§ 17 Versagung des Jagdscheines
Stand: 31.10.2024
Wird zitiert von 255
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 21.08.2018 – 5 Bf 25/17Zitiert von 9
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2024 – 1 LB 59/23 OVGZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 31.07.2025 – 5 S 654/24Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 24.01.2019 – 10 K 335/18Zitiert von 11
- OVG Saarland, 20.04.2023 – 2 A 189/22Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 10.11.2022 – 5 K 5323/21
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 13.03.2026 – 7 B 16/26
- VGH Bayern, 18.12.2025 – 24 ZB 25.1424
- VG Bayreuth, 16.12.2025 – B 1 K 24.855
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/17#abs-1 (1) Der Jagdschein ist zu versagen
Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde (Waffenbehörde) eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die Waffenbehörde teilt der Jagdbehörde das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie tragende Gründe mit. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/17#abs-2 (2) Der Jagdschein kann versagt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/17#abs-3 (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/17#abs-4 (4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/17#abs-5 (5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/17#abs-6 (6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.