Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
Stand: 19.09.2020
Wird zitiert von 154
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 24.01.2019 – 10 K 335/18Zitiert von 11
- OVG Niedersachsen, 27.05.2024 – 11 LB 508/23Zitiert von 13
- VG Saarland Saarlouis, 22.10.2019 – 1 K 859/18Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 31.01.2019 – 1 K 3132/17
- VG Stuttgart, 15.11.2013 – 5 K 4397/11Zitiert von 2
- VGH Hessen, 30.04.2021 – 4 B 845/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.06.2026 – 20 L 304/26
- OVG Schleswig, 09.03.2026 – 4 LA 86/25
- OVG NRW, 27.02.2026 – 20 B 337/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 AWaffV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/13#abs-1 (1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das
Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/13#abs-2 (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/13#abs-3 (3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/13#abs-4 (4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/13#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/13#abs-6 (6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/13#abs-7 (7) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Absätzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/13#abs-8 (8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/13#abs-9 (9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/13#abs-10 (10) Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die
Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
2 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
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4 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
5 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.