§ 17 Versagung des Jagdscheines
Stand: 31.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/17#abs-1 (1) Der Jagdschein ist zu versagen
Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde (Waffenbehörde) eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die Waffenbehörde teilt der Jagdbehörde das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie tragende Gründe mit. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/17#abs-2 (2) Der Jagdschein kann versagt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/17#abs-3 (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/17#abs-4 (4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/17#abs-5 (5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/17#abs-6 (6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
Wird zitiert von 266 Entscheidungen zu § 17 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 21.08.2018 – 5 Bf 25/17Zitiert von 9
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2024 – 1 LB 59/23 OVGZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 31.07.2025 – 5 S 654/24Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 24.01.2019 – 10 K 335/18Zitiert von 12
- OVG Saarland, 20.04.2023 – 2 A 189/22Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 10.11.2022 – 5 K 5323/21
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 13.03.2026 – 7 B 16/26
- VGH Bayern, 18.12.2025 – 24 ZB 25.1424
- VG Bayreuth, 16.12.2025 – B 1 K 24.855
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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11.10.2002 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I 3970)
BGBl. 2002 I S. 3970
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25.06.2001 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1215)
BGBl. 2001 I S. 1215
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21.11.1996 Ausfertigung
§ 17 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1996 (BGBl. I 1779)
BGBl. 1996 I S. 1779
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28.06.1990 Ausfertigung
§ 17 geändert und eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I 1221)
BGBl. 1990 I S. 1221
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28.06.1990 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I 1249)
BGBl. 1990 I S. 1249
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