Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 22 Bauweise
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/22#abs-1 (1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/22#abs-2 (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/22#abs-3 (3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/22#abs-4 (4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
Wird zitiert von 673 Entscheidungen zu § 22 BauNVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 11.09.2018 – 2 Bf 43/15Zitiert von 10
- VG Frankfurt am Main, 19.04.2012 – 8 K 2378/11.FZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 – 8 A 10688/16Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 07.06.2006 – 5 K 103/05Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 01.06.2021 – 1 ME 137/20Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 21.05.2019 – 2 K 252/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.07.2026 – 8 K 789/24Bauplanungsrecht: Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Drogeriemarkts nach § 34 BauGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 06.03.2026 – 10 B 69/26Zitiert von 1
- VG Köln, 18.02.2026 – 2 L 3433/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.