungsquote (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. August 2024 - 12 B 18/23 - a. a. O. Rn. 49).
24 Es erscheint dem Senat auch als unwahrscheinlich, dass der Kläger die Einziehung zum Grundwehrdienst durch Wehrdienstverweigerung und Ableistung eines zivilen Wehrersatzdienstes vermeiden könnte. Zwar ist nach den Erkenntnismitteln das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Russischen Verfassung verbrieft; ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche Überzeugung oder Glaubensvorschriften einer Person spricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen.
13 Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von einer Berufungskommission geprüft. Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen. Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst. Lehnt die Einberufungskommission einen Antrag einer Person auf Zivildienstleistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Diese Anfechtung entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung aufschiebende Wirkung (vgl. zum Ganzen BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 23. Dezember 2025, S. 64 ff., 69 f.).
25 In der Praxis führen Anträge auf Kriegsdienstverweigerung allerdings häufig nicht zum Erfolg, sondern werden aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt (vergleiche etwa Accord, Auskunft vom 29. September 2023, S. 8 ff.). Hierfür spricht bereits die vorstehend genannte geringe Anzahl von Personen, die einen alternativen Zivildienst absolvieren. Hinzukommt, dass Anträge auf Wehrersatzdienst nach dem Gesetz sechs Monate vor den jeweiligen Einberufungsterminen zu stellen sind, was nur vor Ort und nicht durch Bevollmächtigte möglich sein soll (AA, Lagebericht vom 25. März 2026, S. 15). Dies hätte für den Kläger zur Folge, dass er - ungeachtet der nunmehr ganzjährig erfolgenden Einberufungen - einen derartigen Antrag nicht für die unmittelbar auf seine Einreise folgende Einberufungskampagne stellen könnte, sondern erst für eine spätere Kampagne. Aus diesen Gründen erachtet der Senat die für den Kläger theoretisch bestehende Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung und Ableistung eines Ersatzdienstes als wenig wahrscheinlich, zumal der Kläger nach längerer Abwesenheit im Ausland mit den Verfahrensabläufen in russischen (Militär-)behörden nicht vertraut sein dürfte.
bbb) Die Ableistung des damit beachtlich wahrscheinlichen Grundwehrdienstes ist unterhalb der Schwelle eines Einsatzes in einem völkerrechtlichen Angriffskrieg indessen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. v. Art. 15b AVO verbunden, sondern kann dem Kläger grundsätzlich zugemutet werden. Der Kläger hat den Grundwehrdienst als solchen betreffend nichts geltend gemacht, was zur Gewährung subsidiären Schutzes führen könnte. Zwar wurde noch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. September 2022, S. 10 ausgeführt, dass die sog. Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“) - ein System des Schikanierens und der Einschüchterung durch dienstältere Mannschaften an jüngeren Rekruten - weiterhin in den russischen Streitkräften vorkomme, wenn auch nach Ausweitung der militärpolizeilichen Befugnisse im Jahr 2015 zur Bekämpfung von Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte und Dienstgrade innerhalb der Streitkräfte nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit. Auch nach dem Lagebericht vom 14 2. August 2024 war die Problematik weiterhin vorhanden. Im aktuellen Lagebericht vom 25. März 2026 finden sich hierzu keine Ausführungen. In einem Artikel der Deutschen Welle vom 16. November 2026 wird von Folter und Morden in der russischen Armee (ohne Differenzierung nach Wehrdienstleistenden und übrigen Militärangehörigen) berichtet. In der Länderinformation der Staatendokumentation des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen vom 23. Dezember 2025, S. 43 wird ausgeführt:
… 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).
27 Aus dem Umstand, dass das System der Dedowschtschina auch teilweise heute noch im russischen Militär praktiziert wird, kann indes nicht abgeleitet werden, dass dem Kläger aus diesem Grund subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Zum einen dürften vorkommende Vorfälle dem Staat als Akteur nicht zuzurechnen sein, weil diese jedenfalls bei Anzeigeerstattung offiziell verfolgt werden und zur Verhängung von Kriminalstrafen führen können. Die Annahme, dass die Einberufung zum Grundwehrdienst in der Russischen Föderation im Allgemeinen zu einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Militär führt, ist aus diesem Grund nicht berechtigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. August 2024 - 12 B 18/23 - a. a. O. Rn. 29). Zum anderen handelt es sich nach der Anzahl der bekannt gewordenen Fälle („Hunderte“ pro Jahr bezogen auf die Armee - einschließlich Frontsoldaten - insgesamt) in Relation zur Anzahl der jährlich einberufenen Grundwehrdienstleistenden (für die Jahre 2024 und 2025 283.000 bzw. 295.000 Wehrpflichtige) nicht um eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende, dem Wehrdienst allgemein immanente Gefahr.
28 Entsprechendes gilt im Hinblick auf Sanktionen im Falle der Wehrdienstentziehung. Für den Fall, dass der Einberufung nicht Folge geleistet wird, sieht das russische Strafgesetzbuch Geld- und Freiheitsstrafen vor (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 15 23. Dezember 2025, S. 64 ff.). Von einer strafrechtlichen Sanktion dürfte vorliegend indes nicht auszugehen sein, weil der Kläger bereits im Jahr 2019 im Alter von 16 Jahren ausgereist und bisher nicht registriert und tauglich gemustert ist. § 328 des russischen Strafgesetzbuchs greift frühestens ab der Missachtung eines Gestellungstermins bei den Militärbehörden, jedenfalls ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 23. Dezember 2025, S. 66). Der Kläger hätte deshalb keine Sanktion zu befürchten, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 15b AVO begründen könnte. Laut Statistiken von Menschenrechtsaktivisten wurden im Jahr 2022 insgesamt 1.123 Personen nach § 328 des russischen Strafgesetzbuches verurteilt, davon eine Person zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr; in den anderen Fällen wurden Geldstrafen verhängt, zum überwiegenden Teil in einer Größenordnung von umgerechnet ca. 250 €. Im Jahr 2023 sollen laut Gerichtsstatistiken 958 Personen nach § 328 Abs. 1 des russischen StGB verurteilt worden sein, davon 894 Person zu einer Geldstrafe. In den übrigen Fällen seien die Verfahren entweder ausgesetzt oder eingestellt worden (vgl. Finnische Einwanderungsbehörde, Russland/Die Situation der Wehrpflichtigen und die Mobilisierung, 22. August 2024, S. 10). Diese Strafpraxis bietet damit keinen hinreichenden Anhalt für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
bb) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Fall einer Einberufung zum Grundwehrdienst zum Kriegseinsatz in der Ukraine herangezogen wird, weder als Grundwehrdienstleistender (aaa) noch als Reservist (bbb) noch als Vertragssoldat (ccc).
aaa) Der Senat teilt zwar die Annahme des erstinstanzlichen Gerichts - wie auch weiterer Verwaltungsgerichte (vgl. im Einzelnen die Nachweise im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2024 - 4 LB 83/26 -, juris Rn. 81) -, dass im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges ein drohender ernsthafter Schaden gesehen werden kann. Der Senat teilt aber nicht die Einschätzung, dass eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Grundwehrdienstleistender an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen oder Verbrechen im Ukrainekrieg beachtlich wahrscheinlich ist. Der Senat geht hinsichtlich eines Kriegseinsatzes von Grundwehrdienstleistenden von folgender Erkenntnislage aus:
31 BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 54:
Rechtliche Ausgangssituation: Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 7.7.2025). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß § 41 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also 16 spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 4.11.2025). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Anzahl der Grundwehrdiener, welche zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht (EBCO 5.6.2025).
32 BFA, Themenbericht der Staatendokumentation vom 2. April 2024, S. 15:
Zu Beginn der russischen Offensive im Frühjahr 2022 wurden Grundwehrdienstleistende eingesetzt, obwohl der russische Präsident Putin dies Anfang März 2022 ausgeschlossen hatte. Als die Stationierung in der Ukraine publik wurde, ordnete er Ermittlungen der Militärstaatsanwaltschaft an, die zur Rückholung von 600 Grundwehrdienstleistenden und zur Bestrafung oder Entlassung von zwölf Offizieren geführt haben sollen.
33 BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Juni 2026, S. 54/55:
Situation von Grundwehrdienern in der Praxis: Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ÖB Moskau 16.10.2025; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. (DIS/Migrationsverket 3.2025). Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023, DIS/Migrationsverket 3.2025). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@Defen ceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 16.10.2025). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind (KR 14.11.2024a). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).
34 Zudem wird verwiesen auf die Antwort des Länderinformationsdienstes der Finnischen Einwanderungsbehörde vom 22. August 2024, S. 3/4:
Laut dem im August 2024 veröffentlichten Text der Koalition Call to Conscience, die aus Anwälten und Experten russischer Menschenrechtsorganisationen besteht, ist nicht bekannt, ob Wehrpflichtige in jüngster Zeit in den Krieg geschickt wurden. Nach Angaben der Koalition werden Wehrpflichtige selten in Kampfeinsätze entsendet. Für die Teilnahme am Krieg werden Wehrpflichtige als Vertragssoldaten verpflichtet. Ein Anwalt der Menschenrechtsorganisation 17 der Russischen Conscript School stellte im März 2024 fest, dass es bisher keine Fälle gegeben habe, in denen Wehrpflichtige in die Frontzone geschickt worden seien. In einem im April 2024 in dem investigativen Onlineportal Vaznije istorii veröffentlichten Artikel heißt es, dass es keine Beweise dafür gebe, dass Wehrpflichtige in großem Stil an den Kämpfen in den von Russland besetzten Gebieten beteiligt seien. Berichten zufolge gibt es eine Vielzahl von Wehrpflichtigen in den Grenzgebieten zwischen der Ukraine und Russland, z.B. in den Regionen Brjansk, Kursk und Belgorod. Diese Gebiete stehen regelmäßig unter Beschuss, und Wehrpflichtige sind dort während ihres Dienstes ums Leben gekommen. Zudem werden auch Wehrpflichtige auf die besetzte Krim geschickt. Nach Beginn der ukrainischen Offensive in Kursk am 6. August 2024 sind einige Wehrpflichtige in ukrainische Kriegsgefangenschaft geraten. Trotz der Ausweitung der Kriegshandlungen haben die russischen Behörden nicht alle in der Region verbliebenen Wehrpflichtigen zurückverlegt. Nach Angaben des Projekts Get lost, das russischen Kriegsdienstverweigerern hilft, in einem Interview vom 20. August 2024 werden Wehrpflichtige im großen Stil in die Region Kursk geschickt. Es gibt keine Informationen darüber, was die Wehrpflichtigen in der Region Kursk tun, ob sie in Kämpfen eingesetzt oder nur zur Durchführung des regulären Dienstes entsandt werden. Einem Militärexperten zufolge gelten Wehrpflichtige im Allgemeinen als nicht kampffähig und werden meist nur bei unterstützenden Aufgaben eingesetzt.
35 Hiervon ausgehend gibt es aktuell keine Hinweise auf die Teilnahme von Wehrpflichtigen an Kampfhandlungen in der Ukraine. Nach den Ereignissen im Sommer 2022, mithin seit mehr als drei Jahren, sind keine Informationen über einen Einsatz Wehrpflichtiger in der Ukraine mehr bekannt geworden. Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen auf russischem Staatsgebiet zur Grenzsicherung eingesetzt. Soweit Wehrpflichtige im Rahmen der ukrainischen Offensive im August 2024 in der russischen Grenzregion Kursk in Kämpfe verwickelt wurden, ist dieses Risiko aktuell als eher gering einzuschätzen, nachdem die ukrainische Offensive im März 2025 weitestgehend zum Ende gekommen ist. Damit ist insoweit von der Situation auszugehen, wie sie vor Beginn der Offensive im August 2024 bestanden hat, wonach Grundwehrdienstleistende jedenfalls ganz überwiegend nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen werden. Soweit Grundwehrdienstleistende im Gebiet der von Russland besetzten Halbinsel Krim eingesetzt werden, dient der militärische Einsatz von Grundwehrdienstleistenden dort - ungeachtet des Umstands, dass Russland dieses Gebiet völkerrechtswidrig annektiert hat - der Aufrechterhaltung des Status quo. Es ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass dort direkte Kampfhandlungen stattfinden, so dass auch insoweit ein ernsthafter Schaden i. S. v. Art. 15b AVO nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine sich aufgrund der aktuellen Kriegslage zuspitzende Lage der auf der Krim stationierten russischen Soldaten und eine daraus folgende Gefahr der Entsendung von Grundwehrdienstleistenden in diese Region hingewiesen hat, liegen keine belastbaren Erkenntnisse zum Kriegsverlauf und hieraus folgenden Entwicklungen vor; eine solche Bewertung würde sich mangels ausreichender Erkenntnismittel und der fehlenden Möglichkeit der Beweiserhebung im Bereich der Spekulation bewegen. Angesichts dieser Situation reicht die Möglichkeit, dass - wie zu Beginn des Krieges - Wehrpflichtige zu Kampfhandlungen in der Ukraine eingesetzt werden könnten, für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 18 Abs. 1 VwGO nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. August 2024 - 12 B 18/23 - a. a. O. Rn. 56 und NdsOVG, Urt. v. 24. April 2026 - 4 LB 83/26 -, juris Rn. 94).
36 Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass jeglicher Einsatz eines Grundwehrdienstleistenden unabhängig von Funktion, Ort und zu erwartender Nähe zu Kriegsverbrechen oder sonstigen unter die Ausschlussregelung des Art. 12 AVO fallenden Handlungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu qualifizieren wäre, was sonst nahezu alle der Wehrpflicht unterliegenden männlichen russischen Staatsangehörigen im wehrpflichtigen Alter und bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Einziehung zum Grundwehrdienst betreffen würde (ebenso NdsOVG, Urt. v. 24. April 2026 - 4 LB 83/26 - a. a. O. Rn. 83 ff.). Zwar kann sich bei fehlender Kenntnis vom konkreten Einsatzort eine hinreichende Gefahr der Mitwirkung an Kriegsverbrechen auch darauf stützen, dass die Einsätze der betroffenen Armee durch wiederholte und systematische Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind (vgl. Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed., Stand: 1. Januar 2026 zu § 3a AsylG Rn. 18b). Hierzu fehlt es indes an der in einer solchen Konstellation geforderten Annahme, dass der Militärdienst typischerweise Verbrechen i. S. d. Art. 9 Abs. 2e AVO umfasst.
37 So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 26. Februar 2015 (- C- 472/13 -, juris Rn. 38, 46 „Shepard“) entschieden, dass - auch wenn die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht denjenigen, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen, vorbehalten ist - dieser Schutz jedoch auf andere Personen (die ggf. auch nur unterstützende Tätigkeiten erfüllen) nur dann ausgedehnt werden kann, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten. Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2e der Richtlinie 2004/83/EG dahin auszulegen seien, dass sie den Fall betreffen, in dem der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde. Mit seinem Urteil vom 19. November 2020 (- C-238/19 -, juris Rn. 38 „EZ“ ) hat der EuGH die Anwendung von Art. 9 Abs. 2e RL 2011/95/EU (Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen; Nachfolgeregelung des Art. 9 Abs. 2e der Richtlinie 2004/83/EG) zwar für einen speziellen Fall fortentwickelt, nämlich den allgemeinen Bürgerkrieg, der durch 19 „wiederholte und systematische“ Begehung von Kriegsverbrechen der Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist. Konkret führt er aus, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der RL 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde. Es obliege hierbei den staatlichen Behörden, unter gerichtlicher Kontrolle zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der internationalen Schutz begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie zu begehen (vgl. EuGH, Urt. v. 19. November 2020 a. a. O. Rn. 34).
38 Die Voraussetzung, dass die Ableistung des Militärdienstes russische Wehrdienstpflichtige zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen wird, Kriegsverbrechen zu begehen, lässt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. April 2026 a. a. O. Rn. 86 ff.:
Eine nach dieser Rechtsprechung hohe, generalisierte Wahrscheinlichkeit der (auch mittelbaren) Beteiligung von Grundwehrdienstleistenden an Kriegsverbrechen, sodass die individuelle Funktions- und Einsatzortprognose so an Relevanz verliert, dass in der zwangsweisen Ausübung des - nach aktueller Erkenntnislage auf dem gesamten russischen Staatsgebiet stattfindenden - Grundwehrdienstes in jeglicher Ausprägung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK zu sehen wäre, ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen.
Nach Auswertung der Erkenntnismittel genügen die Hinweise auf dokumentierte Einsätze russischer Grundwehrdienstleistender im Kriegsgebiet nicht dem Maßstab einer - vergleichbar zur Rechtsprechung zur Bürgerkriegssituation in Syrien (vgl. z. B. VG Potsdam, Gerichtsbescheid v. 27.6.2022 - 12 K 2546/16.A -, juris Rn. 56; VG Stuttgart, Urt. v. 14.12.2020 - A 13 K 3224/20 -, juris Rn. 30) - beachtlichen Wahrscheinlichkeit der mit dem Grundwehrdienst verknüpften unmittelbaren oder mittelbaren Begehung von unter die Ausschlussregelung des § 3 Abs. 2 AsylG fallenden Handlungen.
Zwar ist von einer Begehung von Kriegsverbrechen durch das russische Militär im Rahmen des Angriffskrieges gegen die Ukraine auszugehen. So berichtet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich in seinem Themenbericht „Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs“ unter Verweis auf unterschiedliche weitere Quellen darauf, dass der Krieg in der Ukraine massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verursacht. Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche den Tod und Verletzungen von Zivilisten zur Folge haben. Die meisten Todesfälle und Verletzungen unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen. In verschiedenen ukrainischen Regionen, die weiter entfernt von der Frontlinie liegen, kommt es zur Zerstörung von Wohngebäuden und anderen zivilen Objekten durch Explosivwaffen. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Dokumentiert wurden mehrere Fälle von 20 Hinrichtungen im Schnellverfahren. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt. Opfer berichten über Folterung durch russische Streitkräfte, die russische Nationalgarde sowie Soldaten der ehemaligen sogenannten Volksrepublik Donezk. Es herrschen unmenschliche Haftbedingungen. Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen. In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten kommt es zu willkürlichen Verhaftungen von Zivilisten durch russische Streitkräfte und zur Verhängung von Isolationshaft. Russische Streitkräfte setzen gemäß Berichten verstärkt chemische Waffen in der Ukraine ein und verstoßen damit gegen die Chemiewaffenkonvention (vgl. BFA, Themenbericht „Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs“ Version 1, 2.2.2024, S. 9).
Im Oktober 2025 stellte die vom UN-Menschenrechtsrat eingesetzte Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zur Ukraine fest, dass die Aktionen des russischen Militärs in der Ukraine zwei Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen: das Verbrechen des „Mordes und der gewaltsamen Überführung der Bevölkerung” und das Verbrechen der „Deportation und Überführung von Zivilisten”. Die Kommission stellte fest, dass die Angriffe des russischen Militärs in den Oblasten Dnipropetrowsk, Cherson und Mykolajiw mit der Absicht durchgeführt wurden, „die Ukrainer aus ihren Häusern zu vertreiben“, und dass sie sich gegen „Personen, Häuser und Gebäude, humanitäre Verteilungsstellen und kritische Energieinfrastrukturen für Zivilisten“ sowie gegen „Ersthelfer - einschließlich Krankenwagen und Feuerwehren, die nach dem humanitären Völkerrecht besonderen Schutz genießen -“ richteten. Darüber hinaus koordinierten die russischen Behörden „Maßnahmen zur Deportation oder Umsiedlung von Personengruppen aus den besetzten Gebieten“ (vgl. EUAA; Country Focus Russian Federation, December 2025, S. 74).
Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der Grundwehrdienst in der Russischen Föderation - mit dessen räumlicher Ausdehnung auf das gesamte russische Staatsgebiet sowie den aus den Erkenntnismitteln ersichtlichen überwiegend nicht mit den Kriegsanstrengungen in der Ukraine in Zusammenhang stehenden Aufgabenbereichen von Wehrdienstleistenden - zwangsläufig oder sehr wahrscheinlich eine Beteiligung an solchen Verbrechen umfasst.
39 Diese Einschätzung schließt sich der erkennende Senat aufgrund eigener Sichtung der aktuellen Erkenntnismittel (oben unter bb) aaa)) an. In Anbetracht der seit 2023 ca. 900.000 einberufenen Grundwehrdienstleistenden und deren oben bereits beschriebenen Einsatzorten sprechen zudem auch die Erkenntnisse über im Kriegsgebiet oder in unmittelbarer Nähe eingesetzten verletzten oder getöteten Wehrdienstleistenden nicht für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines mit dem Grundwehrdienst verbundenen ernsthaften Schadens an Leib oder Leben. Die Erkenntnislage zu Kriegseinsatz von Grundwehrdienstleistenden ist zudem relativ stabil. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) reicht angesichts dessen die fortbestehende Möglichkeit, dass die Machthaber in der Russischen Föderation den Einsatz Wehrdienstleistender zu Kampfhandlungen durchsetzen könnten, wenn sie sich davon einen Vorteil versprechen, für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO nicht aus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 56 und NdsOVG, Urt. v. 24. April 2026 - a. a. O. Rn. 94).
bbb) Der Senat geht hinsichtlich eines Kriegseinsatzes von Reservisten von folgender Erkenntnislage aus:
41 Nach Ableistung des Grundwehrdienstes werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert und dürfen damit mobilisiert werden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 23. Dezember 2025, S. 41). Dies setzt begrifflich eine Mobilisierung oder Teilmobilisierung voraus.
42 BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 23. Dezember 2025, S. 47:
Teilmobilisierung: Am 21.9.2022 hat ein Erlass von Präsident Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, demzufolge Mobilisierte denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte genießen und auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt sind. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022): • aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze • aus gesundheitlichen Gründen • im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022) Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „ für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a). Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 4.11.2025) [zu den Reservisten-Kategorien sowie zur gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Kapitel Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der regierungsunabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022). Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022).
§ 18 des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorüber gehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023).
22 Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022). Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anm. der Staatendokumentation.]
43 Hiernach erscheint grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass der Kläger nach Ableistung eines Grundwehrdienstes unter der Voraussetzung, dass eine weitere (Teil-)Mobilisierung erfolgt, als Reservist zum Einsatz im Ukrainekrieg herangezogen werden könnte. Allerdings wurde die zum September 2022 erfolgte Teilmobilmachung Ende Oktober 2022 durch den Verteidigungsminister und den russischen Präsidenten für beendet erklärt. Auch wenn nachfolgend kein entsprechender Erlass erfolgte, geht der Senat davon aus, dass die russischen Behörden wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration von dieser aktuell zu einer sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen sind (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 23. Dezember 2025, S. 49). Es gibt auch derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute (Teil-)Mobilisierung in nächster Zeit zu erwarten ist. Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen und zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 23. Dezember 2025, S. 49). Der Senat erachtet die fortbestehende Möglichkeit, dass es in der Zukunft abhängig vom weiteren Kriegsverlauf zu einer weiteren (Teil-)Mobilisierung kommen könnte, zwar nicht als ausgeschlossen, jedoch nicht als beachtlich wahrscheinlich. Diese Einschätzung gilt auch angesichts des am 4. November 2025 vom russischen Präsidenten Putin unterzeichneten Änderungsgesetzes betreffend Angehörige der Reserve, zu dem in der Briefing Note des Bundesamtes vom 10. November 2025, S. 10 ausgeführt wird:
Das zweite Änderungsgesetz wiederum ermöglicht es dem russischen Staat, Angehörige der aktiven Reserve, d. h. Reservisten, die sich gegen eine Aufwandsentschädigung vertraglich u. a. verpflichtet haben, an einer jährlichen Militärübung teilzunehmen, „zum Schutz kritischer Einrichtungen und anderer lebenswichtiger Infrastruktur“ heranzuziehen. Konkret sollen aktive Reservisten nach Aussagen eines Mitglieds des russischen Generalstabs in erster Linie zur Abwehr ukrainische Luftangriffe auf Ölraffinerien und weitere Einrichtungen der Energieinfrastruktur eingesetzt werden. Derartige Anlagen sind Internationalen Berichten zufolge seit Sommer 2025 verstärkt Ziel ukrainischer Drohnenschläge. Im Zuge der Gesetzesnovelle melden unabhängige russische Medien, dass inzwischen mindestens 15 Regionen, darunter Brjansk, 23 Leningrad und Jaroslawl, mit der Anwerbung zusätzlichen Personals für die aktive Reserve begonnen haben und hierbei auf finanzielle Anreize, wenngleich deutlich unterhalb des Niveaus der Vergütung in der Ukraine kämpfender Vertragssoldaten, setzen.
44 Die hierdurch ermöglichte Heranziehung zum Schutz von Infrastruktureinrichtungen durch Abwehr von Drohnen betrifft zum einen lediglich Angehörige der aktiven Reserve, laut Definition Reservisten, die sich gegen Aufwandsentschädigung vertraglich verpflichtet haben, an einer jährlichen Militärübung teilzunehmen. Zum anderen zielt die Heranziehung gerade nicht auf einen Einsatz in der Ukraine, sondern vielmehr auf russischem Staatsgebiet. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Heranziehung des Klägers zu Kampfeinsätzen in der Ukraine ergibt sich hieraus nicht.
ccc) Der Senat geht hinsichtlich der Gefahr einer Verpflichtung als Vertragssoldat von folgender Erkenntnislage aus:
46 Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Februar 2023 zu Teilmobilisierung/Wehrpflicht in der Russischen Föderation, S. 3:
Zudem gibt es Medienberichte über die Nötigung von Grundwehrdienstleistenden zum Abschluss eines Vertrags über die „freiwillige“ Teilnahme an der sogenannten „Sonderoperation“, auf dessen Grundlage die Grundwehrdienstleistenden dann in die Ukraine entsandt werden. Am 6.10.2022 berichtete zum Beispiel das Nachrichtenportal RBC.ru, dass nach Angaben von Kirill Kabanow, Mitglied des staatlichen Russischen Menschenrechtsrats, Beschwerden über derartige Nötigungen durch Offiziere der Streitkräfte aus verschiedenen Regionen beim Menschenrechtsrat eingingen. Im Gespräch mit einem auf dem Gebiet der Wehrpflicht kenntnisreichen Menschenrechts-Aktivisten antwortete dieser, dass Fälle der Täuschung und/oder des Zwanges bei Vertragsschluss seiner Erfahrung nach im niedrigen zweistelligen Bereich lägen. Grundsätzlich sei aber davon auszugehen, dass die Vorgesetzten unter Druck stünden, neues Personal für die sog. „Sonderoperation“ zu gewinnen.
47 BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom. 23. Dezember 2025, S. 54:
Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). Eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienern für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen (ISW 13.8.2025). NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).
48 Länderinformationsdienst der finnischen Einwanderungsbehörde vom 22. August 2024, S. 5 bis 9 (Auszüge):
24 S. 5: Sergej Krivenko, Leiter der Menschenrechtsorganisation Bürger.Armee.Recht, beschreibt im April 2024, dass seit Beginn des Krieges in der Ukraine die Rekrutierung von Wehrpflichtigen als Vertragssoldaten zu einer der wichtigsten Methoden zur Anwerbung neuer Soldaten geworden ist. Derzeit können Wehrpflichtige vom ersten Tag ihres Dienstes an einen Vertrag unterschreiben, und es wird ihnen angeboten, dies bereits beim Militärkommissariat zu tun. Alexej Tabalov erklärt im März 2024, dass die Wehrpflichtigen einem hohen Risiko ausgesetzt sind, unter Druck zu geraten oder manipuliert zu werden, während sie dazu gebracht werden, einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium zu unterzeichnen. Tabalov schätzt, dass man sich verstärkt darum bemühen wird, diejenigen, die gerade aus dem Dienst entlassen worden sind oder bereits sechs Monate gedient haben, als Vertragssoldaten zu gewinnen. Viele Wehrpflichtige werden mit hohen Löhnen und verschiedenen Leistungen zum Militärdienst gelockt und mit dem Argument zur Unterzeichnung des Vertrages geködert, dass dies eine bessere finanzielle Alternative zum Militärdienst sei. Die Löhne, die für die Unterzeichnung des Vertrags angeboten werden, können fast dreimal so hoch sein wie der nationale Durchschnitt, was die Angebote attraktiv macht, insbesondere für Männer aus wirtschaftlich benachteiligten Gebieten. Tabalov zufolge unterschreiben viele junge Menschen während ihres Wehrdienstes den Vertrag, weil sie noch nicht über genügend Lebenserfahrung, praktische Fähigkeiten oder die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung der Situation verfügen. Die Wehrpflichtigen verstehen auch oft nicht, dass der unterzeichnete Vertrag bis zum Ende der Teilmobilisierung gültig ist, auch wenn die formale Laufzeit des Vertrages z.B. sechs Monate beträgt. Im April 2024 beschreibt Sergej Krivenko, wie Wehrpflichtige in einer Militäreinheit unter starken psychologischen Druck gesetzt und mit Tricks dazu gebracht werden können, den Vertrag zu unterschreiben. Die Koalition Call to Conscience konstatiert im März 2024, dass Wehrpflichtige mit Gefängnis bedroht oder in ein Kampfgebiet geschickt werden könnten, wenn sie den Vertrag nicht unterzeichnen.
S. 6: Laut einer im August 2024 von Landinfo, dem norwegischen Länderinformationsdienst, veröffentlichten Erhebung wurde Gewalt angewendet, um Wehrpflichtige dazu zu bringen, Vertragssoldaten zu werden. Das Ausmaß dieses Phänomens ist jedoch nicht klar. Die Opfer wollen die Gewalt oft nicht anzeigen, was die Klärung des Sachverhalts erschwert. Betrug und Manipulation scheinen häufiger vorzukommen als Gewalt. Die Unterscheidung zwischen Ermutigung, Manipulation und Nötigung kann fließend sein, insbesondere wenn es sich um junge Wehrpflichtige handelt, die die Situation nicht vollständig überblicken. In anderen Quellen wird auch die Anwendung von Gewalt bei der Rekrutierung von Vertragssoldaten genannt. In den Quellen finden sich keine Informationen über die Verbreitung dieses Phänomens. So heißt es beispielsweise in einem Artikel des Onlinemediums Moscow Times im Mai 2024, dass einige Wehrpflichtige körperlicher Gewalt und Einschüchterung ausgesetzt sind, um sie unter Druck zu setzen, Vertragssoldaten zu werden. In einem im Juli 2024 veröffentlichten Blogbeitrag stellt Alexej Tabalov fest, dass Militäreinheiten häufig physische oder psychische Gewalt anwenden, um Wehrpflichtige zur Unterzeichnung des Vertrags zu bewegen. Laut Tabalov werden Wehrpflichtige mit Strafanzeigen und Gefängnis bedroht, der Feigheit und Schwäche bezichtigt, zusätzliche Aufgaben zugewiesen und verleumdet. Tabalov nennt keine Beispiele für die Anwendung physischer Gewalt. In einem Artikel, der im März 2024 auf dem Onlineportal Vjorstka veröffentlicht wurde, wird beschrieben, dass oftmals nach Überzeugungsarbeit und Darstellung der Vorteile des Vertrags auf Drohungen und härteren psychischen und physischen Druck zurückgegriffen wird. Der Menschenrechtsorganisation Conscript School sind Fälle bekannt, in denen körperliche Gewalt zur Unterzeichnung von Verträgen eingesetzt wurde. Manchmal nutzt das Kommando einer Militäreinheit die verschiedenen Konflikte innerhalb einer Gruppe aus. Darüber hinaus können Kommandanten den Wehrpflichtigen Wochenendurlaub und Ruhezeiten verweigern, bis diese den Vertrag unterschreiben. In einem im März 2024 vom Nachrichtensender Nastojaschije Wremja veröffentlichten Beitrag erklärt Sergej Krivenko, es sei nicht bekannt, wie viel Wehrpflichtige den Vertrag überhaupt unterzeichnen. Krivenko schätzt, dass derzeit mindestens 20-30 % der Wehrpflichtigen den Vertrag mit der russischen Armee unterzeichnen.
S. 7: Der Leiter einer russischen NRO, der im April 2024 von Landinfo befragt wurde, schätzt, dass etwa die Hälfte der Wehrpflichtigen den Vertrag unterzeichnen. Andere von Landinfo 25 befragte Quellen waren sich über das Ausmaß des Phänomens nicht sicher. Aus den Quellen geht nicht hervor, wie viele Wehrpflichtige den Vertrag unter Zwang unterzeichnen. Laut Krivenko beginnt die Rekrutierung, der Druck und der Betrug in Bezug auf den Vertrag praktisch vom ersten Diensttag an. Krivenko erklärte im April 2024, dass die Zahl der Beschwerden über Nötigung zur Vertragsunterzeichnung in den letzten Monaten nicht zugenommen habe. In einem Beitrag, der im August 2024 im russischsprachigen Dienst Vot Tak des polnischen Senders Belsat veröffentlicht wurde, befragte Vot Tak fünf Menschenrechtsaktivisten und Anwälte, wie viele Wehrpflichtige den Vertrag gegen ihren Willen unterzeichnet hätten und ihn annullieren möchten. Alle Befragten antworteten, dass ihnen solche Fälle nicht bekannt seien oder es sich nur um einige wenige handele. Die Experten betonten jedoch, dass das Problem zwar bestehe, das Ausmaß aber nicht bekannt sei, weil die Wehrpflichtigen die Menschenrechtsorganisationen nicht kennen, die Reaktionen des Militärs fürchten oder nicht in der Lage sind, die Sache zu melden.
S. 8: Im Internet gibt es zahlreiche Hinweise für Wehrpflichtige und ihre Familien, wie man vermeiden kann, Vertragssoldat zu werden. In den Hinweisen heißt es, dass nach dem Gesetz der Abschluss des Vertrags freiwillig ist. Nach dem Gesetz kann eine Person nicht gezwungen werden, den Vertrag gegen ihren Willen zu unterzeichnen, auch wenn man ihr etwas anderes sagt. In einem im Juli 2024 veröffentlichten Blogbeitrag rät Alexej Tabalov den Wehrpflichtigen beispielsweise, den Vertrag auf keinen Fall zu unterschreiben. Im August 2024 weist die Koalition Call to Conscience darauf hin, dass das Wichtigste bei der Ablehnung des Vertrags ist, den Drohungen und Schikanen zu misstrauen und die Unterzeichnung des Vertrags zu verweigern. In einem Artikel, der im März 2024 auf Vjorstka veröffentlicht wurde, erklärt der Vertreter der Menschenrechtsorganisation Conscript School übereinstimmend, dass der beste Rat darin besteht, sich zu weigern, den Vertrag zu unterzeichnen und sich nicht überreden oder bedrohen zu lassen. Den Wehrpflichtigen wird außerdem geraten, alle Dokumente, die ihnen zur Unterschrift vorgelegt werden, sorgfältig zu lesen. Nach Ansicht von Menschenrechtsaktivisten kann man versuchen, sich präventiv vor einem Vertrag zu schützen. Dazu muss der Wehrpflichtige eine schriftliche Erklärung abgeben und angeben, dass er nicht beabsichtigt, den Vertrag zu unterzeichnen oder nach dem Ende seines Wehrdienstes weiter zu dienen. … 49 Diese Erkenntnislage wird bestätigt durch den Bericht des Danish Immigration Service und der Swedish Migration Ageny vom März 2025 („Russia - Conscription - Country of Origin Information“, Kapitel 7.2 - „Pressure to sign contracts“). In dem genannten Bericht heißt es im Kapitel 7.1 „Persuasion to sign contracts“ auf S. 54 bis 56 (deutsche Übersetzung):
Wehrpflichtige werden häufig durch finanzielle Belohnungen zur Unterzeichnung von Verträgen bewegt. Zu diesen Anreizen gehören hohe Gehälter und große Einmalzahlungen. Eine Person kann beispielsweise eine einmalige Summe von 3 Millionen Rubel (ca. 28.130 Euro) für die Anmeldung beim Militär erhalten, und danach erhält sie jeden Monat 2.500 bis 3.000 Euro. Verglichen mit einem Russen mit durchschnittlichem Einkommen ist dies eine beträchtliche Summe und die Behörden haben daher keinen Bedarf an Gewalt oder Druck, um Menschen dazu zu bewegen, Verträge mit dem Militär zu unterzeichnen.
50 Der Senat verweist zudem auf Medienberichte aus dem Frühjahr 2026, wonach zunehmend Studenten für den Militäreinsatz gewonnen werden sollen (vgl. Bigalke, Süddeutsche Zeitung Nr. 79 vom 7. April 2026: „Von der Uni an die Front“ und Deutsche Welle, Artikel vom 25. März 2026, „Russland: Wie Studenten mit Tricks zur Armee gelockt werden“).
51 Diese Erkenntnislage erachtet der Senat als ausreichend für eine Prognose, ob dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, durch 26 Täuschung, Gewalt oder Drohung zur Unterzeichnung eines Vertrags als Vertragssoldat genötigt und nachfolgend im Ukrainekrieg eingesetzt zu werden. Insbesondere erscheint eine weitere Aufklärung deshalb nicht erfolgversprechend, weil sich - ungeachtet der tatsächlichen Anzahl der von Wehrdienstleistenden unterzeichneten Verträge - keine belastbaren Erkenntnisse darüber gewinnen lassen, aus welcher Motivation heraus ein Wehrpflichtiger einen Vertrag unterschreibt; diese Entscheidung kann durch eine Vielzahl von Umständen beeinflusst werden.
52 Aufgrund dieser Erkenntnislage geht der Senat davon aus, dass offenbar verbreitet eine staatliche Einflussnahme auf Wehrdienstleistende stattfindet, um diese als Vertragssoldaten zu gewinnen. Dies geschieht nach den übereinstimmenden Berichten in vielfältiger Art und Weise, etwa mittels Überredung/Überzeugung, durch das Inaussichtstellen finanzielle Anreize, aber auch durch Täuschung oder Manipulation und die Ausübung von Druck bis hin zu psychischer/physischer Gewalt. Der Senat verkennt nicht, dass für Wehrdienstleistende im Vergleich zu anderen russischen Bürgern eine erhöhte Gefahr besteht, durch unlautere Maßnahmen zur Unterzeichnung eines Vertrages gedrängt zu werden. Denn diese dürfen während des Grundwehrdienstes typischerweise ihre Kaserne nicht verlassen, befinden sich unter Aufsicht und ständigem Zugriff ihrer Vorgesetzten und in dauernder Gemeinschaft mit anderen Rekruten. Gleichwohl lässt sich aus den Erkenntnismitteln nicht die volle richterliche Überzeugung dahingehend gewinnen, dass Grundwehrdienstleistende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf unlautere Weise zu einer Vertragsunterzeichnung genötigt werden. So wird in den Quellen zwar von Fällen berichtet, in denen es durch Täuschung, Drohung oder die Anwendung von psychischer oder physischer Gewalt zu Vertragsabschlüssen gekommen sein soll. Gleichzeitig wird indes darauf hingewiesen, dass belastbare Zahlen hierüber nicht bekannt seien. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich zudem das Bild, dass Wehrpflichtige häufig durch hohe finanzielle Anreize und sonstige staatlichen Vergünstigungen zu Vertragsabschlüssen bewegt werden, was aufgrund der in Russland üblichen Löhne als nachvollziehbares Motiv gerade für aus ärmeren Schichten stammende Rekruten erscheint. In den benannten Quellen werden Schätzungen von Anwälten/Menschenrechtsaktivisten zitiert, wonach 20 % bis 30 % oder auch bis zu 50 % der Wehrpflichtigen insgesamt einen Vertrag unterzeichnen. Dies heißt im Umkehrschluss, dass es offenbar bei mindestens der Hälfte der Wehrpflichtigen nicht zu einer Unterzeichnung kommt. Nach den vorstehenden Erwägungen ist zudem nicht davon auszugehen, dass alle unterzeichnenden Wehrpflichtigen aufgrund unlauterer Methoden hierzu gedrängt werden, sondern dass hierfür häufig finanzielle Anreize eine Rolle spielen. Zudem verfolgt die Russische Föderation weitere Möglichkeiten der Personalgewinnung (sei es beispielsweise durch besondere Werbung, hohe Gehälter, Einmalzahlungen und hieraus folgende freiwillige Vertragsabschlüsse, Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger oder aber den Einsatz von Vertragssoldaten und Söldnern aus dem 27 Ausland).
Soweit zuletzt berichtet wurde, dass die teilweise hohen Prämien die Provinzen an ihre Grenzen bringen, was den Druck auf Wehrdienstleistende erhöhen könnte (vgl. Die Welt, Artikel vom 18. November 2025), führt auch dies in der Gesamtwürdigung nicht zur Annahme systematischer oder regelmäßiger Rekrutierung von Wehrdienstleistenden mittels Täuschung oder Zwang (ebenso die Einschätzung in den Entscheidungen OVG LSA, Beschl. v. 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, und NdsOVG, Urteile v. 24. April 2026 - 4 LB 83/26 und 4 LB 86/26 -, alle juris; anders etwa VG Berlin, Urt. v. 20. Januar 2025 - 33 K 504/24.A -, juris Rn. 119 ff.). Eine solche Prognose lässt sich mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit aus den Erkenntnismitteln nicht ableiten. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht die Annahme, aufgrund der Erkenntnislage sei die Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht auszuschließen, für die richterliche Überzeugungsbildung von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit gerade nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 a. a. O. Rn. 32).
53 Soweit der Kläger anführt, es würden vorzugsweise Randgruppen oder Personen mit speziellem Hintergrund zwangsweise rekrutiert, er sei aufgrund seiner Herkunft aus Dagestan besonders gefährdet, sieht der Senat aufgrund dieses Vorbringens keine Faktoren in der Person des Klägers, die es wahrscheinlicher machen, dass dieser während seines Grundwehrdienstes mit unlauteren Mitteln zum Vertragsschluss gebracht werden könnte. Es fehlt insoweit an einer Unterlegung dieses Vorbringens durch geeignete Erkenntnisquellen; dem Senat liegen keine Erkenntnismittel dahingehend vor, dass allein die ethnische Herkunft aus Dagestan zu einer höheren Wahrscheinlichkeit führt, bei Ableistung des Grundwehrdienstes zu einer Vertragsunterzeichnung durch Zwang oder Täuschung veranlasst zu werden. Der Kläger, welcher im Heimatland die Schule nach der 9. Klasse abgeschlossen und im August 2025 eine Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit im Objekt- und Anlagenschutz begonnen hat, ist 23 Jahre alt und auch aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland seit seinem 16. Lebensjahr mit den hier vorhandenen Informationsmöglichkeiten nicht mehr so leicht zu beeinflussen wie ein gerade erst volljährig gewordener Grundwehrdienstleistender etwa aus ländlichen Gebieten der Russischen Föderation. Ihn würde das Ansinnen einer Vertragsunterzeichnung deshalb nicht unvorbereitet treffen.
2. Es liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Hinsichtlich des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG gibt es keine Anhaltspunkte; vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu unterliegen.
3. Der Kläger kann daher zumutbar in die Russische Föderation zurückkehren und auch dorthin abgeschoben werden, so dass sich die auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, § 38 28 Abs. 1 AsylG a. F. (ebenso § 38 Abs. 2 AsylG aktuelle Fassung, die allerdings wegen der dortigen Bezugnahme auf die VO (EU) 2024/1348 wegen deren Artikel 79 Abs. 3 Satz 1 und 2 für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge nicht gilt) gestützte Abschiebungsandrohung des Bundesamtes als rechtmäßig erweist.
4. Das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen Befristung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Solche sind weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich.
57 Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG liegen nicht vor. Denn der Senat weicht in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in der Russischen Föderation nicht von der Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht ab.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.
Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
29 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.:
Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch