Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 22 Bauweise
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/22#abs-1 (1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/22#abs-2 (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/22#abs-3 (3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/22#abs-4 (4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.