Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 819
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.06.2024 – 20 A 280/21
- VG Köln, 28.02.2018 – 21 K 4951/17Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 – OVG 1 B 26.14Zitiert von 3
- BGH, 19.07.2021 – NotZ (Brfg) 11/20Notarsache: Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der Beschäftigung eines juristischen Mitarbeiters
- BVerwG, 22.11.2018 – 7 C 11/17Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans zur Verfüllung eines TagebausZitiert von 23
- BVerwG, 19.09.2018 – 8 C 6/17Keine Befristung der Akkreditierung nach dem AkkreditierungsstellengesetzZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.05.2026 – 7 A 966/24Zitiert von 1
- VG Köln, 15.04.2026 – 1 K 4303/19
- VG Bremen, 01.04.2026 – 5 V 4146/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/36#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/36#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
oder verbunden werden mit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/36#abs-3 (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.