Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 01.07.2026 – 2 B 92/26
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Az.: 2 B 92/26 2 L 128/26 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwältinnen die Technische Universität Chemnitz vertreten durch den Rektor Straße der Nationen 62, 09111 Chemnitz gegen wegen – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – Versagung der Immatrikulation in den Studiengang Physik (Bachelor); Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 1. Juli 2026
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. März 2026 - 2 L 128/26 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in den Studiengang Physik (Bachelor) zum Sommersemester 2026 zu immatrikulieren. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe§
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
1. Der Antragsteller begehrt die Immatrikulation in den Studiengang Physik (Bachelor) der Antragsgegnerin, nachdem er im Studiengang Physik (Bachelor) der TU Dresden das Modul „Quantentheorie II - Weiterführende Konzepte“ endgültig nicht bestanden hat. Er bewarb sich zum Wintersemester 2025/2026 bei der Antragsgegnerin und beantragte die Anrechnung von Prüfungsleistungen und die Fachsemestereinstufung. Am 8. September 2025 wurde ihm mitgeteilt, dass die endgültig nicht bestandene Prüfung an der TU Dresden (Abschlussprüfung im Bachelorstudiengang Physik an der TU Dresden) eine für den Abschluss des gewählten Studiengangs (Bachelorstudiengang Physik an der TU Chemnitz) erforderliche Prüfung sei. Die begehrte Immatrikulation lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. September 2025 unter Berufung auf § 19 Abs. 2 Nr. 6 SächsHSG und § 8 Abs. 1 Nr. 6 ihrer Immatrikulationsordnung (ImmaO) ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2026 als unbegründet zurück. Über die hiergegen erhobene Klage ist bisher nicht entschieden.
3 Den am 2. März 2026 gestellten Antrag, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Immatrikulation des Antragstellers zu verpflichten, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. März 2026 - 2 L 128/26 - ab. Die Antragsgegnerin sei zutreffend vom Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 ImmaO und § 19 Abs. 2 Nr. 6 SächsHSG ausgegangen. Hiernach sei Bewerbern die Immatrikulation zu versagen, wenn „sie eine für den Abschluss des gewählten Studiengangs erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben“. Dieser Grund sei gegeben, wenn der gewählte Studiengang mit dem früheren Studiengang, in dem eine erforderliche 3 Prüfung nicht bestanden worden sei, im Wesentlichen identisch sei. Der Wortlaut präzisiere nicht, ob mit dem Begriff des „gewählten Studienganges“ die spezifische Ausgestaltung an der Hochschule, an der die Immatrikulation erfolgen solle, gemeint sei. Der Begriff könne auch so verstanden werden, dass damit auf die fachliche Bezeichnung des Studiengangs (z. B. Bachelorstudiengang Chemie) und die wesentlichen Bestandteile des Curriculums Bezug genommen werde. Hierfür spreche zum einen die Entstehungsgeschichte; so verweise die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 4/12712, S. 23) auf einen Studiengang „mit gleicher fachlicher Ausrichtung“. Zum anderen spreche hierfür der Gesetzeszweck der Schonung universitärer Ausbildungskapazitäten. Die Auslegung sei auch mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsgebot vereinbar. Der Versagungsgrund stelle eine subjektive Zulassungsschranke dar, sei indes geeignet und erforderlich, um das legitime Ziel des wirtschaftlichen Einsatzes staatlicher Mittel und der Funktionsfähigkeit der Universitäten zu erreichen. Zudem schließe er lediglich die Immatrikulation in einem im Wesentlichen gleichen Studiengang, nicht aber in einem ähnlichen Studiengang aus. Die Voraussetzungen der Bestimmung lägen vor, nachdem der Antragsteller das Modul „Quantentheorie II - Weiterführende Konzepte“ endgültig nicht bestanden und damit die Bachelorprüfung nicht bestanden habe. Dass die TU Dresden - anders als die Antragsgegnerin - dieses Modul als zwingend vorsehe, begründe keine Zweifel an ihrer Einschätzungsprärogative, sondern stelle sich als typische Folge der Ausübung der Lehrfreiheit dar. Die inhaltliche Richtigkeit der Prüfungsentscheidung stehe zudem nicht im Streit. Der Studiengang Physik (Bachelor) stelle sich bei beiden Universitäten als im Wesentlichen identisch dar. Die Prüfungsordnung der Antragsgegnerin benenne in § 25 Abs. 1 Pflichtmodule, die sich mit (wesentlich) gleichen Inhalten auch als Pflichtmodule in der Prüfungsordnung und der Studienordnung der TU Dresden fänden.
4 Hiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 8 Abs. 1 Nr. 6 ImmaO, § 19 Abs. 2 Nr. 6 SächsHSG sei unrichtig und verändere den Anwendungsbereich der Norm in einer Weise, die weder mit dem Wortlaut noch mit der gesetzgeberischen Zielsetzung vereinbar sei. Die Bestimmung sei so zu verstehen, dass der Versagungsgrund (nur) gegeben sei, wenn ein Studienbewerber eine Prüfung endgültig nicht bestanden habe, die für den Abschluss des Studiengangs erforderlich sei, in den er immatrikuliert werden möchte. Maßgeblich sei, ob die nicht bestandene Prüfung nach der Prüfungsordnung des nunmehr angestrebten Studiengangs an der neuen Hochschule für den Abschluss erforderlich sei. Der Studiengang werde in § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsHSG definiert als ein durch eine Studienordnung und eine Prüfungsordnung geregeltes Lehrangebot, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führe; ein Studiengang sei damit ein konkretes Lehrangebot. Der Bachelorstudiengang Physik der Antragsgegnerin sei das 4 durch Studien- und Prüfungsordnung geregelte Lehrangebot, das - anders als bei der TU Dresden - kein Modul „Quantentheorie II - Weiterführende Konzepte“ enthalte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Es werde auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Berlin und Aachen verwiesen. Soweit das Verwaltungsgericht mit dem Argument der Ressourcenschonung letztlich die Ungeeignetheit des Studienbewerbers unterstelle, gehe dies zu weit, wenn die Fehlleistung lediglich ein Modul betreffe, das kein notwendiger Bestandteil des angestrebten Studiengangs sei. In § 19 Abs. 2 Nr. 6 SächsHSG werde lediglich die „erforderliche Prüfung“ benannt, nicht etwa der „Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung“ wie in § 19 Abs. 2 Nr. 7 SächsHSG. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die Schonung der Ausbildungskapazitäten sei kein Selbstzweck. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung schließe nicht nur prognostisch ungeeignete Bewerber vom Studium aus, sondern auch solche, die das Studium mit Erfolg beenden könnten. Das endgültige Nichtbestehen des Moduls „Quantentheorie II - Weiterführende Konzepte“ lasse keine sichere (Miss-)Erfolgsprognose für den Antragsteller zu, der bisher alle anderen Module seines Physikstudiums an der TU Dresden bestanden habe. Es fehle auch die Erforderlichkeit, weil als milderes Mittel Studiengebühren in Betracht kämen. Schließlich werde im Fall des Antragstellers die Unverhältnismäßigkeit besonders deutlich, dem im Falle der Immatrikulation die meisten seiner bisher erbrachten Leistungen angerechnet werden könnten, so dass die Inanspruchnahme zusätzlicher Ausbildungsressourcen gering wäre.
5 Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde unter Berufung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten.
2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich ausgeschlossen, weil mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft; das gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auch nach der 5 Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 123 Rn. 14 m. w. N.). Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dies jedoch (ausnahmsweise) nicht mehr, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die sonst zu erwartende Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988, NJW 1989, 827; BVerfG, Beschl. v. 13. August 1999, NJW-RR 2000, 160; OVG NRW, Beschl. v. 11. August 2008 - 6 B 895/11 -, juris; Senatsbeschl. v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 - und v. 17. April 2026 - 2 B 16/26 -, beide juris).
b) Ausgehend von diesem Maßstab läuft die vom Antragsteller begehrte Regelung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, weil bei einem Obsiegen wie auch bei einem Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache die bis dahin bestehende Immatrikulation nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Indes gebietet hier der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG das ausnahmsweise Absehen vom Vorwegnahmeverbot, weil ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und der Senat die bei einem Zuwarten zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller als unzumutbar einschätzt.
c) Es spricht ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache, weil sich die Versagung der Immatrikulation ausgehend vom Regelungsgehalt der streitentscheidenden Norm § 19 Abs. 2 Nr. 6 SächsHSG (gleichlautend § 8 Abs. 1 Nr. 6 ImmaO) voraussichtlich als rechtswidrig erweisen dürfte. Nach dieser Bestimmung ist Studienbewerbern die Immatrikulation in einen Studiengang zu versagen, wenn sie eine für den Abschluss des gewählten Studienganges erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben mit der Folge, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die Immatrikulation in den Studiengang Physik (Bachelor) der Antragsgegnerin hat.
aa) Bereits unmittelbar aus dem Wortlaut ergibt sich, dass mit dem gewählten Studiengang (nur) der konkrete Studiengang gemeint ist, für den die Immatrikulation begehrt wird, hier also der Studiengang Physik (Bachelor) der Antragsgegnerin, hingegen nicht ein abstrakter Studiengang Physik (Bachelor) an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Dies erschließt sich neben der Formulierung „des gewählten Studienganges“ auch aus dem Vergleich mit dem Versagungsgrund des § 19 Abs. 2 Nr. 8 SächsHSG, der lediglich auf die Abschlussprüfung „des Studienganges“ abstellt. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 SächsHSG muss die 6 Prüfung für den Abschluss des konkreten Studiengangs erforderlich sein. Hierzu zählen sämtliche vorgeschriebenen (Modul-)Prüfungen, die nach der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Abschluss in deren Studiengang Physik (Bachelor) erforderlich sind. Nicht mehr vom Wortlaut gedeckt ist hingegen die Auslegung, wonach die Immatrikulation (auch) dann zu versagen ist, wenn die endgültig nicht bestandene Prüfung (nur) nach der Prüfungsordnung der Hochschule, an der die Prüfung erfolgt ist, für den Abschluss erforderlich ist, nicht indessen für den Abschluss im gewählten Studiengang.
bb) Zu diesem Ergebnis führt auch die systematische Auslegung. Der in § 19 Abs. 2 Nr. 6 SächsHSG verwendete Begriff des Studiengangs wird in § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsHSG definiert. Hiernach ist ein Studiengang ein durch eine Studienordnung und eine Prüfungsordnung geregeltes Lehrangebot, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Auch hieraus folgt, dass mit dem „gewählten Studiengang“ in § 19 Abs. 2 Nr. 6 SächsHSG nur der von der Antragsgegnerin eingerichtete Studiengang erfasst ist. Gegen die Ausdehnung des Begriffs „gewählter Studiengang“ auf Studiengänge anderer Hochschulen spricht außerdem der Vergleich mit § 19 Abs. 2 Nr. 7 SächsHSG, wonach die Immatrikulation zu versagen ist, wenn „im gewählten Studiengang oder einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer deutschen Hochschule“ Prüfungsleistungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erbracht worden sind. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass es für die Versagung nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 SächsHSG ausschließlich auf die Prüfungsordnung des „gewählten Studiengangs“ ankommt.
cc) Dem steht die historische Auslegung unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte nicht entgegen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung (SächsLT-Drs. 4/12712) ausgeführt:
„Nach Nr. 6 ist die Immatrikulation zu versagen, wenn die Abschlussprüfung oder eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Prüfung, z.B. eine erforderliche Modulprüfung in einem Bachelorstudiengang, in einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung endgültig nicht bestanden wurde.“
13 Indes geht dieses Verständnis über den Wortlaut der Bestimmung hinaus. Die Begründung stellt sich als perplex dar, soweit sie im Gegensatz zur Regelung selbst steht, die lediglich vom endgültigen Nichtbestehen einer für den Abschluss des gewählten Studienganges erforderlichen Prüfung spricht (so auch Deschauer, in: Nolden u. a., Sächsisches Hochschulgesetz, Kommentar, 2011, S. 128; a. A. offenbar Brüggen, Handbuch des Sächsischen Hochschulrechts, Kommentar, 2011, Rn. 326). Eine Ausweitung auf Studiengänge mit gleicher fachlicher Ausrichtung ist demnach nicht zulässig.
dd) Schließlich führt auch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm zu keinem anderen Ergebnis. Denn die mit der Regelung bezweckte Schonung universitärer Ausbildungskapazitäten und -ressourcen wird - wenn auch möglicherweise nicht in gleichem Maß - auch durch die im Einklang mit dem Wortlaut stehende Auslegung erreicht, nämlich durch die Versagung der Immatrikulation gegenüber einem Bewerber, der im gewählten Studiengang den Abschluss definitiv nicht erreichen kann.
ee) Diese Auslegung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar, wohingegen die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung in dieser Hinsicht Zweifel aufwirft. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG wirkt sich die Versagungsregelung als subjektive Zulassungsschranke in Bezug auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte aus. Dieser Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn er geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um das mit der subjektiven Zulassungsschranke verfolgte legitime Ziel zu erreichen. Zwar stellt die Schonung universitärer Ausbildungskapazitäten wegen des wirtschaftlichen Einsatzes staatlicher Mittel und der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium grundsätzlich ein legitimes Ziel einer subjektiven Zulassungsschranke dar (vgl. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urt. v. 6. September 2022 - St 1/21 -, juris Rn. 59 ff. m. w. N.). Auch dürfte die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 19 Abs. 2 Nr. 6 SächsHSG hierzu im Grundsatz geeignet sein. Allerdings wäre eine solche Auslegung weder erforderlich noch verhältnismäßig im engen Sinne. Zum einen dürfte die Wirkung relativ gering sein, weil sie sich nur auf wenige Studierende erstrecken würde. Zum anderen würde ihre Wirkung dadurch konterkariert, dass die Studierenden den Hochschulwechsel vor dem endgültigen Nichtbestehen vornehmen könnten und dies zudem beliebig oft (vgl. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen a. a. O. Rn. 78). Denn es existieren keine gesetzlichen Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl von Studiengängen, die ein Studierender beginnen kann, wovon im Grundsatz auch das Verwaltungsgericht ausgeht (vgl. BA S. 5). Schließlich würde bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung die Versagung der Immatrikulation außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck stehen, weil sich die tatsächliche Inanspruchnahme von Ressourcen der aufnehmenden Hochschule schon deshalb in Grenzen halten dürfte, wenn - wie hier - der Bewerber bereits anrechenbare Module aus dem früheren Studiengang einbringt und für diese im gewählten Studiengang keine Lehre mehr nachfragt.
16 Ausgehend von dieser Auslegung des § 19 Abs. 2 Nr. 6 SächsHSG liegt der Versagungsgrund für die Immatrikulation nicht vor. Denn das Modul „Quantentheorie II - Weiterführende Konzepte“, das der Antragsteller im Studiengang Physik (Bachelor) der TU Dresden endgültig nicht bestanden hat, ist ausweislich § 25 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungsordnung des Studiengangs 8 Physik (Bachelor) der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2023 für den Abschluss des gewählten Studiengang - wie offenbar auch zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht erforderlich. Diese benennt lediglich das Pflichtmodul „Theoretische Physik II - Theoretische Mechanik; Quantentheorie“. Dieses Modul stimmt indes ausweislich der Modulbeschreibung in Anlage 2 der Studienordnung des Studiengangs Physik (Bachelor) der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2023 hinsichtlich der Inhalte zur Quantentheorie mit dem Modul „Quantentheorie I - grundlegende Konzepte“ des Studiengangs Physik (Bachelor) der TU Dresden überein (vgl. die Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Physik vom 22. Juli 2020 der TU Dresden), das der Antragsteller bereits bestanden hat (vgl. Notenübersicht vom 29. August 2025).
17 Angesichts der hiernach bestehenden hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache ist es ihm nicht zuzumuten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit der Aufnahme des Studiums im gewählten Studiengang zuzuwarten. Aus diesem Grund ist zugleich die zur Bejahung eines Anordnungsgrundes notwendige Eilbedürftigkeit zu bejahen.
18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Sie folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch