Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2025

OVG Sachsen Beschluss vom 26.11.2025 – 2 B 225/25

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Az.: 2 B 225/25 6 L 234/25 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwaltskanzlei gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Fortsetzung der Aufstiegsausbildung, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 26. November 2025

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. September 2025 - 6 L 234/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.931,23 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-11-26/2-b-225-25#rd_2

1. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Februar 2025, mit dem dieser den Antrag auf Zulassung zur am 1. Oktober 2024 begonnenen Aufstiegsausbildung für die Laufbahngruppe 2.1 Pol abgelehnt und die durch Bescheid vom 20. September 2024 ausgesprochene vorläufige Zulassung für unwirksam erklärt hat; hilfsweise wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners beantragt, die Antragstellerin vorläufig zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei für den 31. Studienjahrgang zuzulassen und ihr die weitere Absolvierung der Ausbildung zu gestatten, bis über den Antrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu entschieden worden ist.

3 Die Antragstellerin steht als Polizeiobermeisterin (A 8) im Dienst des Antragsgegners und erzielte in der dienstlichen Regelbeurteilung vom 1. Juni 2023 im Gesamtergebnis 10 Punkte. Ihren Antrag auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung lehnte der Antragsgegner im Jahr 2024 ab, wogegen die Antragstellerin erfolgreich um gerichtlichen Eilrechtschutz nachsuchte. Mit Bescheid vom 20. September 2024 folgte der Antragsgegner dem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. August 2024 - 3 L 311/24 - und gab dem Zulassungsantrag „vorbehaltlich der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts“ statt; die „vorläufige Zulassung“ zum 31. Studienjahrgang 2023/2026 erfolge mit Wirkung vom 1. Oktober 2024. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 2 B 162/24 - wies der Senat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 3 Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. August 2024 mit der Maßgabe zurück, dass die Zulassung der Antragstellerin zur Aufstiegsausbildung vorläufig bestehen bleibe bis zu einer Neubescheidung des Zulassungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Mit sogenanntem Schlussbescheid vom 27. Februar 2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung ab (Ziff. 1) und verfügte unter Ziff. 2, dass durch den Schlussbescheid der vorläufige Bescheid vom 20. September 2024 rückwirkend ersetzt werde. Zur Begründung hieß es, dass die Auswahlentscheidung nunmehr unter ausschließlichem Rückgriff auf Regelbeurteilungen neu ausgerichtet werde. Hierzu werde auf das Ergebnis der letzten Regelbeurteilung (unter entsprechender Gewichtung unterschiedlicher Statusämter) und bei wesentlich gleichem Gesamturteil auf im Einzelnen benannte prägende Merkmale der Laufbahngruppe 2.1 abgestellt. Die Zulassungszahlen für den 31. Studienjahrgang seien durch das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) mit Erlass vom 24. Januar 2024 auf 75 Aufstiegsbeamte festgelegt worden. In Umsetzung dieser Vorgaben belege die Antragstellerin einen Ranglistenplatz jenseits des Platzes 75 und könne nicht zugelassen werden. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte Beteiligung des Personalrats teilte das SMI mit Schreiben vom 25. März 2025 mit, dass ein solches Verfahren nicht durchzuführen gewesen sei, weil sich die Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes zum 1. Januar 2025 nicht auf das Auswahlverfahren 2024 auswirke und der Mangel nach zwischenzeitlich erfolgter Beteiligung des Personalrats geheilt sei. Die Antragstellerin erhob am 3. März 2025 Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Februar 2025, über den bisher nicht entschieden wurde. Unter dem 7. April 2025 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des vorgenannten Bescheides an und begründete diese im Einzelnen.

4 Den am 8. April 2025 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. September 2025 als zulässig, aber unbegründet ab. Der Antrag sei nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft; abzustellen sei auf den Schlussbescheid vom 27. Februar 2025, nicht indessen auf den lediglich vorläufigen Bescheid vom 20. September 2024. Die nachträglich erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Schreiben vom 7. April 2025 sei formell rechtmäßig. Sie halte auch einer materiellen Überprüfung stand. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig sei und – in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs – ein besonderes Vollzugsinteresse vorliege. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich der Bescheid vom 27. Februar 2025 als rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Es müsse nicht abschließend entschieden werden, ob die Auswahlentscheidung insbesondere anhand der fiktiven Rangfolgenliste an 4 durchgreifenden Rechtsfehlern leide; denn die Auswahl der auf Rang 188 platzierten Antragstellerin erscheine auch bei einer erneuten rechtmäßigen Auswahlentscheidung nicht als möglich. Ein Anspruch auf (weitere) Teilnahme an der Aufstiegsausbildung folge nicht bereits aus dem Bescheid vom 20. September 2024, bei dem es sich um einen vorläufigen Verwaltungsakt handele, der unter dem Vorbehalt der endgültigen Regelung in einem Schlussbescheid ergangen sei. Formelle Bedenken gegen die Versagung der Fortsetzung der Aufstiegsausbildung bestünden nicht. Die seit 1. Januar 2025 erforderliche Mitbestimmung des Personalrates habe ausnahmsweise im noch zu durchlaufenden Widerspruchsverfahren geheilt werden können. Die eingeschränkte Mitbestimmung des Personalrats im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Aufstiegsausbildung habe noch bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides nachgeholt werden können. Verfahrensfehler im Rahmen des nachgeholten Mitbestimmungsverfahrens nach § 79 SächsPersVG seien nicht ersichtlich. Es liege in der Sphäre des Personalrats zu entscheiden, in welcher Weise er von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch mache. Materiell-rechtliche Bedenken gegen die Versagung der weiteren Teilnahme an der Aufstiegsausbildung bestünden nicht. Der Zulassung aller Bewerber zur weiteren Aufstiegsausbildung stehe die begrenzte Aufnahmekapazität der Fachhochschule entgegen. Der Dienstherr könne die Kapazität kraft seiner Organisationsgewalt begrenzen. Eine entsprechende Kapazitätsbegrenzung sei etwa dem Schreiben des SMI vom 21. Mai 2024 zu entnehmen. Die Versagung der weiteren Zulassung sei auch hinreichend dokumentiert worden mittels der vom Antragsgegner erstellten Rangfolgenliste. Aus dieser gehe hervor, dass die fiktive Rangliste aufgrund des statusbereinigten Gesamtergebnisses der Regelbeurteilung 2023 und des Durchschnittswerts von Einzelbewertungen erstellt worden sei.

Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auswahlentscheidung anhand der fiktiven Rangliste seien nicht ersichtlich. Die Antragstellerin könne aus etwaigen rechtswidrigen, inzwischen bestandskräftigen Zulassungen anderer Bewerber ebenso wenig Rechte ableiten wie aus etwaigen rechtswidrigen bestandskräftigen Ablehnungen. Es bestünden keine Bedenken gegen die Platzierung der Antragstellerin auf dem fiktiven Ranglistenplatz 188 anhand der angewandten Auswahlkriterien. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das Zulassungsverfahren nicht gleichförmig angewendet habe, lägen nicht vor. Unabhängig davon erscheine die Auswahl der Antragstellerin auch bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter keinem Gesichtspunkt als möglich. Die Antragstellerin befinde sich mit Ranglistenplatz 188 deutlich außerhalb des auszuwählenden Bewerberfeldes (Plätze 1 bis 75). Ihr Gesamturteil betrage statusbereinigt 9 Punkte, während die ausgewählten Bewerber und die „Nachrückerplätze“ ausnahmslos Beurteilungen von statusbereinigt 10 Punkten aufwiesen. Auch der Durchschnitt der prägenden Merkmale liege bei allen ausgewählten Bewerbern, bei denen dieses Merkmal zur Differenzierung habe herangezogen 5 werden müssen, mit mindestens 10,83 Punkten (Ranglistenplatz 75) über dem für die Antragstellerin erreichbaren Wert von maximal 10,00 Punkten. Auch der auf Fortführung der Aufstiegsausbildung gerichtete Hilfsantrag nach § 123 VwGO sei ungeachtet der Frage seiner Statthaftigkeit jedenfalls unbegründet.

5 Mit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, es sei Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu gewähren. Ausgehend von der Systematik des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtfertige die bloße Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27. Februar 2025 die sofortige Vollziehung nicht. Es müsse zudem ein öffentliches Interesse daran bestehen, den Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Die im Schreiben vom 7. April 2025 genannten Aspekte begründeten kein derartiges öffentliches Interesse. Das Vollzugsinteresse fehle jedenfalls dann, wenn die Behörde rechtswidrige Zustände hingenommen habe; dies sei hier seit 2020 der Fall gewesen. Zudem sei der Bescheid vom 27. Februar 2025 als Rücknahme oder Widerruf des Bescheides vom 20. September 2024 rechtswidrig. Bei dem Bescheid vom 20. September 2024 habe es sich nicht um einen vorläufigen Verwaltungsakt gehandelt; dieser habe sich demzufolge nicht erledigt und bleibe wirksam. Unabhängig hiervon sei der Bescheid vom 27. Februar 2025 formell und materiell rechtswidrig. Die erforderliche Beteiligung des Personalrates sei unterblieben; der Mangel sei nicht geheilt worden. Der Personalrat sei nicht umfassend unterrichtet worden. Es sei unklar, wer das Verfahren eingeleitet habe.

Zudem sei die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erst nach dem Erlass es Bescheides erfolgt. Der Bescheid sei zudem auch materiell rechtswidrig. So habe der Antragsgegner seine Entscheidung unzureichend dokumentiert; eine Dokumentation ergebe sich auch nicht aus dem Bescheid. Soweit Aspekte nicht hinreichend dokumentiert seien, könne sich der Antragsgegner auf diese im gerichtlichen Verfahren nicht berufen. Es lasse sich nicht feststellen, welchen Rang die Antragstellerin tatsächlich erreicht habe. Die vom Antragsgegner vorgenommene Reihung anhand der prägenden Merkmale reiche nur bis zum Rangplatz 104. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass die Erschöpfung der Kapazität einer Zulassung der Antragstellerin entgegenstehe. Eine entsprechende Organisationsentscheidung des Antragsgegners sei nicht hinreichend dokumentiert. Auch inhaltlich gebe es keine Beschränkung der Kapazität auf 75 Plätze. So seien andere Beamte zwischenzeitlich zugelassen worden. Ungeachtet ihres Rangplatzes müsse die Antragstellerin einen Platz erhalten, wenn in entsprechendem Umfang Kapazität für den Aufstieg zur Verfügung stehe. Zu berücksichtigen sei, dass zahlreiche Beamte zugelassen worden seien, die bei einer Rangfolge allein nach der Beurteilung nicht hätten zugelassen werden dürfen. Das neue Auswahlverfahren hätte gleichmäßig auf alle Bewerber angewendet werden müssen. Es sei 6 nicht festzustellen, ob die Reihung aufgrund der Beurteilungen rechtmäßig sei. Könne sich aber das Auswahlverfahren als fehlerhaft darstellen, sei dem Antrag stattzugeben.

6 Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und legt Unterlagen zur Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten vor. Die Antragstellerin hat hierauf repliziert.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-11-26/2-b-225-25#rd_7

2. Die Einwendungen der Antragstellerin, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Zwar ist der begehrte Eilrechtsschutz im Wege der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig (a), in der Sache jedoch unbegründet (b).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-11-26/2-b-225-25#rd_8

a) Der Senat erachtet nicht den im Hauptantrag gestellten Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO als statthaft, sondern den im Hilfsantrag gestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache gegen den sogenannten Schlussbescheid des Antragsgegners vom 27. Februar 2025, mit welchem dieser die Zulassung der Antragstellerin zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahngruppe 2.1 (Pol) für den 31. Studienjahrgang (endgültig) abgelehnt und hierdurch den Bescheid vom 20. September 2024 über die (vorläufige) Zulassung rückwirkend ersetzt hat. Die Antragstellerin strebt der Sache nach die Zulassung zur Aufstiegsausbildung an. Dieses Ziel ist in der Hauptsache nicht mit einer lediglich auf Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2025 gerichteten Anfechtungsklage zu erreichen. Denn hierdurch würde zwar der Bescheid vom 20. September 2024 wieder aufleben; dieser gewährte indes lediglich eine vorläufige und zudem unter Vorbehalt gestellte, zeitlich begrenzte Zulassung. Dementsprechend hatte der Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 2 B 162/24 - angeordnet, dass die Zulassung der Antragstellerin zur Aufstiegsausbildung vorläufig bis zu einer Neubescheidung des Zulassungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats bestehen bleibe. Statthafte Klageart im Hauptsacheverfahren ist vielmehr die Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Neubescheidung des Antrags auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes, denn nur auf diesem Wege kann die Antragstellerin eine endgültige Zulassung erreichen. Lehnt die Behörde - wie hier - den Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes ab, kommt die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur Anwendung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 123 Rn. 4 m. w. N.). Dieses Ergebnis entspricht dem Senatsbeschluss im Parallelverfahren 2 B 178/25 vom 4. September 2025, juris. Die Ausführungen der Antragstellerin geben dem Senat keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-11-26/2-b-225-25#rd_9

b) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-11-26/2-b-225-25#rd_10

aa) Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung resultiert aus dem Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Aufstiegsausbildung im 31. Studienjahrgang bereits am 1. Oktober 2024 begonnen und die Antragstellerin hieran aufgrund einer vorläufigen Zulassung teilgenommen hat.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-11-26/2-b-225-25#rd_11

bb) Es fehlt indes an einem Anordnungsanspruch. Auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst besteht kein Rechtsanspruch; grundsätzlich hat der Bewerber lediglich einen aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf hergeleiteten Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Ermessen fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung getroffen wird (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschl. v. 16. Januar 2024 - 2 B 255/23 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen sachlichen Einzelfaktoren er bei der Auswahl Gewicht beimisst und wie er den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, ggfs. auch Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 1988 - 2 C 35/86 -, juris Rn. 19 ff.).

12 Unter Anwendung des vorstehenden Maßstabs hat die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Kopp/Schenke, VwGO a. a. O. § 123 Rn. 27 m. w. N.) keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Zulassung zur Aufstiegsausbildung, weil sich der die Zulassung endgültig ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 27. Februar 2025 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-11-26/2-b-225-25#rd_13

(1) Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27. Februar 2025 sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Senates nicht (mehr) ersichtlich.

14 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA S. 17 f.), ist die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsPersVG in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung erforderliche 8 Beteiligung des Polizeipersonalrates bei der „Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg“ am 3. März 2025 erfolgt; der Personalrat hat am 5. März 2025 seine Zustimmung erteilt. Die vor Erlass des Bescheides unterbliebene Beteiligung wurde hierdurch geheilt. Nachdem die Antragstellerin gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt hat, kann eine Heilung bis zum Erlass des (hier noch ausstehenden) Widerspruchsbescheides erfolgen, denn bis zu diesem Zeitpunkt ist die Willensbildung des Dienstherrn noch nicht endgültig abgeschlossen. Es wird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 19) verwiesen, die mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen werden. So wurde der Personalrat ausweislich des Schreibens vom 3. März 2025 im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens nach § 79 SächsPersVG ordnungsgemäß beteiligt. Insbesondere ist nicht von einer „offensichtlich unvollständigen“ Unterrichtung auszugehen. Das Schreiben enthält die maßgeblichen Angaben zur Beurteilung des Sachverhaltes: Es wird die Ausgangslage nach den Beschlüssen der Verwaltungsgerichte dargelegt und kurz die Senatsentscheidung vom 9. Dezember 2024 referiert. Sodann wird dargestellt, dass unter Beachtung der dort vertretenen Rechtsauffassung fünf negative und vier positive Schlussbescheide unter Zugrundelegung der Rangfolge basierend auf dem Erlass des SMI vom 29. Januar 2025 erlassen werden sollen; es folgt sodann die Auflistung der betreffenden Beamtinnen und Beamten. Der Personalrat war aufgrund dieser Informationen in der Lage, sich ein hinreichendes Bild von der Angelegenheit zu machen und ggfs. weitere Auskünfte und Unterlagen anzufordern. Es liegt in der Sphäre des Personalrats zu entscheiden, in welcher Weise er von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch macht; Rechte des Antragstellers werden hierdurch nicht verletzt.

Diese Ausführungen entsprechen dem Senatsbeschluss vom 4. September 2025; die Ausführungen in der Beschwerde geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.

15 Soweit mit der Beschwerde erstmals die unterbliebene Beteiligung nach dem Sächsischen Gleichstellungsgesetz (geregelt in § 20) gerügt wird, ist eine solche – wie der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen glaubhaft gemacht hat – ebenfalls am 3. März 2025 erfolgt; der Gleichstellungsbeauftragte hat seine Zustimmung am 5. März 2025 erteilt.

16 Der ursprünglich vorliegende Verfahrensfehler wurde mit dieser Zustimmung geheilt, weil unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 1 VwVfG klar ist, dass die unterbliebene Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten bei einer früheren Beteiligung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Dieses Ergebnis wird zusätzlich durch den Gedanken gestützt, dass im noch anhängigen Widerspruchsverfahren der Antragsgegner die nunmehr vorliegende Zustimmung nicht nur einbeziehen kann, sondern einzubeziehen hat. Zwar unterfällt die 9 Beteiligung des Gleichstellungbeauftragten zunächst nicht den Fallgruppen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VwVfG. Die Vorschrift enthält indes einen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 14. Oktober 2015 - 2 B 158/15 -, juris RN. 16 m. w. N.), der auch für die Beteiligung der Gleichstellungbeauftragten anwendbar ist (vgl. für Frauenbeauftragte Senatsbeschl. v. 20. März 2023 - 2 B 6/23 -, juris Rn. 6). Auch insoweit hält der Senat an seinen Ausführungen im Beschluss vom 4. September 2025 auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2025-11-26/2-b-225-25#rd_17

(2) Der Bescheid vom 27. Februar 2025 stellt sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig dar.

18 Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Organisationsgewalt festgelegt, dass zum 1. Oktober 2024 unter den Voraussetzungen des § 33 SächsLVO insgesamt 75 Polizeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 1 zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahngruppe 2.1 (zuzüglich evtl. Nachrücker infolge von Abgängen) zugelassen werden können; die Entscheidung ist im Erlass des SMI vom 24. Januar 2024 hinreichend dokumentiert. Soweit die Antragstellerin eine höhere Kapazität behauptet, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Insbesondere bedarf keiner Überprüfung, ob die in der Polizeihochschule vorhandenen personellen und räumlichen Gegebenheiten möglicherweise die Aufnahme einer größeren Anzahl von Aufstiegsbeamten erlauben würden. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob und in welchem Umfang er Aufstiegsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, gehört zum Bereich seiner allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit. Dieser Bereich ist dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG und dem Anwendungsbereich der die Verfassungsnorm konkretisierenden einfachrechtlichen Vorschriften über die Zulassung von Beamten zum Aufstieg vorgelagert. Betroffenen steht keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition zu, kraft der sie auf dem Organisationsermessen des Dienstherrn beruhende Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung stellen könnten. Ihnen fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO für eine Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2022 - 2 B 14/22 -, juris).

19 Ausgehend von der vorstehend genannten Kapazitätsgrenze hat der Antragsgegner es zutreffend abgelehnt, die Antragstellerin zur Aufstiegsausbildung zuzulassen. Nachdem der Senat durch Entscheidungen vom Dezember 2024 (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 9. Dezember 2024 - 2 B 162/24 -, juris) die vom Antragsgegner u. a. unter Heranziehung eines Computertests und eines strukturierten Interviews getroffene Auswahlentscheidung mangels ausreichender formeller gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig beanstandet hatte, hat der 10 Antragsgegner eine erneute Auswahlentscheidung unter Rückgriff auf die vorhandenen Regelbeurteilungen getroffen (vgl. zu diesem in § 93 SächsBG normativ verankerten Auswahlinstrument Senatsbeschl. v. 9. Dezember 2024 - 2 B 150/24 - a. a. O. Rn. 20). Hierbei wurde maßgeblich das Ergebnis der letzten Regelbeurteilung nach Bereinigung des Gesamturteils im Hinblick auf unterschiedliche Statusämter herangezogen und bei wesentlich gleichem Gesamturteil auf den Durchschnittswert in sechs - im Einzelnen benannten - prägenden Leistungsmerkmalen abgestellt. Soweit mit der Beschwerde eine nicht hinreichende Dokumentation der Auswahlentscheidung gerügt wird, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Verwaltungsakten lagen dem Antragsgegner bei der Erstellung der Rangliste sämtliche Regelbeurteilungen vor.

20 Die Antragstellerin erreicht bei dieser Reihung, gegen die keine rechtlichen Bedenken bestehen und die auf alle Bewerber bezogen erfolgte, den Rangplatz 188 von 207. Mit diesem Rangplatz liegt sie deutlich außerhalb der festgelegten Kapazitätsgrenze. Zwar muss sich die Antragstellerin nicht die Erschöpfung der Kapazität entgegenhalten lassen, soweit Ausbildungsplätze (bestandskräftig) mit Aufstiegsbewerbern besetzt sind, deren Auswahl aufgrund der vom Senat als ungeeignet erachteten Kriterien (Computertest, Interview) als rechtswidrig anzusehen ist, wenn diese bei der Auswahl aufgrund der Regelbeurteilung nicht zum Zuge gekommen wären. Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, weil die Antragstellerin selbst unter Zugrundelegung des rechtmäßigen Auswahlkriteriums der Regelbeurteilung keinen zur Zulassung berechtigenden Rangplatz erreicht hat. Andernfalls wäre sie nachträglich zuzulassen gewesen; auf diese Weise ist der Antragsgegner im Falle einer weiteren Bewerberin auch verfahren.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

22 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 bis 3 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.

23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

11 Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch