§ 13 Vereinfachtes Verfahren
Stand: 07.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/13#abs-1 (1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/13#abs-2 (2) Im vereinfachten Verfahren kann
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/13#abs-3 (3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Wird zitiert von 474 Entscheidungen zu § 13 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 04.08.2009 – 4 CN 4.08Zitiert von 72
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 – 8 S 1542/18Zitiert von 6
- OVG NRW, 08.03.2017 – 10 D 12/16.NEZitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2010 – 5 S 875/09Zitiert von 10
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 – 1 C 11004/12Zitiert von 7
- OVG NRW, 27.01.2016 – 7 D 130/14.NEZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.09.2026 – 2 D 218/23.NENormenkontrolle gegen die Änderung eines Bebauungsplans; Auswirkung von Mängeln des Ursprungsplans auf den Änderungsplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 22.06.2026 – 2 D 101/23.NE
- OVG NRW, 09.03.2026 – 2 D 105/23.NE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.01.2024 in Kraft
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176; 2023 I Nr. 214)
BGBl. 2023 I Nr. 176
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.