Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 03.03.2026 – 2 B 307/25
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Az.: 2 B 307/25 11 L 1143/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache der prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwaltskanzlei gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg/Oberlausitz – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Fortsetzung der Aufstiegsausbildung, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 3. März 2026
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. November 2025 - 11 L 1143/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Oktober 2025, mit dem dieser den Antrag auf Zulassung zur am 1. Oktober 2024 begonnenen Aufstiegsausbildung für die Laufbahngruppe 2.1 Pol abgelehnt und die durch Bescheid vom 26. September 2024 ausgesprochene vorläufige Zulassung für unwirksam erklärt hat; hilfsweise wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners beantragt, die Antragstellerin vorläufig zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei für den 31. Studienjahrgang zuzulassen und ihr die weitere Absolvierung der Ausbildung zu gestatten, bis über den Antrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu entschieden worden ist.
3 Die Antragstellerin steht als Polizeihauptmeisterin (A 9) im Dienst des Antragsgegners und erzielte in der dienstlichen Regelbeurteilung vom 1. Juni 2023 im Gesamtergebnis 10 Punkte. Ihren Antrag auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung lehnte der Antragsgegner im Jahr 2024 ab, wogegen die Antragstellerin erfolgreich um gerichtlichen Eilrechtschutz nachsuchte. Mit Bescheid vom 26. September 2024 folgte der Antragsgegner dem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom selben Tag - 11 L 748/24 - und gab dem Zulassungsantrag „vorbehaltlich der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts“ statt; die „vorläufige Zulassung“ zum 31. Studienjahrgang „2023/2026“ erfolge mit Wirkung vom 1. Oktober 2024. Eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. September 2024 legte der Antragsgegner nicht ein. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 wies der Senat die Beschwerden des Antragsgegners in mehreren Parallelverfahren (vgl. 2 B 152/24 u. a.) mit der Maßgabe zurück, dass die Zulassung der Antragsteller zur Aufstiegsausbildung vorläufig bestehen bleibe bis zu einer 3 Neubescheidung des Zulassungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Mit sogenanntem Schlussbescheid vom 29. Oktober 2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung ab (Ziff. 1), verfügte unter Ziff. 2, dass durch den Schlussbescheid der vorläufige Bescheid vom 26. September 2024 rückwirkend ersetzt werde, und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziff. 3). Zur Begründung hieß es, dass die Auswahlentscheidung nunmehr unter ausschließlichem Rückgriff auf Regelbeurteilungen neu ausgerichtet werde. Hierzu werde auf das Ergebnis der letzten Regelbeurteilung (unter entsprechender Gewichtung unterschiedlicher Statusämter) und bei wesentlich gleichem Gesamturteil auf im Einzelnen benannte prägende Merkmale der Laufbahngruppe 2.1 abgestellt. Die Zulassungszahlen für den 31. Studienjahrgang seien durch das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) mit Erlass vom 24. Januar 2024 auf 75 Aufstiegsbeamte festgelegt worden. In Umsetzung dieser Vorgaben belege die Antragstellerin einen Ranglistenplatz jenseits des Platzes 75 und könne nicht zugelassen werden. Die Antragstellerin erhob am 5. November 2025 Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2025, über den bisher nicht entschieden wurde.
4 Den ebenfalls am 5. November 2025 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. November 2025 als zulässig, aber unbegründet ab. Der Antrag sei nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft; abzustellen sei auf den Schlussbescheid vom 29. Oktober 2025, nicht indessen auf den lediglich vorläufigen Bescheid vom 26. September 2024. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtmäßig. Sie halte auch einer materiellen Überprüfung stand. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig sei und – in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs – ein besonderes Vollzugsinteresse vorliege. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich der Bescheid vom 29. Oktober 2025 als rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Es müsse nicht abschließend entschieden werden, ob die Auswahlentscheidung insbesondere anhand der fiktiven Rangfolgenliste an durchgreifenden Rechtsfehlern leide; denn die Auswahl der auf Rang 94 platzierten Antragstellerin erscheine auch bei einer erneuten rechtmäßigen Auswahlentscheidung nicht als möglich. Ein Anspruch auf (weitere) Teilnahme an der Aufstiegsausbildung folge nicht bereits aus dem Bescheid vom 26. September 2024, bei dem es sich um einen vorläufigen Verwaltungsakt handele, der unter dem Vorbehalt der endgültigen Regelung in einem Schlussbescheid ergangen sei. Formelle Bedenken gegen die Versagung der Fortsetzung der Aufstiegsausbildung bestünden nicht. Es seien sowohl der örtliche Polizei-Personalrat (am 29. Oktober 2025) als auch der Gleichstellungsbeauftragte (am 23. Oktober 2025) konkret zur Causa der Antragstellerin in Bezug auf die Beendigung der Aufstiegsausbildung angehört worden. Zudem sei eine 4 Heilung auch im noch zu durchlaufenden Widerspruchsverfahren möglich. Materiell-rechtliche Bedenken gegen die Versagung der weiteren Teilnahme an der Aufstiegsausbildung bestünden nicht. Der Zulassung aller Bewerber zur weiteren Aufstiegsausbildung stehe die begrenzte Aufnahmekapazität der Fachhochschule entgegen. Der Dienstherr könne die Kapazität kraft seiner Organisationsgewalt begrenzen. Eine entsprechende Kapazitätsbegrenzung sei im Erlass des SMI vom 24. Januar 2024 und im Schreiben des SMI vom 21. Mai 2024 hinreichend dokumentiert. Die Versagung der weiteren Zulassung zur Aufstiegsausbildung sei hinreichend dokumentiert worden mittels der vom Antragsgegner erstellten Rangfolgenliste. Aus dieser gehe hervor, dass die fiktive Rangliste aufgrund des statusbereinigten Gesamtergebnisses der Regelbeurteilung 2023 und des Durchschnittswerts von Einzelbewertungen erstellt worden sei.
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auswahlentscheidung anhand der fiktiven Rangliste seien nicht ersichtlich. Die Antragstellerin könne aus etwaigen rechtswidrigen, inzwischen bestandskräftigen Zulassungen anderer Bewerber ebenso wenig Rechte ableiten wie aus etwaigen rechtswidrigen bestandskräftigen Ablehnungen. Es bestünden keine Bedenken gegen die Platzierung der Antragstellerin auf dem fiktiven Ranglistenplatz 94 anhand der angewandten Auswahlkriterien. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das Zulassungsverfahren nicht gleichförmig angewendet habe, lägen nicht vor. Unabhängig davon erscheine die Auswahl der Antragstellerin auch bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter keinem Gesichtspunkt als möglich. Die Antragstellerin befinde sich mit Ranglistenplatz 94 deutlich außerhalb des auszuwählenden Bewerberfeldes (Plätze 1 bis 75). Auch der auf Fortführung der Aufstiegsausbildung gerichtete Hilfsantrag nach § 123 VwGO sei ungeachtet der Frage seiner Statthaftigkeit jedenfalls unbegründet.
5 Mit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, es sei Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu gewähren. Bei einer Abwägung überwögen die Interessen der Antragstellerin. Dies gelte schon deshalb, weil nach Erlass des Bescheides vom 26. September 2024 mehr als ein Jahr und seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes mehr als neun Monate vergangen seien; auf die Parallelverfahren komme es nicht an. Angesichts von mehr als 1.000 Seiten Beurteilungen sei auf Grundlage einer Interessenabwägung zu entscheiden. Bei dem Bescheid vom 26. September 2024 habe es sich nicht um einen vorläufigen Verwaltungsakt gehandelt; dieser habe sich demzufolge nicht erledigt und bleibe wirksam. Unabhängig hiervon sei der Bescheid vom 29. Oktober 2025 formell und materiell rechtswidrig. Die erforderliche Beteiligung des Personalrates und des Gleichstellungsbeauftragten sei wegen unzureichender Information nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Bescheid sei zudem auch materiell rechtswidrig. So habe der Antragsgegner seine Entscheidung unzureichend dokumentiert; ein Auswahlvermerk sei nicht vorhanden. Das Verwaltungsgericht habe offengelassen, von 5 welcher Kapazität auszugehen sei. Mangels Tatsachengrundlage könne nicht ermittelt werden, bis zu welchem Rang Beamte hätten zugelassen werden können. Der Antragsgegner habe mindestens 87 Personen zur Aufstiegsausbildung zugelassen. Von der vom Antragsgegner genannten Sollstärke von 75 sei nicht auszugehen. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von einer fiktiven Reihung ausgegangen. Ungeachtet ihres Rangplatzes müsse die Antragstellerin einen Platz erhalten, wenn in entsprechendem Umfang Kapazität für den Aufstieg zur Verfügung stehe. Zu berücksichtigen sei, dass zahlreiche Bewerber, die in der Reihung (auch) vordere Rangplätze einnähmen, die Aufstiegsausbildung wegen der zuvor erfolgten bestandskräftigen Ablehnung nicht absolvierten; diese dürften in der Reihung nicht berücksichtigt werden. Tatsächlich seien bis zum Rang 104 lediglich 57 Ränge besetzt. Es sei nicht festzustellen, ob die Reihung aufgrund der Beurteilungen rechtmäßig sei. So lägen nicht für alle Bewerber Regelbeurteilungen vor; eine Vielzahl von Beurteilungen sei unvollständig, ihre Rechtmäßigkeit im Einzelnen zweifelhaft. Könne sich aber das Auswahlverfahren als fehlerhaft darstellen, sei dem Antrag stattzugeben. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hat die Antragstellerin zu insgesamt 21 Beurteilungen Richtigkeitszweifel angemeldet.
6 Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die Senatsbeschlüsse vom 4. September 2025 - 2 B 178/25 - und vom 24. November 2025 - 2 B 225/25 -, beide juris und unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und den weiteren Schriftsätzen entgegengetreten.
2. Die Einwendungen der Antragstellerin, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Zwar ist der begehrte Eilrechtsschutz im Wege der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig (a), in der Sache jedoch unbegründet (b).
a) Der Senat erachtet nicht den im Hauptantrag gestellten Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO als statthaft, sondern den im Hilfsantrag gestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache gegen den sogenannten Schlussbescheid des Antragsgegners vom 29. Oktober 2025, mit welchem dieser die Zulassung der Antragstellerin zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahngruppe 2.1 (Pol) für den 31. Studienjahrgang (endgültig) abgelehnt und hierdurch den Bescheid vom 26. September 2024 über die (vorläufige) Zulassung rückwirkend ersetzt hat. Die Antragstellerin strebt der Sache nach die Zulassung zur Aufstiegsausbildung an. Dieses Ziel ist in der Hauptsache nicht mit einer lediglich auf Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2025 gerichteten 6 Anfechtungsklage zu erreichen. Denn hierdurch würde zwar der Bescheid vom 26. September 2024 wieder aufleben; dieser gewährte indes lediglich eine vorläufige und zudem unter Vorbehalt gestellte, zeitlich begrenzte Zulassung, gegen die die Antragstellerin aus eben diesem Grund Widerspruch eingelegt hatte. Dementsprechend hatte der Senat in seinen in den Parallelverfahren ergangenen Beschlüssen vom 9. Dezember 2024 - 2 B 150/24 u. a. -, juris angeordnet, dass die Zulassung der dortigen Antragsteller zur Aufstiegsausbildung vorläufig bis zu einer Neubescheidung des Zulassungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats bestehen bleibe. Statthafte Klageart im Hauptsacheverfahren ist vielmehr die Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Neubescheidung des Antrags auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes, denn nur auf diesem Wege kann die Antragstellerin eine endgültige Zulassung erreichen. Lehnt die Behörde - wie hier - den Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes ab, kommt die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur Anwendung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 123 Rn. 4 m. w. N.).
Dieses Ergebnis entspricht dem Senatsbeschluss im Parallelverfahren 2 B 178/25 vom 4. September 2025, juris. Die Ausführungen der Antragstellerin geben dem Senat keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Nichts anderes folgt schließlich aus dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin strebe letztlich die Absolvierung der Aufstiegsausbildung an, die auch aufgrund einer vorläufigen Zulassung möglich sei. Denn schon aus Gründen der Rechtssicherheit war der Antragsgegner gehalten, eine von ihm erlassene vorläufige Verfügung nach Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit durch eine endgültige - rechtmäßige - Verfügung zu ersetzen. Für eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung des sog. Schlussbescheides mit dem Ziel, der Antragstellerin aufgrund einer rechtswidrig erfolgten vorläufigen Zulassung die Absolvierung der Ausbildung zu ermöglichen, besteht kein Rechtsschutzinteresse.
b) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
aa) Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Aufstiegsausbildung im 31. Studienjahrgang bereits am 1. Oktober 2024 begonnen und die Antragstellerin hieran aufgrund einer vorläufigen Zulassung teilgenommen hat.
bb) Es fehlt indes an einem Anordnungsanspruch. Auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst besteht kein Rechtsanspruch; grundsätzlich hat der Bewerber lediglich einen aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf hergeleiteten Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Ermessen fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung getroffen wird (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschl. v. 16. Januar 2024 - 2 B 255/23 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen sachlichen Einzelfaktoren er bei der Auswahl Gewicht beimisst und wie er den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, ggfs. auch Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 1988 - 2 C 35/86 -, juris Rn. 19 ff.).
12 Unter Anwendung des vorstehenden Maßstabs hat die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Kopp/Schenke, VwGO a. a. O. § 123 Rn. 27 m. w. N.) keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung, weil sich der die Zulassung endgültig ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 29. Oktober 2025 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
(1) Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. Oktober 2025 sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Senates nicht ersichtlich.
14 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA S. 14/15), ist die - gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsPersVG in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung erforderliche - Beteiligung des Polizeipersonalrates bei der „Schlussbescheidung vorläufig zugelassener Beamter zur Aufstiegsausbildung“ am 21. Oktober 2025 erfolgt; der Personalrat hat am 29. Oktober 2025 seine Zustimmung erteilt. Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung nach § 79 SächsPersVG sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer unzureichenden Unterrichtung auszugehen. Das Beteiligungsschreiben enthält die maßgeblichen Angaben zur Beurteilung des Sachverhaltes: Es wird die Ausgangslage nach den Beschlüssen der Verwaltungsgerichte dargelegt und kurz die Senatsentscheidung vom 9. Dezember 2024 referiert. Sodann wird dargestellt, dass unter Beachtung der dort vertretenen Rechtsauffassung drei negative und ein positiver Schlussbescheid unter Zugrundelegung der Rangfolge basierend auf dem Erlass des SMI vom 29. Januar 2025 erlassen werden sollen; es folgt sodann die Auflistung der betreffenden Beamtinnen und Beamten. Der Personalrat war aufgrund dieser Informationen in der Lage, sich ein hinreichendes Bild von der Angelegenheit zu machen und ggfs. weitere Auskünfte und Unterlagen anzufordern. Es liegt in der Sphäre des 8 Personalrats zu entscheiden, in welcher Weise er von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch macht; Rechte der Antragstellerin werden hierdurch nicht verletzt. Entsprechendes gilt für die Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten nach § 20 SächsGleiG, die ordnungsgemäß am 23. Oktober 2025 erfolgte.
(2) Der Bescheid vom 29. Oktober 2025 stellt sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig dar.
16 Der Antragsgegner war nicht wegen Verwirkung aufgrund Zeitablaufs am Erlass des Schlussbescheides vom 29. Oktober 2025 gehindert. Zwar waren seit dem Ergehen der vorläufigen Zulassung durch Bescheid vom 26. September 2024 und den Senatsbeschlüssen vom 9. Dezember 2024 in Parallelverfahren bereits ein Jahr respektive neun Monate vergangen. Indes musste die Antragstellerin bei Erhalt der ausdrücklich als solche bezeichneten vorläufigen Zulassung, die zudem unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Senats stand, davon ausgehen, dass eine Entscheidung des Antragsgegners über die endgültige Zulassung noch ausstand und eine Ablehnung in Betracht kam. Auch wenn der Antragsgegner im Falle der Antragstellerin gegen den ihn zur vorläufigen Zulassung verpflichtenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2025 keine Beschwerde erhoben hatte, war der Antragstellerin aufgrund des Bescheides vom 26. September 2025 bekannt, dass der Antragsgegner auch in ihrem Fall seine endgültige Entscheidung vom Ausgang der in den Parallelverfahren erhobenen Beschwerden abhängig machten wollte. Zudem waren nach Ergehen der ersten Schlussbescheide im Februar 2025 wiederum mehrere Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angestrengt worden, deren Ausgang über zwei Instanzen der Antragsgegner offensichtlich zunächst abwarten wollte. Nach Ergehen der ersten Senatsentscheidung vom 4. September 2025 - 2 B 178/25 - hat der Antragsgegner binnen weniger Wochen den verfahrensgegenständlichen Schlussbescheid erstellt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
17 Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Organisationsgewalt festgelegt, dass zum 1. Oktober 2024 unter den Voraussetzungen des § 33 SächsLVO insgesamt 75 Polizeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 1 zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahngruppe 2.1 (zuzüglich evtl. Nachrücker infolge von Abgängen) zugelassen werden können; die Entscheidung ist im Erlass des SMI vom 24. Januar 2024 hinreichend dokumentiert. Soweit die Antragstellerin eine höhere Kapazität behauptet, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Insbesondere bedarf keiner Überprüfung, ob die in der Polizeihochschule vorhandenen personellen und räumlichen Gegebenheiten möglicherweise die Aufnahme einer größeren Anzahl von Aufstiegsbeamten erlauben würden. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob und in welchem Umfang er 9 Aufstiegsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, gehört zum Bereich seiner allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit. Dieser Bereich ist dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG und dem Anwendungsbereich der die Verfassungsnorm konkretisierenden einfachrechtlichen Vorschriften über die Zulassung von Beamten zum Aufstieg vorgelagert. Betroffenen steht keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition zu, kraft der sie auf dem Organisationsermessen des Dienstherrn beruhende Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung stellen könnten. Ihnen fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO für eine Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2022 - 2 B 14/22 -, juris).
18 Ausgehend von der vorstehend genannten Kapazitätsgrenze hat der Antragsgegner es zutreffend abgelehnt, die Antragstellerin zur Aufstiegsausbildung zuzulassen. Nachdem der Senat durch Entscheidungen vom Dezember 2024 (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 9. Dezember 2024 - 2 B 162/24 -, juris) die vom Antragsgegner u. a. unter Heranziehung eines Computertests und eines strukturierten Interviews getroffene Auswahlentscheidung mangels ausreichender formeller gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig beanstandet hatte, hat der Antragsgegner eine erneute Auswahlentscheidung unter Rückgriff auf die vorhandenen Regelbeurteilungen getroffen (vgl. zu diesem in § 93 SächsBG normativ verankerten Auswahlinstrument Senatsbeschl. v. 9. Dezember 2024 - 2 B 150/24 - a. a. O. Rn. 20). Hierbei wurde maßgeblich das Ergebnis der letzten Regelbeurteilung nach Bereinigung des Gesamturteils im Hinblick auf unterschiedliche Statusämter herangezogen und bei wesentlich gleichem Gesamturteil auf den Durchschnittswert in sechs - im Einzelnen benannten - prägenden Leistungsmerkmalen abgestellt. Soweit mit der Beschwerde eine nicht hinreichende Dokumentation der Auswahlentscheidung gerügt wird, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Verwaltungsakten lagen dem Antragsgegner bei der Erstellung der Rangliste sämtliche Regelbeurteilungen vor.
19 Die Antragstellerin erreicht bei dieser Reihung, gegen die keine rechtlichen Bedenken bestehen und die auf alle Bewerber bezogen erfolgte, den Rangplatz 94 von 207. Mit diesem Rangplatz liegt sie deutlich außerhalb der festgelegten Kapazitätsgrenze. Zwar muss sich die Antragstellerin nicht die Erschöpfung der Kapazität entgegenhalten lassen, soweit Ausbildungsplätze (bestandskräftig) mit Aufstiegsbewerbern besetzt sind, deren Auswahl aufgrund der vom Senat als ungeeignet erachteten Kriterien (Computertest, Interview) als rechtswidrig anzusehen ist, wenn diese bei der Auswahl aufgrund der Regelbeurteilung nicht zum Zuge gekommen wären. Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, weil die Antragstellerin selbst unter Zugrundelegung des rechtmäßigen Auswahlkriteriums der Regelbeurteilung keinen zur Zulassung berechtigenden Rangplatz erreicht hat. Andernfalls wäre sie nachträglich zuzulassen gewesen; auf diese Weise ist der Antragsgegner im Falle einer weiteren 10 Bewerberin auch verfahren. Dagegen besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin gerade kein voraussetzungsloser Anspruch auf „Nachrücken“ auf solche Rangplätze, die nach der aufgrund der Regelbeurteilungen erstellten Rangliste von Bewerbern besetzt werden, die an der Aufstiegsausbildung nicht teilnehmen (weil sie den auf der früheren Auswahl beruhenden ablehnenden Bescheid haben bestandskräftig werden lassen), wie der Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 (- 2 B 225/25 -, juris) nochmals bestätigt hat.
20 Soweit die Antragstellerin beanstandet, es hätten nicht alle Regelbeurteilungen vorgelegen, um eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Reihung zu bilden, ist dem nicht zu folgen. So hat der Senat bereits mit Beschluss vom 26. November 2025 (a. a. O. Rn. 19) festgestellt, dass ausweislich der Verwaltungsakte dem Antragsgegner bei der Erstellung der Rangliste sämtliche Regelbeurteilungen vorlagen. Wie im weiteren Beschluss vom 16. Dezember 2025 dargelegt, fehlt weder die Regelbeurteilung für Ziffer 22 noch für die weiteren einzeln benannten Ziffern 1, 3, 8, 12, 13, 16, 21, 22, 27, 28, 29, 35, 36, 37, 43, 47, 48, 49, 58, 59, 60, 84, 85, 90, 93, 97, 98 und 103. Soweit bei vier Beurteilungen (Ziffern 16, 21, 97 und 103) einzelne Seiten im Gesamtordner nicht enthalten sind, finden sich die jeweils das Gesamturteil ausweisenden Seiten gesammelt unter Angabe der Ziffer in einer gesonderten Heftung, die dem Senat ebenfalls bereits bei den Beschlüssen vom 26. November 2025 vorlag. Bei dem zutreffenden Hinweis, dass für die als Ziffer 28 ausgewiesene Bewerberin keine Regel- sondern eine Anlassbeurteilung herangezogen wurde, handelt es sich nicht um entscheidungserhebliches Vorbringen, weil selbst im Falle eines Rechtsfehlers auszuschließen ist, dass die Antragstellerin ohne diesen einen zur Zulassung berechtigenden Rangplatz erreicht hätte. Entsprechendes gilt schließlich, soweit die Antragstellerin einzelne Beurteilungen von im Rang unter 75 gelisteten Bewerbern herausgreift, deren besseres Gesamturteil sie nicht als plausibel erachtet. Das Vorbringen ist nicht geeignet, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners insgesamt in Zweifel zu ziehen, zumal weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass deren Bewertung kausal dafür gewesen sein sollte, dass die Antragstellerin aufgrund des von ihr erzielten Gesamturteils keinen zur Zulassung berechtigenden Rangplatz erzielt hat.
21 Soweit die Antragstellerin schließlich mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 die Rechtmäßigkeit von 21 einzelnen Beurteilungen von Mitbewerbern im Wesentlichen unter Verweis auf unzureichende Begründungen des Gesamturteils, nicht nachvollziehbare Leistungssteigerungen, Beförderungen im Beurteilungszeitraum, unterschiedliche Formulierungen und fehlende ausdrückliche Bewertung einzelner Merkmale in Zweifel zieht, kann sie mit diesem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgten Vorbringen nicht mehr gehört werden. Selbstständig tragend erweist sich dieses Vorbringen zudem aus den nachfolgenden Erwägungen 11 als nicht entscheidungserheblich: Bei dem Auswahlverfahren für die Aufstiegsausbildung handelt es sich um ein Massenverfahren. Im Rahmen der im Eilverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung besteht zwar im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache eine vertiefte Prüfungspflicht des Gerichts. Allerdings ist aufgrund der zeitlichen Komponente (die Ausbildung beginnt jeweils zu einem bestimmten Stichtag) eine Einschränkung des Prüfungsaufwands geboten, um effektiven Rechtsschutz gewährleisten zu können. Nach diesem Maßstab, der auch für die erste Instanz Anwendung findet, tritt das Gericht nicht in eine Prüfung einzelner Beurteilungen ein, soweit deren Rechtmäßigkeit lediglich „ins Blaue“ in Zweifel gezogen wird. Erforderlich ist vielmehr, dass konkrete Gründe für die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung vorgetragen werden, wozu etwa offensichtliche Fehler gehören (z. B. falscher Beurteiler, falscher Zeitraum). Solche Umstände hat die Antragstellerin schon nicht vorgetragen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach stichprobenartiger Überprüfung zudem einzelne geltend gemachte Mängel schon der Sache nach nicht zutreffen: So fehlt es entgegen dem Vorbringen bei der Beurteilung mit der laufenden Nummer 1 nicht an der Begründung des Gesamturteils; diese findet sich vielmehr auf S. 995 des Beurteilungsordners und stützt sich auf fünf prägende Merkmale. Entsprechendes gilt etwa für die Beurteilungen mit den laufenden Nummern 2 und 8. Zu einer weiteren inhaltlichen Überprüfung der von der Antragstellerin beanstandeten Beurteilungen besteht aus den vorstehenden Erwägungen kein Anlass. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass etwaige Fehler in einer Beurteilung zudem nicht automatisch zu einer Änderung der Rangliste führen, die sich zudem noch positiv für die Antragstellerin auswirken müsste. Selbst wenn also ein Fehler in einer Beurteilung eines anderen Bewerbers festgestellt würde, bestünde lediglich eine Verpflichtung zur Neuerstellung mit offenem Ergebnis. Unmittelbare Folgen für die erstellte Rangliste wären hieraus nicht abzuleiten, geschweige denn ein „Überspringen“ der Antragstellerin von 21 Rangplätzen.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch