§ 19 Sachliche Verbote
Stand: 02.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/19#abs-1 (1) Verboten ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/19#abs-2 (2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/19#abs-3 (3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 19 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2009 – 4 K 11/09Zitiert von 1
- VGH Bayern, 24.05.2024 – 19 NE 23.1521Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 23.05.2016 – 8 K 3614/15
- OVG NRW, 24.09.2014 – 20 A 1347/12Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.09.2014 – 20 A 255/13
- BVerwG, 07.03.2016 – 6 C 60/14Waffenrechtliches Bedürfnis von Jägern; Besitzverbot für jagdrechtlich verbotene SchusswaffenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 24.02.2026 – 15 K 6495/23
- VG Würzburg, 17.03.2025 – W 9 K 24.1328
- VG Würzburg, 17.01.2025 – W 9 K 23.1750Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2016 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2016 I S. 2451
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2011 I S. 2557
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21.11.1996 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1996 (BGBl. I 1779)
BGBl. 1996 I S. 1779
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28.06.1990 Ausfertigung
§ 19 geändert und eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I 1221)
BGBl. 1990 I S. 1221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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