Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 20.04.2026 – 3 A 474/25
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Az.: 3 A 474/25 7 K 845/21 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache des prozessbevollmächtigt:
den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Postplatz 5, 08523 Plauen Waffenrechts hier: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen wegen – Kläger – – Antragsteller – – Beklagter – – Antragsgegner – 2
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 20. April 2026
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. Juni 2025 - 7 K 845/21 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) vorliegen.
1. Die Beteiligten streiten über die Rechtsmäßigkeit eines waffenrechtlichen Widerrufsbescheids. Das Verwaltungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
„Der Kläger war vom .. März 2001 bis zum Widerruf am ... März 2016 Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit der Nr. ......... und eines Revolvers mit Kaliber .357 Mag aufgrund seines Bedürfnisses als Sportschütze. Im Rahmen einer am ... Februar 2016 erfolgten Waffen- und Munitionsaufbewahrungskontrolle durch die Waffenbehörde des Landratsamts des Beklagten wurde festgestellt, dass sich der Kläger im Besitz von insgesamt 381 Stück Munition verschiedener Kaliber befand, ohne dass er die entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnisse für Munition dieser Kaliber besaß. Die Munition im Kaliber 9 mm Luger stammte von seinem Polizeirevier und war für seine Dienstwaffe bestimmt. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren (Az. ...............) wurde von der Staatsanwaltschaft Zwickau gemäß § 153a StPO nach Zahlung einer Geldauflage am .. August 2016 endgültig eingestellt.
Der Kläger war weiter seit ... April 2017 Inhaber eines Jahresjagdscheins, welcher bis zum ... März 2020 befristet war. Eine Verlängerung wurde nicht erteilt. Seit ... April 2017 war der Kläger darüber hinaus Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit der Nr. ........, welche ihm aufgrund seines Bedürfnisses als Jäger ausgestellt wurde. Zuletzt waren insgesamt sechs Schusswaffen in die Waffenbesitzkarte eingetragen. Am.. Januar 2019 erstattete die Jagdbehörde des Landratsamts des Beklagten gegen den Kläger Strafanzeige wegen Verdachts der Jagdwilderei und des Verstoßes gegen 3 das Waffengesetz bei der Polizeidirektion Z....... Im Rahmen des dazu eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (Az. ..............) wurde am... Februar 2019 eine zuvor mit Beschluss des Amtsgericht Z...... vom ... Februar 2019 angeordnete Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Klägers durchgeführt. An der Maßnahme nahmen zwei Polizeibeamte der Kriminalpolizeiinspektion Z...... sowie die Kriminalhauptkommissare P..... und M...... teil. Als die Beamten um 7 Uhr an der Pforte des umzäunten Grundstücks klingelten, erschien zunächst die Ehefrau des Klägers am Fenster und fragte nach dem Grund für den Besuch der Beamten. Aus dem Aktenvermerk des Kriminalhauptkommissar P..... von der Polizeidirektion Z...... vom... Februar 2019 hierzu hieß es auszugsweise:
„Ihr wurde über den Zaun hinweg mitgeteilt, dass die Polizei vor der Tür steht und zu ihrem Mann will. Daraufhin entgegnete sie, dass sie ihn erst wecken müsse, da er erst um vier ins Bett sei. Danach wurde das Grundstück betreten und vor der verschlossenen Hauseingangstür am Vorbau gewartet, bis der Beschuldigte diese von Innen öffnete und nach dem Begehr fragte. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein Durchsuchungsbeschluss für seine Wohnräume vorliegt und dieser jetzt umgesetzt wird. Daraufhin betraten alle Einsatzkräfte um 7:05 Uhr das Wohnhaus. In der Wohnstube wurde dem Beschuldigten sowohl eine Ausfertigung des Beschlusses als auch eine Mehrfertigung des Deckblattes der Beschuldigtenvernehmung zum Lesen und zum Verbleib ausgehändigt. Her ..... bemerkte dazu, dass er etwas Zeit zum Lesen braucht, da er erst um 4:00 Uhr von der Jagd zurückgekehrt sei.“
Nach dem Ablageort seiner Waffen befragt, gab der Kläger an, dass diese sich oben im Schlafzimmer im Waffenschrank befänden. Im betreffenden Waffenschrank wurden insgesamt vier Schusswaffen aufgefunden, wovon die Repetierbüchse (Nr. .....) Patronen im Magazin hatte. Weiter wurde festgestellt, dass sich ein Jagdgewehr (Repetierbüchse Nr. ..........) und ein Revolver (Nr. .......) in einer Gewehrtasche am Fußende des Ehebettes befunden haben. In der Trommel des Revolvers befanden sich sechs Patronen. Auf dem Lauf des Jagdgewehrs war zudem eine funktionsfähige Taschenlampe mit kabelgebundener Fernbedienung in Schussrichtung befestigt. Ferner wurde ein zum Jagdgewehr passendes geladenes Magazin in der Gewehrtasche aufgefunden.
Mit Schreiben vom .. Februar 2020 kündigte der Beklagte dem Kläger den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis an und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Dem Kläger fehle es aufgrund der im Rahmen der Hausdurchsuchung getroffenen Feststellungen an der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Mit dem Montieren der Taschenlampe an dem Jagdgewehr habe der Kläger einen verbotenen Gegenstand hergestellt, was eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG darstelle. Weiter sei die Aufbewahrung einer geladenen bzw. unterladenen Schusswaffe im Waffenschrank ein Verstoß gegen § 36 WaffG. Ferner habe er seiner Ehefrau unzulässigerweise Zugriff auf die beiden Schusswaffen und die Munition in der Gewehrtasche gewährt, indem er diese unbeaufsichtigt auf dem Bett abstellte. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom .. März 2020 Gebrauch. Die sachlichen Feststellungen im Rahmen der Hausdurchsuchung seien im Wesentlichen richtig, würden aber keine Verletzung des Waffenrechts darstellen. Der Kläger sei am betreffenden Tag früh von der Jagd zurückgekehrt und habe die Gewehrtasche mit samt den Waffen und der Munition in das Schlafzimmer im Obergeschoss gebracht, um diese in den Schränken zu verwahren. Den Revolver habe er zuvor im Erdgeschoss beladen, um ein Wegrollen der Patronen beim Transport zu verhindern. Er habe dann die Gewehrtasche kurz auf dem Ehebett abgestellt, um den Waffenschrank öffnen zu können. Dabei sei ihm eingefallen, dass bei einer seiner Repetierbüchsen zuletzt das Magazin geklemmt und er es deshalb mit Ballistol behandelt habe. Er habe deshalb die Waffe dem Waffenschrank entnommen und das Magazin mit Patronen eingefügt, um zu überprüfen, ob das Problem mittlerweile behoben sei. In diesem Moment hätten die Polizeibeamten geklingelt. Er habe dann die gerade beladene 4 Repetierbüchse in den Waffenschrank getan und sich zur Haustür begeben. Die Verwahrung der restlichen Waffen habe er wegen des überraschenden Besuchs vergessen. Das Hantieren mit den teilweise geladenen Waffen sei zudem als erlaubnisfreies Führen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG einzuordnen. Weiter sei die Taschenlampe nicht fest auf dem Jagdgewehr montiert gewesen, sondern lediglich durch einen Magneten lose am Lauf angebracht. Dies geschah, damit sie ihm beim Hochtragen der Waffe nicht aus der Hand fiele. Außerdem sei in Sachsen die Bejagung von Schwarzwild mit einer künstlichen Lichtquelle rechtlich zulässig.
Mit Bescheid vom .. April 2020 widerrief die Waffenbehörde des Beklagten die Waffenbesitzkarte des Klägers mit der Nr. ........ (Nr. 1) und setzte für den Erlass des Bescheids Verwaltungskosten gegenüber dem Kläger i. H. v. 158,07 € fest (Nr. 2). Die Waffenbesitzkarte sei zu widerrufen, da gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Der Vortrag des Klägers, dass er unmittelbar vor der Hausdurchsuchung mit den Waffen „zu Gange“ gewesen sei, sei nicht glaubhaft, da laut des Ermittlungsberichts der Polizei der Kläger und seine Ehefrau übereinstimmend ausgesagt hätten, dass der Kläger gegen 4:00 Uhr von der Jagd nach Hause gekommen sei, die Hausdurchsuchung aber erst um 7:00 Uhr stattgefunden habe. Der Kläger habe auch bei Zugrundelegung seiner Einlassung gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen, da er den Revolver in seinem Wohnhaus zu Transportzwecken beladen habe, obwohl dies erst unmittelbar vor dem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung zulässig sei. In Bezug auf die Taschenlampe sei anzumerken, dass bereits durch die Verbindung der Taschenlampe mit der Waffe ein verbotener Gegenstand hergestellt worden sei, unabhängig davon, zu welchem Zweck oder an welchem Ort dies geschehen sei. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr 2016 (Az. ...............) könne ihm auch keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Gegen den Widerrufsbescheid vom .. April 2020 legte der Kläger mit Schreiben vom ...
April 2020 Widerspruch ein und begründete diesen mit weiterem Schreiben vom .. Juni 2020. Der Beklagte gehe in seinem Widerrufsbescheid von einem falschen Grundsachverhalt aus. Der Aktenvermerk zur Hausdurchsuchung in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte sei unrichtig und durch keine Zeugenaussage belegt. Die Ehefrau des Klägers habe keine Aussage zur Rückkehr des Klägers von der Jagd getätigt. Sie habe auch nicht gewusst, wo sich ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt aufhielte, da sie selbst geschlafen habe und erst vom Klingeln der Polizeibeamten geweckt worden sei.
Das Landratsamt des Beklagten half dem Widerspruch nicht ab und legte diesen der Landesdirektion Sachsen zur Entscheidung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom .. Mai 2021, dem Kläger zugegangen am .. Mai 2021, wies diese den Widerspruch zurück (Nr. 1), legte die Kosten dem Kläger auf (Nr. 2) und erhob eine Gebühr i. H. v. 202,08 € (Nr. 3). Dem Kläger fehle es an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und am notwendigen Bedürfnis (§ 8 WaffG). Er könne sich nicht auf die Vorschrift des § 12 Abs. 3 WaffG berufen, da er die Waffen nicht geführt, sondern diese unbeaufsichtigt auf dem Bett gelagert hatte. Die Behauptung des Klägers, dass er unmittelbar vor dem Eintreffen der Beamten die Waffen in den Waffenschrank legen wollte, sei eine reine Schutzbehauptung. An der Richtigkeit des Aktenvermerks der Polizei bestünden keine Zweifel. Auch stelle das Beladen des Revolvers im Erdgeschoss zum erleichterten Transport ins Obergeschoss einen eigenständigen zusätzlichen Verstoß dar. Das Bedürfnis i. S. d. § 8 WaffG i. V. m. § 13 WaffG fehle, da der am ... April 2017 erteilte Jagdschein zum 31. März 2020 ohne eine Neuerteilung ausgelaufen sei.“
3 Die hiergegen am .. Juni 2021 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem in Streit stehenden Urteil vom ... Juni 2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf Folgendes abgehoben:
4 Der Bescheid des Beklagten vom .. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom.. Mai 2021 sei rechtmäßig und verletze den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er habe sich allein wegen des im Rahmen der Hausdurchsuchung vom... Februar 2019 unstreitig festgestellten Sachverhalts, nämlich dem Auffinden eines am Lauf magnetisch mit einer Taschenlampe verbundenen Jagdgewehrs, als waffenrechtlich unzuverlässig i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erwiesen. Da er seit dem .. April 2020 nicht mehr Inhaber eines Jagdscheins sei, sei zudem nachträglich sein Bedürfnis für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis i. S. v. § 8 WaffG entfallen. Der Beklagte habe daher zu Recht die Waffenbesitzkarte des Klägers mit der Nummer ........ mit dem angegriffenen Bescheid widerrufen.
5 Der Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers beruhe auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Hiernach sei eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Aufgrund von nachträglich eingetretenen Tatsachen habe der Kläger nicht mehr die für die Erteilung einer solchen Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 5 WaffG. Er könne darüber hinaus das gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG erforderliche Bedürfnis i. S. d. § 8 WaffG nicht mehr nachweisen.
6 Der Kläger habe gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gröblich gegen die Vorschriften einer der in Nr. 1 Buchst. c genannten Gesetze verstoßen. Hierzu gehöre das Waffengesetz selbst. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob die anderen vom Beklagten herangezogene Verstöße gegen die in § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV festgelegten Aufbewahrungspflichten vorlägen. Er habe jedenfalls durch das magnetische Anbringen der Taschenlampe auf einer Repetierbüchse (Jagdgewehr) Umgang mit einer verbotenen Waffe gehabt und mithin gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 3 WaffG verstoßen. Hiernach sei der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 zum Waffengesetz genannt seien, verboten. Das Jagdgewehr, an welchem magnetisch eine funktionsfähige Taschenlampe mit kabelgebundener Fernbedienung angebracht gewesen sei, stelle insgesamt eine verbotene Waffe i. S. der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 zum Waffengesetz dar. Hiernach seien für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchteten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markierten (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren), verboten. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) sei zu Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4 zum Waffengesetz ergänzend ausgeführt, dass sich die Vorschriften auf die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4 zum Waffengesetz definierten Vorrichtungen bezögen. Alleinige Voraussetzung sei, dass das Gerät dazu bestimmt oder geeignet sei, mit der Waffe verbunden zu werden. Handelsübliche Alltagsgegenstände dieser Art fielen dann unter die Bestimmungen, wenn sie mit einer Schusswaffe verbunden seien. Solche Geräte, welche an Schusswaffen wie auch an anderen 6 Gebrauchsgegenständen montiert werden könnten, seien eigenständig nicht vom Waffengesetz erfasst und ihr Erwerb und Besitz unterliege als solcher keinen Einschränkungen. Allerdings liege ein verbotswidriger Umgang dann vor, wenn sie tatsächlich zur Verwendung mit der Waffe gebraucht würden. Ein solcher Fall sei gegeben, wenn das Gerät wie hier mit der Waffe montiert sei.
7 Nach den vorstehenden Voraussetzungen stelle das mit der Taschenlampe magnetisch verbundene Jagdgewehr eine verbotene Waffe im oben genannten Sinn dar. Die magnetische Verbindung bewirke ähnlich wie ein Klebstoff eine auf Dauer angelegte Oberflächenhaftung zwischen der Taschenlampe und dem Jagdgewehr. Die Herstellung der Verbindung zwischen der Taschenlampe und dem Jagdgewehr sei auch vom Vorsatz des Klägers umfasst gewesen. Insbesondere sei es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz zur Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4 zum Waffengesetz nur notwendig, dass eine Verbindung hergestellt werde. Eine waffen- oder jagdrechtliche Verwendungsabsicht werde darüber hinaus nicht vorausgesetzt. Aus diesem Grund sei es unerheblich, wenn der Kläger vortrage, das Jagdgewehr habe schon nicht mehr zur Jagd verwendet werden können, weil die Taschenlampe die Zielvorrichtung abgedeckt habe. Außerdem habe er unstreitig Umgang mit der Waffe i. S. d. § 1 Abs. 3 WaffG gehabt. Schließlich stelle der Umgang mit dem mit der Taschenlampe verbundenen Jagdgewehr auch kein erlaubnisfreies Führen der Waffe i. S. d. § 12 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum Waffengesetz dar. Die Vorschrift sei auf den vorstehenden Sachverhalt schon nicht anwendbar.
8 Schließlich läge keine waffenrechtliche Ausnahme vor. § 40 Abs. 4 WaffG sei nicht einschlägig. Auch die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG sei nicht anwendbar. Denn hiernach dürften Inhaber eines gültigen Jagdscheins abweichend von § 2 Abs. 3 WaffG für jagdliche Zwecke zwar Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsetzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 haben. Eine handelsübliche Taschenlampe - wie hier verwendet - falle hingegen nicht unter diese Vorschrift. Dass diese Technik nach dem Vortrag des Klägervertreters weit effektiver als die Verwendung einer Taschenlampe sei, sei unerheblich. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift verbiete sich aufgrund des insoweit klar nur für Nachtsichtaufsätze eröffneten Anwendungsbereichs der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe lediglich eine umgrenzte und eng gefasste Ausnahme für Nachtsichtgeräte schaffen und gerade nicht sämtliche, erst recht nicht selbst hergestellte Vorrichtungen zur Beleuchtung des Ziels für den Einsatz bei der Jagd legalisieren wollen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus jagdrechtlichen Vorschriften, da die Verbindung der Taschenlampe mit dem Jagdgewehr nicht aufgrund jagdrechtlicher Vorschriften gestattet sei. Dies folge aus § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BJagdG; § 19 Abs. 2 BJagdG i. V. m. § 4c Satz 1 SächsJagdVO, wonach der Einsatz von künstlichen Lichtquellen im Rahmen der Bejagung von Schwarzwild zulässig 7 sei, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dieses Ergebnis decke sich auch mit dem vom Sächsischen Sozialministerium herausgegebenen Merkblatt zur Ausübung der Jagd (Stand: 27. September 2021), wonach bei der Bejagung von Schwarzwild der Einsatz künstlicher Lichtquellen erlaubt sei, soweit diese nicht direkt mit der Jagdwaffe verbunden seien.
9 Der Verstoß des Klägers gegen § 2 Abs. 3 WaffG stelle sich zudem als gröblich i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dar. Der vorsätzliche Besitz einer verbotenen Waffe stelle einen solchen Verstoß dar. Auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, die eine Abweichung von der durch den gröblichen Verstoß eingetretenen Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gebieten würden.
10 Selbständig tragend könne der Kläger kein Bedürfnis i. S. d. § 8 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis mehr nachweisen. Gemäß § 8 Nr. 1 WaffG sei der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennenden Interessen, vor allem u. a. als Sportschütze und Jäger und nach Nr. 2 die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht seien. Nach § 13 Abs. 1 WaffG werde ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei demjenigen anerkannt, der Inhaber eines gültigen Jagdscheins i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sei. Das zunächst geltend gemachte waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers als Jäger habe bereits bei Erlass des Widerrufsbescheids vom .. April 2020 nicht mehr vorgelegen. Der am ... April 2012 erteilte Jagdschein sei bis zum ... März 2020 befristet gewesen. Ein neuer Jagdschein oder eine Verlängerung seien nicht erteilt worden. Ferner habe der Kläger im Hinblick auf seine oben dargelegte waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 BJagdG keinen Anspruch mehr auf die Erteilung eines Jagdscheins. Das Fortbestehen anderer, besonders anzuerkennender persönlicher oder herausgehobener wirtschaftlicher Interessen für das Bedürfnis der Erlaubnisinhaberschaft i. S. d. § 8 Nr. 1 WaffG sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
11 Schließlich stehe der zuständigen Behörde kein Ermessensspielraum beim Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu.
2. Die vom Kläger hiergegen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor.
13 Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom 8 Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).
14 Hiervon ausgehend zeigt das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Er trägt hierzu mit Schriftsatz vom ... August 2025 zusammengefasst vor:
15 Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, dass die Taschenlampe ein verbotener Gegenstand i. S. d. § 2 Abs. 3 WaffG sei, handele es sich um eine vollkommen abwegige, vom Gesetzgeber niemals gewollte Auslegung. Die Interpretation der vor Ort tätigen Polizeibeamten, dass die am Bettende vorgefundenen Waffen dort aufbewahrt worden seien, sei falsch. Der Sachverhalt sei schon deshalb nicht geeignet, den von der Behörde erhobenen Vorwurf des unsachgemäßen Umgangs mit Waffen und Munition zu begründen. Auch habe er die Revolvermunition zum Zweck des Transports vom Erdgeschoss in die obere Etage in die Revolvertrommel eingeführt. Solange eine Waffe nicht innerhalb der eigenen Wohnung im Waffenschrank zur Aufbewahrung abgestellt worden sei, dürfe sie auch vorübergehend (geladen) in den Waffenschrank eingestellt werden. Das Magazin sei unmittelbar vorher in die Repetierbüchse zum Zweck der Überprüfung eingeführt worden. Bei einem Jäger stehe das Trocknen der Waffe nach der Jagd, das Putzen und Reparaturarbeiten an der Waffe zumindest in dem Zusammenhang mit dem von dem Bedürfnis umfassten Zweck. Die Taschenlampe sei nicht fest auf die Jagdwaffe montiert, sondern lediglich durch einen Magneten am Lauf angebracht gewesen. Das Befestigen mit einem Magneten habe lediglich dem Transport der Jagdwaffe vom Erdgeschoss in die obere Etage gedient. Dies sei geschehen, damit ihm Waffe und Taschenlampe nicht beim Hochtragen aus der Hand fielen. Es gebe keine Vorschrift, die das Montieren einer Taschenlampe auf eine Jagdwaffe zum Zweck des Transports verbiete.
Verboten sei, dass mit einer fest an der Waffe montierten Taschenlampe die Jagd ausgeübt werde oder dass die Taschenlampe zu diesem Zweck auf die Waffe montiert werde. Auch sei die Montage durch die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft mit Änderung der Sächsischen Jagdverordnung vom 20. April 2018 rechtlich 9 zugelassen, da Schwarzwild mit künstlichen Lichtquellen in Sachsen bejagt werden dürfe. Die Regelung könne nur so ausgelegt werden, dass die Herstellung einer Vorrichtung, die das Ziel beleuchte, zumindest dann nicht verboten sei, wenn diese nicht für die Montage auf einer Waffe vorgesehen sei. Ein verbotener Gegenstand werde nur dann hergestellt, wenn diese Vorrichtung zum Zweck der beabsichtigten Beleuchtung des Ziels hergestellt und aus diesem Grund auf die Waffe montiert worden sei. Dies sei aber hier gerade nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus sei das Anbringen einer Taschenlampe im Wohnbereich durch die Privilegierung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum Waffengesetz gedeckt. Zudem erschließe sich ihm nicht, warum der gemäß § 40 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 zum Waffengesetz den Umgang mit Nachtsichtgeräten und Wärmebildkameras erlaube, ihm aber eine Taschenlampe verbiete. In jedem Fall dürfe eine Taschenlampe zum Anleuchten des Ziels benutzt werden. Es könne daher durchaus eine Vorrichtung hergestellt werden, die beispielsweise an der jagdlichen Einrichtung angebracht werden könne, um das Schwarzwild bei Beschuss anzuleuchten. Die Vorrichtung dürfe lediglich nicht mit der Waffe verbunden sein. § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG sei in sich widersprüchlich.
16 Mit diesem Vorbringen sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
2.1 Soweit der Kläger Ausführungen zu den am Fußende des Bettes aufgefundenen, teilweise geladenen Waffen (Revolver und Repetierbüchse) und in Bezug auf die geladene, im Waffenschrank gelagerte Repetierbüchse macht, hat das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt zur Begründung der Feststellung, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 5 WaffG besitze, nicht herangezogen. Vielmehr hat es dahingestellt sein lassen, ob hierdurch Verstöße gegen die in § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV festgelegten Aufbewahrungspflichten vorliegen könnten. Entscheidungserheblich war für das Gericht neben dem fehlenden Bedürfnis i. S. v. § 8 WaffG allein die Tatsache, dass der Kläger Umgang mit einem Jagdgewehr, an welchem eine funktionsfähige Taschenlampe mit kabelgebundener Fernbedienung magnetisch angebracht gewesen war, und damit mit einer verbotenen Waffe gemäß § 2 Abs. 3 WaffG gehabt hatte.
2.2 Soweit der Kläger darauf verweist, dass er für den Umgang mit den Waffen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG keine Erlaubnis bedurft habe, weil er die Waffe nicht geführt habe, führt dies nicht weiter.
19 Denn das Gericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 3 WaffG jeglichen Umgang mit verbotenen Waffen verbietet, unabhängig davon, ob die Waffe geführt oder lediglich besessen wird. Das Gericht hat hierzu zutreffend auf § 1 Abs. 3 Satz 1 WaffG abgehoben, 10 wonach Umgang mit einer Waffe derjenige hat, der diese erwirbt oder besitzt. Der Besitz der Waffe war nach der vom Kläger insoweit nicht bestrittenen Sachverhalt unzweifelhaft gegeben. Im Übrigen regelt, worauf das Gericht ebenfalls zutreffend verwiesen hat, die Vorschrift Ausnahmen von der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht gemäß § 2 Abs. 2 WaffG. Der vorliegende Fall betrifft aber den Umgang mit einer verbotenen Waffe i. S. der Anlage 2 zum Waffengesetz.
2.3 Auch greift der Hinweis des Klägers nicht durch, dass sich bei der Taschenlampe nicht im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 zum Waffengesetz um eine für Schusswaffen bestimmte Vorrichtung handele, weil sie nicht fest montiert sei.
21 Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz und der Anlage 1 zum Waffengesetz zutreffend darauf abgehoben, dass ein verbotswidriger Umgang dann vorliegt, wenn ein neutrales Gerät tatsächlich zur Verwendung mit einer Waffe gebraucht wird, was dann der Fall ist, wenn das Gerät an der Waffe montiert ist. Darüber hinaus hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung festgestellt, dass eine magnetische Befestigung eine im Sinne der Norm ausreichend feste Verbindung darstellt. Denn eine magnetische Verbindung ähnelt einem Klebstoff und bewirkt eine ebenso auf Dauer angelegte Oberflächenhaftung. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern weist allein daraufhin, dass die Verbindung dem sicheren Transport, nicht aber der Verwendung der Jagdausübung gedient habe.
2.4 Soweit der Kläger anführt, dass allein die Verwendung der Taschenlampe auf dem Jagdgewehr zum Zweck der Jagdausübung verboten sei, geht er fehl.
23 Das Verwaltungsgericht hat hierzu darauf abgehoben, es sei unerheblich, ob der Kläger die Taschenlampe nicht zur Jagd habe verwenden wollen. Denn das Gesetz - so das Gericht - setze eine waffen- oder jagdrechtliche Verwendungsabsicht nicht voraus. Damit hat er sich nicht auseinandergesetzt. Auch hat das Gericht, ohne dass dem der Kläger entgegengetreten wäre, unter Heranziehung der Lichtbildaufnahmen von der Auffindesituation bei der Hausdurchsuchung festgestellt, dass die Taschenlampe an der Unterseite des Laufs des Jagdgewehrs angebracht gewesen war und die Zielvorrichtung sich am oberen vorderen Teil der Waffe befunden hatte. Die Taschenlampe konnte damit, anders als vom Kläger behauptet, die Zielvorrichtung nicht verdecken. Damit war es nicht ausgeschlossen, dass die Taschenlampe auch bei der nächtlichen Jagd des Klägers Verwendung gefunden hatte.
2.5 Diesem Ergebnis steht der Hinweis des Klägers auf jagdrechtliche Vorschriften nicht entgegen.
25 Denn er hat sich nicht weiter mit dem unter Auslegung der Bestimmung gemachten gerichtlichen Hinweis befasst, dass § 4c Satz 1 SächsJagdVO, wonach abweichend von dem Verwendungsverbot in § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BJagdG bei der Jagd auf Schwarzwild künstliche Lichtquellen u. a. verwendet und genutzt werden dürften, nur Lichtquellen betreffe, die nicht direkt mit der Jagdwaffe verbunden seien und eigenständig verwendet würden. Diese Auslegung drängt sich mit dem Gericht schon deshalb auf, weil gemäß § 4c Satz 2 SächsJagdVO waffenrechtliche Vorschriften und damit auch das Umgangsverbot mit verbotenen Waffen unberührt bleiben. Zudem hat das Gericht, ohne dass dem der Kläger entgegengetreten ist, zutreffend darauf abgehoben, dass die mit der Taschenlampe präparierte Waffe nach eigenem Vorbringen nicht zur Schwarzwildjagd eingesetzt, sondern die Verbindung lediglich zu Transportzwecken hergestellt werden sollte, so dass Jagdrecht keine Anwendung findet.
2.6 Schließlich greift auch der Hinweis darauf, ihm müsse die in § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG geregelte Privilegierung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen bei Verwendung der Taschenlampe erst recht zugutekommen, nicht durch.
27 Denn der Kläger hat die gerichtliche Feststellung nicht widerlegt, dass der Gesetzgeber nur eine eng gefasste Ausnahme für Nachtsichtgeräte hat schaffen wollen. Einen rechtlich überzeugenden Anhaltspunkt für die Annahme, dass über den eindeutigen Wortlaut des § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG hinaus weitere, nicht vom Wortlaut ausdrücklich erfasste Geräte von der dort geregelten Privilegierung umfasst werden sollen, hat der Kläger mit dem bloßen Hinweis darauf, es erschließe sich ihm nicht, warum der Gesetzgeber Taschenlampen weiter verbiete, nicht gegeben.
2.7 Das Verwaltungsgericht hat den von ihm festgestellten Verstoß i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als gröblich bezeichnet und keine Anhaltspunkte für eine Abweichung von der Regelvermutung festgestellt. Dem ist der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten, so dass die diesbezüglichen gerichtlichen Feststellungen dem Beschuss zu Grunde zu legen sind.
2.8 Unabhängig davon hat sich der Kläger nicht mit der vom Verwaltungsgericht selbständig tragend herangezogenen Feststellung befasst, dass er zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom .. April 2020 kein Bedürfnis i. S. d. § 8 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis mehr habe nachweisen können.
30 Ohne dass er dem entgegengetreten ist, hat das Gericht festgestellt, dass der dem Kläger ausgestellte Jagdschein zum Zeitpunkt des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund Zeitablaufs nicht mehr gültig war. Denn er war nach Ablauf der drei Jagdjahre (vgl. § 15 12 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 4 Satz 5 BJagdG) auf den ... März 2020 befristet und eine Verlängerung war weder erteilt noch beantragt worden. Ein waffenrechtliches Bedürfnis i. S. d. § 8 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bestand damit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Weder hat der Kläger vorgetragen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits eine Verlängerung des Jagdscheins beantragt hatte, noch ergibt sich aus den Umständen, dass ein sonstiges, von § 8 WaffG erfasstes waffenrechtliches Bedürfnis bestand. Damit war unabhängig von der Zuverlässigkeit des Klägers der Widerruf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG schon deshalb zulässig, weil die Erteilungsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG, nämlich der Nachweis eines Bedürfnisses i. S. v. § 8 WaffG, nicht mehr vorlag.
3. Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ... August 2025 auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO verweist, sind die diesbezüglichen Zulassungsgründe nicht (ordnungsgemäß) dargelegt.
32 Der Kläger hat den Berufungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht dargelegt. Hierzu sind Umstände darzutun, aus denen sich überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben. Die Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2025 - 3 A 478/24 -, juris Rn. 26 ff.; st. Rspr.). Dies ist nicht geschehen.
33 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 19. März 2026 - 3 A 488/25 -, juris Nr. 21; st. Rspr.). Auch dies ist nicht geschehen.
4. Schließlich liegt auch die gerügte Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor.
35 Der Kläger trägt hierzu vor, dass die privaten Aufzeichnungen der Berichterstatterin niemals Gegenstand der Verhandlung gewesen seien. Mit diesem Vorbringen bezieht er sich augenscheinlich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts, wonach der klägerische Vortrag, er habe unmittelbar vor dem Eintreffen der Polizeibeamten mit den Waffen hantiert und somit zu jedem Zeitpunkt Aufsicht über diese gehabt, nach Auffassung der Berichterstatterin im Hinblick auf die im polizeilichen Aktenvermerk getroffenen Feststellungen zu den Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau während der Hausdurchsuchung unglaubhaft erschienen.
36 Der vorgetragene Gehörsverstoß ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da das Gericht - wie geschildert - eine möglicherweise dem Gesetz widersprechende Aufbewahrung der Waffen dahingestellt lassen konnte, weil es die oben im Einzelnen dargestellten weiteren Widerrufsgründe bejaht hat. Zudem ist ein Gehörsverstoß schon deshalb nicht ersichtlich, weil sich die Berichterstatterin auf den Inhalt der Verwaltungsakte bezogen hatte, der den Beteiligten bekannt ist.
37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 50.2 des im Zulassungsverfahren anwendbaren Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und folgt im Übrigen der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). v. Welck Kober Die Signatur wird ersetzt, da Herr Kober an der Signatur gehindert ist Nagel