Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 17.04.2026 – 2 B 16/26
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Az.: 2 B 16/26 4 L 311/25 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch den Sächsischen Rechnungshof vertreten durch den Präsidenten Theodor-Kunzemann-Straße 10 und 10 b, 04720 Döbeln wegen Amtsangemessener Beschäftigung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 17. April 2026
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. Januar 2026 - 4 L 311/25 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die Antragstellerin amtsangemessen zu beschäftigen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, sie amtsangemessen zu beschäftigen, abgelehnt. Die von der Antragstellerin hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
1. Die 1961 geborene Antragstellerin steht als Ministerialrätin (Besoldungsgruppe B 2) im Dienst des Antragsgegners und ist als langjährige Referatsleiterin (Referat 31) beim Sächsischen Rechnungshof (SRH) tätig. Mit Schreiben vom 22. August 2024 beschwerte sie sich über Zurücksetzungen durch die ihr seit Frühjahr 2024 vorgesetzte Abteilungsleiterin und bewarb sich auf die vakante Referatsleiterstelle 13. Nach Einholung einer Stellungnahme der Abteilungsleiterin wies der Präsident des SRH mit Schreiben vom 7. Januar 2025 die erhobenen Rügen zurück und verwies auf die Verfahrensweise bei Stellenbesetzungsverfahren. Mit Wirkung zum 31. Januar 2025 wurden eine Prüferin und ein Referent ihres Referates jeweils auf eigenen Wunsch nach Referat 32 umgesetzt. Mit Schreiben vom 10. und 13. Februar 2025 sowie 2. April 2025 machte die Antragstellerin eine unmittelbare Benachteiligung wegen ihres Alters geltend und beantragte Schadenersatz, Entschädigung sowie eine Umsetzung in das Referat 13. Mit Bescheid vom 11. April 2025 lehnte der Antragsgegner diese Anträge als unbegründet ab. Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 6. Mai 2025 Widerspruch ein, über den soweit ersichtlich bisher nicht entschieden wurde.
3 Den am 13. Mai 2025 gestellten Eilantrag auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin amtsangemessen zu beschäftigen, indem sie entweder mit sofortiger Wirkung als Leiterin in das Referat 13 umgesetzt werde oder hilfsweise das Referat 31 hinreichend mit Personal auszustatten oder die Antragstellerin als Leiterin eines (anderen) Prüfreferates im SRH mit amtsangemessener Ausstattung zu beschäftigen, wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Januar 2026 ab. Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Das Gericht könne im Rahmen von § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen. Ausnahmsweise stehe das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache der Anordnung nach § 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn diese zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten sei und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet sei. Erforderlich sei die Glaubhaftmachung anderweitig drohender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile. Derartige besondere Umstände lägen im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nicht vor. Allein die subjektive Ansicht der Antragstellerin sei hierfür nicht ausreichend. Der Annahme eines Anordnungsgrundes für die begehrte Umsetzung auf den Leitungsdienstposten des Referates 13 stehe bereits entgegen, dass die Referatsleiterstelle Gegenstand eines Stellenbesetzungsverfahrens sei, in das die Antragstellerin nach dem Vortrag des Antragsgegners einbezogen worden und das im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen sei. Hinsichtlich der Hilfsanträge sei nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin unzumutbar sei, eine Entscheidung des Antragsgegners über ihren Widerspruch und ein anschließendes Klageverfahren abzuwarten. Allein der Umstand, dass ohne den Erlass der begehrten Anordnung ein nach Auffassung der Antragstellerin rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufrechterhalten würde, begründe noch keinen derartigen Nachteil, sondern sei regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Selbst wenn - nach zwischenzeitlicher Umsetzung einer weiteren Prüferin aus dem Referat der Antragstellerin und alleinigem Verbleib der Antragstellerin im Referat 31 - eine unterwertige Beschäftigung vorliegen würde, sei diese vorübergehend hinzunehmen. Denn die Antragstellerin leite die Annahme der nicht amtsangemessenen Beschäftigung nicht aus ihrer Funktion als Referatsleiterin her, sondern im Wesentlichen aus der personellen Unterbesetzung ihres Referats.
Eine solche sei angesichts des Umstands, dass Mitarbeiter um die Wegsetzung ersucht hätten und der Antragsgegner eine zukünftige Personalzuführung nicht ausschließe, hinzunehmen. Die Vorstellung der Antragstellerin, es sei mit ihrem Status nicht vereinbar, Sachbearbeitung (jedenfalls auf hohem Niveau) zu übernehmen oder ohne bedeutende Führungsfunktion tätig zu sein, könne aus dem geltenden Recht nicht hergeleitet werden. Selbst eine zweitweise unterwertige Beschäftigung sei bei lediglich geringer Schwere des Eingriffs hinzunehmen. Mangels Anordnungsgrundes bedürfe es keiner Ausführungen zum Anordnungsanspruch.
4 Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Gebot des gesetzlichen Richters) im Zusammenhang mit dem zum Jahresbeginn 2026 erfolgten Zuständigkeitswechsel von der 6. zur 4. Kammer. Die Entscheidung der 4. Kammer am 13. Januar 2026 sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erfolgt; die Kammer habe den am selben Tag vor Ergehen des Beschlusses eingegangenen Schriftsatz der Antragstellerin ebenso wie deren Ausführungen zum Personalabzug aus ihrem Referat nicht berücksichtigt. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor. Der im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachte Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sei nur ein Teilaspekt des Hauptsache-Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin. Das von der Antragstellerin geleitete Referat 31 sei das einzige Prüfreferat im SRH ohne jedes Personal. Die organisatorische Diskriminierung der Antragstellerin sei offensichtlich. An der sachlichen und rechtlichen Verantwortung der Antragstellerin für den ihrem Referat zugewiesenen Prüfbereich habe sich nichts geändert. Vielmehr sei die Antragstellerin aktuell aufgefordert, allein die Prüfung des „Sondervermögen Grundstock“ bis Ende März 2026 vorzulegen. Die Antragstellerin werde zum April 2028 die Altersgrenze erreichen und könne schon deshalb nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Ihr sei nicht zuzumuten, sich bis zum Erreichen der Altersgrenze in einem rechtsfreien Raum aufzuhalten. Die Antragstellerin sei bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr in das Stellenbesetzungsverfahren für die Referatsleitung 13 einbezogen gewesen. Das Verwaltungsgericht sei einseitig dem Vortrag des Antragsgegners betreffend Spannungen zwischen der Antragstellerin und anderen Bediensteten gefolgt. Die Antragstellerin habe diesen Vortrag umfassend widerlegt. Der Antragsgegner habe für die hinreichende Ausstattung des Referates der Antragstellerin Sorge zu tragen. Diese könne objektiv die ihr obliegenden Prüfungsarbeiten allein nicht erbringen. Der Antragstellerin im Statusamt einer Ministerialrätin (B 2) sei das Amt im konkret-funktionellen Sinne vollständig genommen worden, weil sie aufgrund der Null-Besetzung des Referates vom Aufgabenprofil und der Funktion einer Referatsleiterin abgeschnitten sei. Dem dürften Schwierigkeiten bei der Rekrutierung neuen Personals nicht entgegengehalten werden. Hierfür fehle eine sachliche Begründung. Die Antragstellerin befinde sich damit im Zustand von Pseudobeschäftigung und perspektivlosem Zuwarten. Der Antragsgegner habe der Antragstellerin zudem eine deutlich verschlechterte Anlassbeurteilung erteilt und ihr am 29. Dezember 2025 mitgeteilt, dass sie bei der Besetzung der Referatsleitung 13 nicht berücksichtigt werde. Tatsächlich sei dieser Dienstposten aktuell noch immer nicht besetzt.
Auch stelle die beharrliche Überbesetzung des Nachbarreferates 32 eine offenkundige Ungleichbehandlung und Benachteiligung der Antragstellerin dar. Ohne die Erlangung effektiven Rechtsschutzes werde dieser Zustand andauern.
5 Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen. Ergänzend weist er darauf hin, dass eine Stellenbesetzung im Referat 13 bisher nicht erfolgt sei.
2. Die Einwendungen der Antragstellerin, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die aus dem Tenor ersichtliche Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
a) Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters liegt indes nicht vor. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass nicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden, sondern dass die einzelne Sache „blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt. Gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG verteilt das Präsidium die Geschäfte vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Dementsprechend ist ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Chemnitz für das Geschäftsjahr 2026 mit Stand 1. Januar 2026 (dort unter II.2. Altverfahren) angegeben, dass „von der 6. Kammer auf die 4. Kammer die anhängigen Verfahren aus den folgenden Rechtsgebieten:
1300 Recht des öffentlichen Dienstes insbesondere 1310 Recht der Bundesbeamten 1320 Soldatenrecht 1330 Recht der Landesbeamten …“ übergehen. Nach dieser abstrakt-generellen Regelung, die keinen rechtlichen Bedenken begegnet, ging das Verfahren der Antragstellerin (Sachgebiet 1330) zum 1. Januar 2026 von der bis dahin zuständigen 6. Kammer auf die 4. Kammer über. Der Beiziehung des zugrunde liegenden Präsidiumsbeschlusses bedurfte es nicht, weil sich der Übergang zum 1. Januar 2026 ausdrücklich aus dem Geschäftsverteilungsplan selbst ergibt und die Umverteilung zum Beginn eines neuen Geschäftsjahres - anders als gemäß § 21e Abs. 3 GVG im laufenden Geschäftsjahr - nicht an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.
b) Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) rügt, greift auch dieser Einwand nicht durch: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat oder sich auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen die Beteiligten sich nicht in der gebotenen Weise erklären konnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 122 Rn. 3, § 108 Rn. 19c m. w. N.). Es kann dahinstehen, ob die Nichteinbeziehung des Vorbringens aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. Januar 2026 in den am selben Tag ergangenen 6 Beschluss einen Gehörsverstoß darstellt, nachdem das Gericht den Beteiligten am 12. Januar 2026 mitgeteilt hatte, dass es umgehend zu entscheiden beabsichtige. Denn ein solcher wäre unbeachtlich, weil die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Einwände vorzubringen (vgl. Kopp/Schenke a. a. O. § 108 Rn. 29, § 138 Rn. 18) und dies auch getan hat. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Rechtssache im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, weshalb die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen auch im Beschwerdeverfahren noch gehört werden konnte.
c) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich ausgeschlossen, weil mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft; das gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 14 m. w. N.). Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dies jedoch (ausnahmsweise) nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988, NJW 1989, 827; BVerfG, Beschl. v. 13. August 1999, NJW-RR 2000,160; Kopp/Schenke, a. a. O.; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 11. August 2008 - 6 B 895/11 -, juris; Senatsbeschl. v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, juris).
d) Ausgehend von diesem Maßstab läuft die von der Antragstellerin im Hauptantrag wie in den Hilfsanträgen begehrte Regelung in jedem Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, weil bei einem Obsiegen wie auch bei einem Unterliegen der Antragstellerin in der Hauptsache die bis dahin auf dem jeweiligen Dienstposten ausgeübte Beschäftigung, sei sie amtsangemessen oder nicht, nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin im April 2028 die Altersgrenze erreichen wird und eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache realistischerweise keine Auswirkungen mehr entfalten würde. Indes gebietet hier der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG das ausnahmsweise Absehen vom Vorwegnahmeverbot, weil ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der 7 Hauptsache spricht und der Senat die bei einem Zuwarten zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin als unzumutbar einschätzt.
e) Es spricht ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache aufgrund des gegenüber dem Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitenden Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung. In dieser Weise lässt sich der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag i. V. m. dem vierten Hilfsantrag verstehen. Zwar stellt sich die Beschäftigung auf dem derzeitigen Dienstposten der Leiterin des Referats 31 grundsätzlich als eine amtsangemessene Beschäftigung der im Statusamt B 2 befindlichen Antragstellerin dar. Indes ist unstreitig, dass die Antragstellerin sich seit 21. Juli 2025 allein - ohne Referenten und Prüfer - im Referat 31 befindet, ohne dass sich dessen Aufgabenzuschnitt verändert hätte, wohingegen alle anderen mit Prüfaufgaben befassten Referate beim SRH über eine bestimmte Ausstattung mit Referenten und Prüfern verfügen. Die Antragstellerin befindet sich dadurch in der Situation, dass sie die dem Referat übertragenen Prüfaufträge vollständig selbst bearbeiten muss, einschließlich der üblicherweise den Referenten und Prüfern übertragenen Tätigkeiten. Eine solche Situation kann statusgerecht sein, wenn sie im Einzelfall abverlangt wird. Die Antragstellerin muss indes alle Aufgaben eigenständig erfüllen, auch solche, die üblicherweise von Beamten auch niedrigerer Laufbahnen erledigt werden. Bei den letztgenannten Tätigkeiten handelt es sich um solche, die in Bezug auf das von der Antragstellerin ausgeübte Statusamt (B 2) keine amtsangemessene Beschäftigung darstellen. Die Antragstellerin hat auch nicht die Möglichkeit, die normalerweise den Referenten und Prüfern übertragenen Aufgaben unbearbeitet zu lassen, weil ohne diese die dem Referat übertragenen Prüfaufträge insgesamt nicht bearbeitet werden können. Auch muss sie sich nicht darauf verweisen lassen, für Schreibaufgaben auf das Sekretariat der Abteilungsleiterin zurückzugreifen. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass die sekretariatsübliche Erledigung von Schreibarbeiten nicht an die Stelle der den Referenten und Prüfern übertragenen Aufgaben treten kann.
f) Schließlich ist die (jedenfalls teilweise) nicht amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin auch nicht ausnahmsweise weiter zumutbar. Zwar kann eine unterwertige Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen vom Beamten ausnahmsweise für einen vorübergehenden Zeitraum hinzunehmen sein. Der Senat verweist hierzu etwa auf seine Entscheidung
betreffend die Verschmelzung von Behörden (Senatsurt. v. 13. Juni 2017 - 2 A 339/2017 -, juris Rn. 22 ff.) und zur Abordnung zu Tätigkeiten einer niedrigeren Laufbahngruppe (Senatsbeschl. v. 29. September 2010 - 2 B 224/10 -, juris); in letzterem ist ausgeführt (Rn. 15):
Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Abordnung zu Tätigkeiten einer niedrigeren Laufbahngruppe nicht ausdrücklich ausschließt, die Abordnung ohne Zustimmung des Beamten zeitlich befristet ist und das Amt im statusrechtlichen Sinn durch die Abordnung nicht geändert wird, ist nach Auffassung des Senats eine Abordnung zu Tätigkeiten einer niedrigeren Laufbahngruppe nicht von vornherein unzulässig. Gleichwohl ist sie regelmäßig dem 8 Beamten nicht zumutbar; es sei denn, es liegen so gewichtige Gründe vor, dass sie das Interesse an einer laufbahngerechten Tätigkeit überwiegen. Dies wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn in der Person des Beamten liegende Gründe oder organisatorische Schwierigkeiten des Dienstherrn diesem eine Verwendung des Beamten in der bisherigen Laufbahn unmöglich machen oder laufbahnfremde Tätigkeiten zwingend erfordern. Dabei ist jedoch immer der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG; BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, NVwZ-RR 2009, 211, 213; SächsOVG, Beschl. v. 26.1.2009, SächsVBl. 2009, 164 f.) im Blick zu behalten. Laufbahnfremde Tätigkeiten sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
13 Nach diesen Grundsätzen, an denen der Senat weiter festhält, müssen für die nur ausnahmsweise zulässige nicht amtsangemessene Beschäftigung gewichtige Gründe vorliegen, die eine Verwendung des Beamten im bisherigen Statusamt unmöglich machen oder die laufbahnfremde Tätigkeit (etwa aus besonderen organisatorischen Gründen) zwingend erfordern. Solche Gründe sind vorliegend nicht dargetan. Soweit die derzeitige Verwendung der Antragstellerin im Zusammenhang mit aus Sicht des Antragsgegners problematischen, ggfs. disziplinarisch zu würdigenden Verhaltensweisen der Antragstellerin steht, mag aus Sicht des Antragsgegners ihr alleiniger Verbleib im Referat 31 geboten gewesen sein, worüber vom Senat nicht zu entscheiden ist. Gleichwohl enthebt dies den Antragsgegner nicht der Pflicht, die Antragstellerin amtsangemessen zu beschäftigen und hierfür einen geeigneten Dienstposten zu finden. Dass ein solcher Dienstposten im Geschäftsbereich des Antragsgegners nicht vorhanden wäre, ist weder dargelegt noch sonst für den Senat ersichtlich. Soweit der Antragsgegner darauf verwiesen hat, dass die erfolgten Abgänge zum Teil auf Wunsch der betreffenden Mitarbeiter erfolgt seien und er eine zukünftige Personalzuführung nicht ausschließe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Vielmehr ist es Sache des Dienstherrn, für die amtsangemessene Beschäftigung der Bediensteten hinreichend Sorge zu tragen und im Falle drohender unterwertiger Beschäftigung rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen solchen Zustand zu vermeiden oder auf den kürzest möglichen Zeitraum zu beschränken. Dass der Antragsgegner die hierzu erforderlichen Anstrengungen unternommen hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
g) Aufgrund der überwiegenden Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache ist es dieser nicht zuzumuten, bis dahin eine - auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigte - nicht amtsangemessene Beschäftigung weiter hinzunehmen. Die ihr hierdurch entstehenden und nicht mehr zu beseitigenden Nachteile sind unzumutbar.
h) Der Senat verkennt nicht, dass die tenorierte Verpflichtung des Antragsgegners keine Vorgaben zur konkreten Umsetzung dieser Verpflichtung enthält, was einer Vollstreckbarkeit entgegensteht. Indessen ist es dem Senat weder möglich, den Antragsgegner zur (vorläufigen) Ausstattung des von der Antragstellerin geführten Referats 31 mit einer bestimmten Anzahl nachgeordneter Beschäftigter noch zu einer abstrakt beschriebenen Ausstattung des 9 genannten Referates zu verpflichten. Ebenso wenig kann der Senat dem Antragsgegner vorgeben, die Antragstellerin auf einen anderen Dienstposten umzusetzen. Diese Entscheidungen stehen vielmehr im pflichtgemäß auszuübenden organisatorischen Ermessen des Antragsgegners. Die darauf gerichteten Hilfsanträge der Antragstellerin bleiben aus diesem Grund ohne Erfolg.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nachdem die Antragstellerin lediglich mit dem vierten Hilfsantrag obsiegt, erachtet der Senat die Kostenteilung für angemessen.
17 Die Streitwertfestsetzung folgt der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.
18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch