Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2025
OVG Sachsen Beschluss vom 16.12.2025 – 2 B 225/25
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Az.: 2 B 225/25 6 L 234/25 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwaltskanzlei – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg/Oberlausitz – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Fortsetzung der Aufstiegsausbildung, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Rüge gem. § 152a VwGO 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 16. Dezember 2025
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe§
1 Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2 Der außerordentliche Rechtsbehelf der Anhörungsrüge eröffnet die Möglichkeit einer fachgerichtlichen Abhilfe (nur) für den Fall, dass ein Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Gleiches gilt, wenn das Gericht sich auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen die Beteiligten sich nicht in der gebotenen Weise erklären konnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 108 Rn. 19c m. w. N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält. Die Unrichtigkeit der einer Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsauffassung kann deshalb mit einer Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. April 2008, SächsVBl. 2008, 194).
3 Hier rügt die Antragstellerin, der Senat sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nach dem Akteninhalt Rangplatz 188 erreicht hätte; tatsächlich werde diese auf Ziffer 188 geführt. Die Rangliste reiche nur bis zum Rang 104, danach werde keine weitere Reihung vorgenommen. Sie habe geltend gemacht, dass nach dem Akteninhalt der Grenzrang für die 3 fiktive Auswahlentscheidung - je nach Kapazitätsgrenze - bei 75 oder 87 liege und jedenfalls nach den vorgelegten Unterlagen nicht festzustellen sei, dass die Antragstellerin hiernach nicht zuzulassen gewesen sei. Bis Rang 104 seien tatsächlich nur 57 Ränge besetzt, weil die übrigen Bewerber endgültig aus dem Verfahren ausgeschieden seien. Diese freigebliebenen Rangplätze seien zu besetzen. Zudem sei der Senat unzutreffend davon ausgegangen, dass alle Regelbeurteilungen vorgelegen und eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Reihung gebildet hätten. Tatsächlich finde sich für Ziffer 22 keine Beurteilung in den Unterlagen; für Ziffer 28 liege lediglich eine (unvollständige) Anlassbeurteilung vor; zudem seien bei einer Vielzahl von Bewerbern (so Nrn. 1, 3, 8, 12, 13, 16, 21, 22, 27, 28, 29, 35, 36, 37, 43, 47, 48, 49, 58, 59, 60, 84, 85, 90, 93, 97, 98 und 103) die Beurteilungen unvollständig oder fehlten, was mangels Vergleichbarkeit eine Überprüfung der Reihung verhindere.
4 Der Antragsgegner hat hierzu unter dem 15. Dezember 2025 Stellung genommen.
5 Nach dem eingangs dargestellten Maßstab liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. November 2025, Rn. 19 maßgeblich darauf abgestellt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung zur/Fortsetzung der bereits begonnenen Aufstiegsausbildung habe, weil der Antragsgegner seine (erneute) Auswahlentscheidung in zutreffender Weise unter Rückgriff auf die vorhandenen Regelbeurteilungen getroffen habe. Die Antragstellerin erreiche unter Zugrundelegung der hierauf gestützten Reihung, die keinen rechtlichen Bedenken begegne, keinen innerhalb der festgelegten Kapazitätsgrenze (75 zuzüglich evtl. Nachrücker) liegenden Rangplatz, der - ungeachtet einer eventuellen Erschöpfung der Kapazität - zu einer nachträglichen Zulassung geführt hätte (Rn. 20).
6 Soweit die Antragstellerin zutreffend darauf hinweist, dass sie nicht auf dem Rangplatz 188, sondern lediglich auf Ziffer 188, indes auf Rangplatz 104 gelistet sei, war dieses Vorbringen für den Senat nicht entscheidungserheblich. Denn auch der Rangplatz 104 befindet sich außerhalb der festgelegten Kapazitätsgrenze und begründet keinen Anspruch auf Zulassung. Nicht entscheidungserheblich war für den Senat weiter, dass - wie die Antragstellerin erneut vorträgt - nicht alle Bewerber, die sich auf der nach dem Ergebnis der Regelbeurteilungen erstellten „fiktiven“ Rangliste auf einem zur Zulassung berechtigenden Rangplatz befinden, zur Aufstiegsausbildung zugelassen wurden. Der Senat hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen, ist ihm in seinem Beschluss vom 26. November 2025 indes nicht gefolgt. Er hat dort vielmehr ausgeführt (Rn. 11), dass auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst kein Rechtsanspruch besteht, sondern lediglich ein aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf hergeleiteter Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Eine solche Auswahl hat der Antragsgegner mit der aufgrund 4 der Regelbeurteilungen vorgenommenen Reihung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen; nach dieser Auswahl kommt die Antragstellerin mit ihrem Rangplatz nicht zum Zuge. Von einem voraussetzungslosen Anspruch auf „Nachrücken“ auf nach der Rangliste nicht „besetzte“ Rangplätze durch nachrangige Bewerber ist der Senat in seinem Beschluss vom 26. November 2025 gerade nicht ausgegangen, sondern hat einen Anspruch auf nachträgliche Zulassung nur für solche Bewerber erkannt, die nach ihrer Regelbeurteilung einen zur Zulassung berechtigenden Rangplatz erreicht haben (Rn. 20).
7 Auch das Vorbringen zur Unvollständigkeit der herangezogenen Regelbeurteilungen zeigt keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs auf. Ein solcher scheidet bereits deshalb aus, weil dieses Vorbringen erstmals mit Schriftsatz vom 27. November 2025, somit nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 26. November 2025 erfolgte und vom Senat schon deshalb nicht übergangen werden konnte. Zudem hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. November 2025, Rn. 19 festgestellt, dass ausweislich der Verwaltungsakte dem Antragsgegner bei der Erstellung der Rangliste sämtliche Regelbeurteilungen vorlagen. Soweit dies für einzelne Beurteilungen nicht zutreffen sollte, beträfe dies die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch den Senat und damit die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, indes nicht die Gewährung rechtlichen Gehörs. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass weder die Regelbeurteilung für Ziffer 22 noch für die weiteren einzeln benannten Ziffern fehlt. Soweit bei vier Beurteilungen (Ziffern 16, 21, 97 und 103) einzelne Seiten im Gesamtordner nicht enthalten sind, finden sich die jeweils das Gesamturteil ausweisenden Seiten gesammelt unter Angabe der Ziffer in einer gesonderten Heftung, die dem Senat ebenfalls bereits bei der Entscheidung über die Beschwerde vorlag. Bei dem zutreffenden Hinweis, dass für die als Ziffer 28 ausgewiesene Bewerberin keine Regel- sondern eine Anlassbeurteilung herangezogen wurde, handelt es sich nicht um entscheidungserhebliches Vorbringen, weil selbst im Falle eines Rechtsfehlers auszuschließen ist, dass die Antragstellerin ohne diesen einen zur Zulassung berechtigenden Rangplatz erreicht hätte.
8 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nummer 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 72,00 € erhoben wird.
9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dr. Grünberg Dr. Henke Nagel