§ 13 Vereinfachtes Verfahren
Stand: 07.07.2023
Wird zitiert von 462
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 – 8 S 1542/18Zitiert von 6
- OVG NRW, 08.03.2017 – 10 D 12/16.NEZitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2010 – 5 S 875/09Zitiert von 10
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 – 1 C 11004/12Zitiert von 7
- OVG NRW, 27.01.2016 – 7 D 130/14.NEZitiert von 7
- VGH Bayern, 02.05.2024 – 9 N 22.465Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.06.2026 – 2 D 101/23.NE
- OVG NRW, 09.03.2026 – 2 D 105/23.NE
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2025 – 1 C 10523/24.OVG
462 Entscheidungen zu § 13 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/13#abs-1 (1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/13#abs-2 (2) Im vereinfachten Verfahren kann
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/13#abs-3 (3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.