Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 05.06.2026 – 3 B 87/26

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Az.: 3 B 87/26 3 L 123/26 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache der prozessbevollmächtigt:

den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – gegen wegen Vollzug des Masernschutzgesetzes - Betretungsverbot Kindertagesstätte hier: Beschwerde 2

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 5. Juni 2026

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. März 2026 - 3 L 123/26 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Mit ihm ist ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das mit Bescheid des Antragsgegners vom 6. Januar 2026 ausgesprochene Betretungsverbot der dem M......... Kinderhaus dienenden Räume abgelehnt worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/3-b-87-26#rd_2

1. Das Verwaltungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

„Die am .. Dezember 2020 geborene Antragstellerin besuchte ab dem ... Dezember 2024 die Betreuungseinrichtung des P................... in T..... (M......... Kinderhaus). Mit Schreiben des Landkreises Nordsachsen vom .. April 2025 und ... Mai 2025 wurden die Personensorgeberechtigten der Antragstellerin dazu aufgefordert, für die Antragstellerin einen Nachweis zum Masernschutz bzw. einer Kontraindikation vorzulegen. In den Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage eines entsprechenden Nachweises ein Betretungsverbot angeordnet werden könne. Die Antragstellerin legte am .. April 2025 ein Schreiben von Dipl.-Med. S............ vom ... April 2022 vor, wonach sie - die Antragstellerin - aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden könne. Vorgelegt wurde auch ein ärztlicher Laborbericht vom .. September 2022 über eine Stuhlprobe der Antragstellerin, ausweislich dessen das Darmmilieu instabil sei und sich aufgrund der verminderten Säuerungsflora Defizite bei der Entwicklung der kindlichen Darmflora zeigten, womit langfristig eine mangelnde Kolonisationsresistenz begünstigt würde, woraus sich eine eingeschränkte Immunkompetenz des mukosa-assoziierten Abwehrsystems entwickeln könne. Vorgelegt wurde auch ein Schreiben von Dipl.-Med. S............ vom ... April 2022 über eine Darmsanierung der Antragstellerin mittels Globuli.

Am ... Oktober 2025 legte die Antragstellerin eine ärztliche Bescheinigung von Dipl.- Med. C............ T...... vom ... Mai 2025 mit folgendem Wortlaut vor: „Bei dem o. g. Kind besteht bis auf weiteres eine medizinische Kontraindikation gegen die Vornahme der Masernschutzimpfung. Diagnosen: V. a. konstitutionelle Impfstoffunverträglichkeit bei bekannten Nahrungsmittelunverträglichkeiten, allergische Diathese und Neurodermitis 3 mit dem Risiko einer jatrogenen Schädigung durch die Impfung. NB: Eine Impfung wäre ggf. möglich nach einer allergologischen Testung im entsprechenden, für die Testung möglichen Lebensalter des Kindes.“

Mit Schreiben des Landratsamts Nordsachsen vom ... November 2025 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass das vorgelegte Attest nicht als Nachweis akzeptiert werden könne, und wurde darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ein Betretungsverbot gemäß § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG anzuordnen. Der Vater der Antragstellerin antwortete mit einer E-Mail vom ... November 2025, in der er mitteilte, dass ihnen nach einem ausgiebigen Anamnesegespräch, Sichtung der bisherigen Laboruntersuchungen und den vorliegenden Bescheinigungen verschiedenster Ärzte angeraten worden sei, die Antragstellerin einem Humangenetiker vorzustellen, um eine genetische Unverträglichkeit auf tierische Eiweiße auszuschließen oder gegebenenfalls nachzuweisen. Zusätzlich solle durch den Hausarzt/Kinderarzt ein LTT-Test mit dem zu verwendenden Impfstoff durchgeführt werden. Diese Laboruntersuchung mit ambulanter Aufnahme werde in Berlin erfolgen. Außerdem sei die Frage in den Raum gestellt worden, ob es Masern-Impfstoffe gebe, die keine tierischen Eiweiße enthielten. Hierzu bitte er, Informationen zuzuarbeiten oder direkt Empfehlungen auszusprechen.

Das Landratsamt Nordsachsen antwortete mit E-Mail vom .. Dezember 2024, dass die benannten Folgeuntersuchungen keine Kontraindikation für eine Masernimpfung ergäben. Eine Hühnereiweißallergie stelle ebenfalls keine Kontraindikation dar. Für Fragen bezüglich der Impfstoffe wurde der Vater der Antragstellerin an den zuständigen Impf- bzw. Kinderarzt verwiesen.

Mit Bescheid vom .. Januar 2026 untersagte das Landratsamt Nordsachsen der Antragstellerin, die dem Betrieb der Einrichtung P................... dienenden Räume während der Geschäfts-/Betriebszeiten zu betreten (Nr. 1 Satz 1). Die Anordnung des Betretungsverbots erfolgte unter der auflösenden Bedingung der Vorlage eines durch das Gesundheitsamt beim Landratsamt Nordsachsen anerkannten Masernschutznachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG (Nr. 1 Satz 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die angeordnete Untersagung wurde ein Zwangsgeld i. H. v. 250 € angedroht (Nr. 2).

Der Bescheid wurde damit begründet, dass die in den bisher vorgelegten Attesten genannten Diagnosen keine Kontraindikation für eine Masernimpfung darstellten. Deshalb habe gemäß § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG der Antragstellerin das Betreten der Einrichtung verboten werden können. In die Ermessensentscheidung seien folgende Erwägungen eingeflossen: Masern gehörten zu den ansteckenden Infektionskrankheiten, die zu schweren Komplikationen führen könnten. Auch in Deutschland habe es in den vergangenen Jahren Masern-Todesfälle gegeben. Das Betretungsverbot sei eine geeignete Maßnahme, um den Schutz vulnerabler Gruppen in der Kindertageseinrichtung zu gewährleisten. Es gebe kein milderes, gleichsam effektives Mittel zur Vermeidung einer Ansteckung vulnerabler Personen. Die auflösende Bedingung basiere auf § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt., § 22 SächsVwVG.

Die Antragstellerin erhob am .. Februar 2026 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Im Widerspruch wurde u. a. auf das Attest des Dr. med. habil. U.. P..... vom ... Februar 2023 verwiesen, wonach sie - die Antragstellerin - eine atopische Dermatitis habe, und das Attest von Dipl.-Med. S............ vom .. Dezember 2024 zu einer Nahrungsmittelunverträglichkeit bezüglich Kuhmilch und Korbblütlern (Kamille). Die von Dipl.-Med. C............ T...... gestellte Diagnose multipler Nahrungsmittelallergien bedeute, dass sie - die Antragstellerin - ein niedrigeres Reaktionsschwellenniveau habe und es deshalb schneller als bei anderen Kindern zu unerwünschten Impfreaktionen 4 kommen könne. Die allergische Diathese sei Anzeichen für ein hyperreaktives Immunsystem, weshalb Impfungen eine überschießende Immunreaktion auslösen könnten. Auch die diagnostizierte Neurodermitis sei Anzeichen für eine instabile Immunlage. Eine klinische Verschlechterung der Neurodermitis gehe häufig im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung einher, weil das ohnehin angegriffene Immunsystem durch die Impfung überlastet werde.“

3 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... April 2026 zurückgewiesen. Über die hiergegen am ... Mai 2026 erhobene Klage ist noch nicht entschieden worden.

4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem streitgegenständlichen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es zusammengefasst auf Folgendes hingewiesen:

5 Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Vollzugsinteresses aus. Der Widerspruch der Antragstellerin werde aller Voraussicht nach erfolglos sein, weil der angegriffene Bescheid bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei.

6 Ermächtigungsgrundlage für das Betretungsverbot sei § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG. Danach könne das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 IfSG keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlege, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 Nr. 1 IfSG dienenden Räume betrete. Das Gericht gehe nicht davon aus, dass die Ermächtigungsgrundlage wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG offensichtlich verfassungswidrig sei im Hinblick auf den von der Antragstellerin behaupteten Umstand, dass die Letalitätsrate z. B. bei SARS CoV-2-Infektionen erheblich höher sei als bei Masern.

7 Das Betretungsverbot sei formell rechtmäßig, insbesondere nach der erforderlichen Anhörung angeordnet worden. Auch lägen die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor. Die Ermessensausübung sei rechtlich nicht zu beanstanden.

8 Für die Antragstellerin sei innerhalb angemessener Frist kein Nachweis nach § 20 Abs. 11 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 IfSG vorgelegt worden. Ein ärztliches Zeugnis hiernach dürfe sich nicht damit begnügen, den Gesetzeswortlaut zum Bestehen einer gesetzlichen Kontraindikation zu wiederholen. Es müsse wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzten, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität zu überprüfen. Erst mit Vorlage eines prüffähigen Nachweises einer Kontraindikation erfülle der Antragsteller seine Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Bei der Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit i. S. v. § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG sei das Gesundheitsamt nicht in jedem Fall verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung des Betroffenen anzuordnen. Wenn das 5 Gesundheitsamt zu der Einschätzung gelange, dass die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Nachweises nicht durch eine ärztliche Untersuchung überprüft werden könne oder müsse, reiche es aus, wenn die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Nachweises auf sonstige Weise, etwa durch eine fachliche Bewertung aufgrund der im Gesundheitsamt vorhandenen ärztlichen Expertise und/oder unter Heranziehung gutachterlicher Stellungnahmen, überprüft werde. Habe das Gesundheitsamt die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Nachweises in nachvollziehbarer Weise widerlegt, ergebe sich das vom Gesetzgeber vorgezeichnete Entscheidungsprogramm aus § 20 Abs. 12 Sätze 3 bis 6 IfSG, so dass es das Gesundheitsamt insbesondere gemäß § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG dem Betroffenen untersagen könne, die Gemeinschaftseinrichtung zu betreten.

9 Vorliegend habe die Antragstellerin mit den von ihr vorgelegten ärztlichen Dokumenten keinen Nachweis i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. IfSG vorgelegt. Dies gelte zunächst für die ärztliche Bescheinigung von Dipl.-Med. T...... vom ... Mai 2025. Hierin werde nur eine Verdachtsdiagnose („V.a. konstitutionelle Impfstoffunverträglichkeit bei bekannten Nahrungsmittelunverträglichkeiten, allergische Diathese und Neurodermitis mit dem Risiko einer jatrogenen Schädigung durch die Impfung“) getroffen. Die Ärztin halte eine Impfung der Antragstellerin unter bestimmten Voraussetzungen selbst für möglich. Selbst wenn man davon ausgehen solle, dass die Ärztin vom tatsächlichen Vorliegen der festgestellten Beschwerden ausgehe, fehle es an weiteren Angaben zur Art der Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Art und Ausmaß der allergischen Diathese. Nahrungsmittelunverträglichkeiten, eine Diathese und Neurodermitis als solche seien keine Kontraindikation für eine Masernimpfung. Eine allergische Disposition allein begründe kein erhöhtes Risiko für schwere Impfnebenwirkungen.

10 Das Schreiben von Dipl.-Med. S............ vom ... April 2022 enthalte keinen prüffähigen Nachweis. Darin werde nicht dargelegt, weshalb eine medizinische Kontraindikation bestehen solle. Befundtatsachen würden in dem Schreiben nicht mitgeteilt. Im Übrigen habe die Ärztin auf ein Auskunftsersuchen des Gesundheitsamts vom ... August 2025 hin mitgeteilt, dass ein Termin zum Masernimpfung vergeben worden sei. Der ärztliche Laborbericht vom .. September 2022, das Schreiben der Ärztin S............ vom ... April 2022 über eine Darmsanierung, das Attest vom .. Dezember 2024 sowie der Arztbericht der Praxis Dr. P..... vom ... Februar 2023 enthielten keine Angaben dazu, dass die Antragstellerin nicht gegen Masern geimpft werden könne.

11 Bei dieser Sachlage sei nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung die Anordnung des Betretungsverbots ermessensfehlerfrei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Angesichts der mit einer Masernerkrankung auch für andere vulnerable Kinder in der 6 Kindertagesstätte verbundenen Gefahr schwerer Komplikationen bis hin zum Tod stelle sich das Betretungsverbot insbesondere nicht als unverhältnismäßig dar.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/3-b-87-26#rd_12

2. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. April 2026 zusammengefasst vor:

13 Den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, wonach ein ärztliches Zeugnis die Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG erfüllen müsse, genüge jedenfalls die ärztliche Bescheinigung der Dipl.-Med. T...... vom ... Mai 2025. Sie enthalte eine individualisierte Diagnose und eine prognostische Risikoabwägung und ermögliche damit eine Plausibilitätsprüfung. Sie werde im Übrigen durch die weiteren vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu den beim Kind dokumentierten Befunden flankiert. Bei den beigebrachten Unterlagen handele es sich weder um formelhafte „Leerbescheinigungen“ noch um medizinisch nicht nachvollziehbare pauschale Behauptungen, sondern um ärztliche Einzelfallbewertungen auf der Grundlage konkreter anamnestischer und klinischer Umstände. Indem das Verwaltungsgericht die vorgelegten ärztlichen Zeugnisse allein deshalb verwerfe, weil es die dort zugrunde gelegten gesundheitlichen Umstände nach eigenen medizinischen Maßstäben bewerte, ersetze es die ärztliche Einzelfallentscheidung durch eine eigene medizinische Bewertung und überschreite damit die Grenzen zulässiger gerichtlicher Plausibilitätskontrolle. In einer derartigen Konstellation stelle § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG, wonach bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden könne, eine mildere Maßnahme dar, die vorrangig heranzuziehen sei. Ein Betretungsverbot komme aus Gründen der Erforderlichkeit erst dann in Betracht, wenn die ärztliche Einschätzung auf diesem Weg nachvollziehbar widerlegt worden sei. Darüber hinaus leide der angefochtene Beschluss an einer unzulässigen Verkürzung der behördlichen Ermessensausübung auf den Regelfall. § 20 Abs.12 Satz 4 IfSG eröffne der Behörde ein Ermessen und normiere gerade keinen zwingenden Automatismus bei Fehlen eines ausreichend erachteten Masernschutznachweises. Die Annahme einer angemessenen Ermessensausübung halte der rechtlichen Überprüfung auch aus Gründen der Angemessenheit der behördlichen Entscheidung nicht Stand. Hinzu komme, dass der angefochtene Beschluss die zeitliche Dimension der Gefahrenabwehr verkenne. Vorliegend fehle es an jeglichen Feststellungen zu einer aktuellen oder sich konkret abzeichnenden Gefahrenlage, insbesondere zu einem Masern-Ausbruchgeschehen im Umfeld der besuchten Kindertageseinrichtung. Die Maßnahme stütze sich damit allein auf eine abstrakte Gefahrenprognose, ohne die zeitliche Nähe oder Intensität einer möglichen Gefährdung in den Blick zu nehmen. Bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze erweise sich das Betretungsverbot als unverhältnismäßig, da es einen erheblichen Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie in die grundrechtlich 7 geschützte Position des Kindes darstelle. Auch bei Grippe würden keine vergleichbaren Betretungsverbote für Kindertageseinrichtungen angeordnet.

14 Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. An der Rechtmäßigkeit des gemäß § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG vom Antragsgegner angeordneten Betretungsverbots bestehen bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Zweifel.

15 Dies ergibt sich aus Folgendem:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/3-b-87-26#rd_16

2.1 Nach § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG müssen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder Immunität gegen Masern aufweisen. Der Nachweis ausreichenden Impfschutzes oder Immunität gegen Masern ist der jeweiligen Leitung der Einrichtung nach Maßgabe von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG vor Beginn der Betreuung vorzulegen oder war, wenn die Betreuung schon stattfindet, bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorzulegen gewesen (§ 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG). Danach kann dieser Nachweis von den Verpflichteten geführt werden durch eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 SGB V, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG), sowie durch ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG), oder durch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 IfSG bereits vorgelegen hat (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2024 - 3 B 55/24 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

17 Die Antragstellerin möchte sich weiterhin in der von ihr bisher besuchten Einrichtung betreuen lassen, die eine Gemeinschaftseinrichtung i. S. v. § 33 Nr. 1 IfSG ist. Einen Impfnachweis hat sie nicht vorgelegt. Vielmehr beruft sie sich auf eine Ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Akupunktur Frau Dipl.-Med. T......, vom 27. Mai 2025. Zum Wortlaut der Bescheinigung wird auf die obigen Feststellungen verwiesen.

18 Das zum Nachweis einer medizinischen Kontraindikation i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG gegen eine Masernimpfung vorzulegende Zeugnis bedarf eines Mindestmaßes an Konkretisierung in Gestalt einer ärztlichen Diagnose (SächsOVG, Beschl. v. 2. April 2025 - 3 B 147/24 -, juris Rn. 35 f. m. w. N.; st. Rspr.). § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG spricht von einem 8 „ärztlichen Zeugnis“, nicht lediglich von einer Bescheinigung wie in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 und Abs. 5 IfSG. Die Begründung des Gesetzentwurfs zum Masernschutzgesetz spricht insoweit von einem „ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie“ (BT-Drs. 19/13452 S. 16).

19 Ein ärztliches Zeugnis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG darf sich deshalb nicht damit begnügen, den Gesetzeswortlaut zum Bestehen einer gesetzlichen Kontraindikation zu wiederholen. Es muss vielmehr wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzt, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität zu überprüfen. Erst mit der Vorlage eines prüffähigen Nachweises einer Kontraindikation erfüllen die Antragsteller ihre Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG (SächsOVG a. a. O.).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/3-b-87-26#rd_20

2.2 Die von der Antragstellerin vorgelegten, der vorgenannten ärztlichen Bescheinigung vorangegangenen und vom Verwaltungsgericht im Einzelnen analysierten Bescheinigungen verschiedener Ärzte erfüllen die vorgenannten Kriterien nicht, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat.

21 Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin mit weiterem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom ... Mai 2026 auf diese Bestätigungen verweist. Denn die hierin genannten Lebensmittelunverträglichkeiten hinsichtlich Kuhmilch und Korbblütlern (Kamille) lassen auch nicht ansatzweise erkennen, gegen welchen Masernimpfstoff eine allergische Disposition bestehen sollte.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/3-b-87-26#rd_22

2.3 Es kann offenbleiben, ob, wie von Antragsgegner und Verwaltungsgericht verneint, die ärztliche Bescheinigung der Dipl.-Med. T...... vom ... Mai 2025 den an die Nachweispflicht gesetzten Anforderungen genügt und sie die vorgenannten Kriterien enthält, um das Gesundheitsamt in die Lage zu versetzen, das Zeugnis auf seine Plausibilität zu überprüfen. Dies ist, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, allerdings schon deshalb fraglich, weil die Ärztin zwar unwidersprochen von einem Verdacht auf eine Impfstoffunverträglichkeit, nicht aber von einer bestätigten Diagnose ausgeht, andererseits mit dem feststellenden ersten Satz der Bescheinigung dennoch von einer festgestellten medizinischen Kontraindikation gegen die Vornahme einer Masernschutzimpfung ausgegangen werden könnte.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/3-b-87-26#rd_23

(1) Jedenfalls hat das Gesundheitsamt des Antragsgegners in dem dem Erlass des angegriffenen Bescheids vorangegangenen Verwaltungsverfahren die inhaltliche Richtigkeit der 9 ärztlichen Bescheinigung i. S. v. § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG nachvollziehbar und plausibel widerlegt. Dabei bedurfte es keiner (erneuten) ärztlichen Untersuchung der Antragstellerin.

24 Insbesondere ergibt sich aus dem Schriftverkehr zweier Ärztinnen im Gesundheitsamt vom ... November 2025, dass es bei der Antragstellerin um eine Multiallergie gehe, eine Hühnereiweißallergie keine Kontraindikation darstelle und der vom Vater der Antragstellerin beabsichtigte sogenannte LTT-Test nur eine Sensibilität, aber keine Kontraindikation bescheinigen könne. Dies wurde dem Vater der Antragstellerin mit E-Mail vom .. Dezember 2025 unter Verweis auf entsprechende Veröffentlichungen insbesondere des Robert Koch-Instituts mitgeteilt. Angesichts der pauschalen Angaben in der ärztlichen Bescheinigung im Hinblick auf Nahrungsmittelunverträglichkeiten, allergischen Reaktionen und Neurodermitis und der nicht näher begründeten Annahme, eine bestimmte allergische Disposition könne eine Kontraindikation darstellen, sind die Plausibilitätsfeststellungen der Amtsärztinnen nicht zu beanstanden. Insbesondere sind keine konkreten Allergien gegen bestimmte Masernimpfstoffe genannt und auch nicht von der begutachtenden Ärztin diagnostiziert worden (BayVGH, Beschl. v. 12. Juni 2025 - 20 CS 25.927 -, juris Rn. 33).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/3-b-87-26#rd_25

(2) Angesichts dessen bedurfte es, anders als die Antragstellerin vorträgt, auch keiner (erneuten) amtsärztlichen Begutachtung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG durch das Gesundheitsamt, um dem in der ärztlichen Bescheinigung enthaltenen Verdacht auf eine Impfstoffunverträglichkeit weiter nachzugehen und ihn ggfl. aufzuklären. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O. Rn. 35) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein behördliches Ermittlungsgebot durch ärztliche Untersuchungen ohne vorherige Vorlage einer zumindest konkret überprüfbaren ärztlichen Diagnose (Allergie gegen einen bestimmten Bestandteil der Masernimpfstoffe) der letztlich in einer Verfahrensvereinfachung bestehenden Zweck der Nachweisvorlagepflicht nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG ersichtlich zuwiderliefe. Dem schließt sich der Senat an.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/3-b-87-26#rd_26

2.4 Die mit der Beschwerde weiter gerügten Ermessenserwägungen durch den Antragsgegner sind mit dem Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden.

27 Das Verwaltungsgericht hat die in Ziff. II Nr. 1e des angegriffenen Bescheids getroffenen Ermessenserwägungen zu Recht nicht beanstandet. Zudem werden in Nr. 3.7 des Widerspruchsbescheids die Ermessenserwägungen des Antragsgegners unter Hinweis auf die besondere Gefährlichkeit von Masern und die von der Ständigen Impfkommission und dem Robert Koch-Institut ausgegebenen Empfehlungen zur Masernimpfung vertieft und es wird darauf abgehoben, dass die jüngsten Entwicklungen der Fallzahlen einen Handlungsbedarf deutlich machten. Dies lässt keine Ermessensfehler erkennen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/3-b-87-26#rd_10

28 Der Hinweis der Antragstellerin, zur Verhängung eines Betretungsverbots bedürfte es einer akuten Infektionsgefahr, geht fehl. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 24. Februar 2025 (- 3 B 2/25 -, juris Rn. 44) im Hinblick auf das Vorbringen, die Impfung sei zum Schutz der anderen Kinder und Betreuer der Kindertagesstätte nicht erforderlich, darauf hingewiesen, dass sich unter den Kindern und Betreuern ohne Kenntnis ihres Impfschutzes möglicherweise solche befänden, bei denen nachgewiesene Kontraindikationen gegen die Impfung vorhanden und die daher dem Risiko einer Ansteckung ausgesetzt seien. Darüber hinaus hat der Senat auf Dokumentationen verwiesen, wonach es in seltenen Fällen zu einem Impfversagen kommen könne. Hieraus folge, so der Senat, dass ohne eine Impfung die Gefahr einer Erkrankung anderer Kinder und Betreuer sowie von Kontaktpersonen nicht ausgeschlossen werden könne. Hieran hält der Senat fest, da nach einem Ausbruch der Krankheit keine gleich effektiven, insbesondere rechtzeitigen Reaktionsmöglichkeiten, etwa durch Vornahme von Impfungen, mehr bestünden und daher wie schon bei der Coronapandemie wesentlich einschneidendere Maßnahmen ergriffen werden müssten. Daher ist die Impfung auch ohne die von der Antragstellerin geforderte konkrete Bedrohungssituation erforderlich.

29 Von einem „zwingenden Automatismus“ sind schließlich weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Angesichts der vorbezeichneten Gesundheitsgefahren ist damit auch der Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin und ihrer Eltern gerechtfertigt.

30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

31 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). v. Welck Kober Nagel