§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/12#abs-1 (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/12#abs-2 (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/12#abs-3 (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/12#abs-4 (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/12#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 12 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 04.05.2010 – 22 K 3614/07
- VGH Bayern, 18.12.2025 – 24 ZB 25.1424
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2011 – OVG 11 S 7.11
- VG Münster, 02.07.2025 – 1 L 365/21
- VG Düsseldorf, 03.05.2023 – 22 K 6330/21Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.10.2010 – 22 K 3797/09
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 11.06.2026 – 3 Ws 32/26
- VG Cottbus, 20.04.2026 – VG 3 L 103/26
- VG Cottbus, 23.02.2026 – VG 3 I 1/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2017 I S. 2133
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.