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OVG Sachsen Beschluss vom 24.06.2026 – 2 B 121/26
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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache Az.: 2 B 121/26 8 L 246/26 VG Leipzig des Herrn prozessbevollmächtigt:
gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Direktion Bundesbereitschaftspolizei vertreten durch den Präsidenten Niedervellmarsche Straße 50, 34233 Fuldatal beigeladen:
Herr – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – wegen Fortsetzung der Aufstiegsausbildung; Rückabordnung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 24. Juni 2026
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. April 2026 - 8 L 246/26 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Aufhebung seiner vorläufigen Zulassung zur Aufstiegsausbildung wird wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Beendigung seiner Abordnung zur Bundespolizeiakademie sowie der Zuweisung zum Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentrum B...... wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.062,78 € festgesetzt.
Gründe§
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
1. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aufhebung seiner vorläufigen Zulassung zum verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und die damit in Zusammenhang stehende Beendigung seiner Abordnung zur Bundespolizeiakademie.
3 Der Antragsteller stand bis zu seiner Beförderung am 1. April 2026 als Polizeihauptmeister (A 9) im Dienst der Antragsgegnerin. Bei seiner Teilnahme am Auswahlverfahren für den verkürzten Aufstieg im Jahr 2022 erzielte er 160 Punkte; in der Regelbeurteilung von 2022 erreichte er die Bewertung B1, in der zum Stichtag 1. Oktober 2025 erstellten Regelbeurteilung vom 25. November 2525 erzielte er die Bewertung A1. Er bewarb sich auf die unter dem 10. Juli 2025 veröffentlichte Ausschreibung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst für das Jahr 2026 mit dem Hinweis, als „Rücksteller“ mit dem bereits erzielten Ergebnis am Auswahlverfahren teilnehmen zu wollen. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2025 lehnte die Antragsgegnerin die Zulassung zum Auswahlverfahren ab. Den Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2025 zurück. Auf den am 8. Januar 2026 gestellten Eilantrag verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin, den Antragsteller vorläufig bis zur Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für das verkürzte Aufstiegsverfahren gemäß § 16 BPol LV zuzulassen (Beschl. v. 3. Februar 2026 - 8 L 17/26 -). Über die ebenfalls am 8. Januar 2026 erhobene Klage wurde bisher nicht entschieden. Unter dem 6. Februar 2026 3 ließ die Antragsgegnerin den Antragsteller vorläufig zur Teilnahme am verkürzten Aufstieg zu, ordnete ihn für die Dauer seiner Ausbildung zur Bundespolizeiakademie L..... ab und wies ihn dem Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentrum B...... zu. Mit Bescheid vom 13. März 2026 hob die Antragsgegnerin die vorläufige Zulassung mit Ablauf des 31. März 2026 auf (Ziff. 1) und beendete die Abordnung zur Bundespolizeiakademie sowie die Zuweisung zum Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentrum B...... (Ziff. 2). Sie ordnete zudem die sofortige Vollziehung „dieser Aufhebungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO“ an. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 27. März 2026 Widerspruch gegen den Bescheid, über den noch nicht entschieden wurde.
4 Seinen ebenfalls am 27. März 2026 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27. März 2026 „gegen die Rückabordnung des Antragstellers gemäß Bescheid vom 13. März 2026“, legte das Verwaltungsgericht sachdienlich dahingehend aus, dass dieser auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziff. 1 des Bescheides verfügte Aufhebung der Zulassung zur Teilnahme am verkürzten Aufstieg gerichtet sei, und lehnte diesen als unbegründet ab. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell und materiell rechtmäßig. Nach gebotener summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich die angegriffene Aufhebungsentscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als rechtmäßig, weil die zugrunde liegende Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG rechtlich nicht zu beanstanden sei. Soweit auf Grundlage der aktuell gültigen dienstlichen Beurteilungen von einem homogenen Bewerberfeld ausgegangen werden könne, könne sich die Auswahlentscheidung allein auf die im Rahmen des Auswahlverfahrens erzielten Ergebnisse beschränken, hier sei der Antragsteller mit einer Punktzahl von 160 in den Vergleich einzustellen. Soweit aufgrund der aktuellen dienstlichen Beurteilungen von keinem homogenen Bewerberfeld auszugehen wäre, müssten neben den erzielten Prüfungsergebnissen die dienstlichen Beurteilungen gleichrangig in die Auswahlentscheidung eingehen. Hiervon ausgehend sei dem Antragsteller unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der Vorzug zu geben; die Auswahlentscheidung erweise sich jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig. Zwar sei der Antragsteller entgegen dem angegriffenen Bescheid in die Auswahlentscheidung mit seiner Regelbeurteilung vom 25. November 2025 (Gesamtnote A1) einzustellen, weil auf die Auswahlentscheidung am 12. Dezember 2025 abzustellen sei. Diese sei indes im Statusamt A 9 erteilt worden, wohingegen die Anlassbeurteilung des Beigeladenen mit der nachrangigen Gesamtnote A2 auf das höhere Statusamt A 9+Z bezogen sei. Aufgrund des weit besseren Ergebnisses der im Auswahlverfahren durchgeführten Prüfungen (233 Punkte gegenüber 160 Punkten) gebühre indes dem Beigeladenen auch in dieser Konstellation der Vorzug. Die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, seien nicht zumindest offen. Da 4 der Antragsteller somit an der weiteren Teilnahme am verkürzten Aufstieg gehindert sei, bestünden keine rechtlichen Bedenken, soweit die Antragsgegnerin unter Ziff. 2 des Bescheides die Abordnung zur Bundespolizeiakademie sowie die Zuweisung zum Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentrum beendet habe. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verfügung sei deshalb ebenfalls abzulehnen.
Schließlich könne der Antragsteller auch nicht damit gehört werden, dass der Beschluss der Kammer vom 3. Februar 2026 weiterhin wirksam wäre.
5 Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, das Verwaltungsgericht habe rechtswidrig nicht über die Rückabordnung entschieden. Eine isolierte Entscheidung über die Aufhebung der Zulassung nütze dem Antragsteller nichts. Die Aufhebung der vorläufigen Zulassung stelle sich als rechtswidrig dar. Auf die Überlegungen des Gerichts zum Ergebnis einer zukünftigen erneuten Auswahlentscheidung komme es wegen der eindeutigen Rechtswidrigkeit der Aufhebungsentscheidung und damit auch der Rückabordnung nicht an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet, die Begründung sei lediglich formelhaft. Sie sei zudem überflüssig und unverhältnismäßig. Die Auswahlentscheidung sei erneut zu wiederholen. Auf das im Vergleich zum Beigeladenen niedrigere Statusamt des Antragstellers sei nicht abzustellen, weil dieser tatsächlich seit 2019 einen höherwertigen Dienstpostens bekleide. Zudem werde die Vergleichbarkeit der Punkte-Bewertungen in Zweifel gezogen. Im Zweifel müsste immer die bessere Beurteilung den Ausschlag geben. Der Antragsteller sei zudem zwischenzeitlich in das Statusamt A 9 mit Amtszulage befördert worden.
6 Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. Nach Sachstandsanfrage hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats am 17. Juni 2026 mitgeteilt, dass der Antragsteller aktuell weiterhin an der verkürzten Aufstiegsausbildung teilnehme, die am 12. Januar 2026 begonnen habe und bis zum 10. Juli 2026 andauere. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
2. Die Einwendungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat im Ergebnis Erfolg.
a) Zwar dürfte zur vorläufigen Sicherung des Ziels der (endgültigen) Zulassung zur Aufstiegsausbildung/Fortführung der Aufstiegsausbildung grundsätzlich der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft sein (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 3. März 2026 - 2 B 307/25 -, juris Rn. 8), weil der zu sichernde Anspruch in der Hauptsache mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen wäre. Indes kann dies dem Antragsteller vorliegend nicht entgegengehalten werden, weil 5 der Tenor des Bescheides der Antragsgegnerin vom 13. März 2026 ausschließlich die Aufhebung der vorläufigen Zulassung (nebst Beendigung der Abordnung und Zuweisung) enthält (Ziffer 1), sich jedoch zur endgültigen Ablehnung der Zulassung des Antragstellers zur Aufstiegsausbildung nicht verhält; letztere ergibt sich erst aus den Gründen des Bescheides. Hinzukommt, dass im (aufgehobenen) Bescheid vom 6. Februar 2026 die - wenn auch vorläufige - Zulassung ohne Vorbehalt oder zeitliche Einschränkung, mithin für die gesamte Dauer der Aufstiegsausbildung angeordnet wurde mit der Folge, dass die Suspendierung der Aufhebungsverfügung dem Antragsteller die Beendigung der Aufstiegsausbildung faktisch ermöglicht. Der Senat geht aus diesen Gründen zugunsten des Antragstellers davon aus, dass er vorläufigen Rechtsschutz jedenfalls auch im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO beantragen konnte.
b) Die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach - wie hier - in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Entsprechend der formellen gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen und schlüssig begründet. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht in der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschl. v. 11. Juni 2025 - 2 B 45/24 -, juris Rn. 7 m. w. N.).
c) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 13. April 2026 - 2 B 3/26 - und v. 16. Februar 2026 - 2 B 284/25, beide juris). Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. März 2025 - 2 B 18/25 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 3. Februar 2024 - 6 B 160/24 -, juris Rn. 11). Eine Interessenabwägung bei nicht offenkundigen Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt im Übrigen auch im Rahmen von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht (vgl. Dombert, in Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 15 Rn. 26, 27 m. w. N.). Die vorliegend vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten der Antragsgegnerin.
aa) Zum einen kann nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend festgestellt werden, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auswahlentscheidung offenkundig rechtmäßig ist. So hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (vgl. BA S. 8), dass sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin lediglich „jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig“ erweise und dies damit begründet, dass die Antragsgegnerin nicht auf die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - frühestens am 12. Dezember 2025 - aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt habe. Dem ist die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. Beschwerdeerwiderung S. 2, 3).
bb) Zum anderen bestehen durchgreifende Zweifel, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (noch) ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Der Antragsteller hat aufgrund der vorläufigen Zulassung vom 6. Februar 2026 seither an der Aufstiegsausbildung teilgenommen und diese bis heute fortgesetzt. Die Antragsgegnerin hat auch nach Beantragung von Eilrechtsschutz gegen die Aufhebung der vorläufigen Zulassung ausdrücklich darauf verzichtet, ihren Bescheid zu vollziehen (vgl. E-Mail vom 30. März 2026). Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. April 2026 den Antrag abgelehnt. Diese Beschwerde wurde am 4. Mai 2026 eingelegt und begründet; die Erwiderung erfolgte am 19. Mai 2026. Auch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, vgl. BA S. 10 - vom Vollzug des Aufhebungsbescheides abgesehen. Seitens der Antragsgegnerin erfolgte die explizite Darlegung der besonderen Dringlichkeit auf Nachfrage des Senats am 17. Juni 2026. Selbst bei einer Entscheidung des Senats zeitnah nach Eingang der Beschwerdeerwiderung wäre der Großteil der verkürzten Aufstiegsausbildung im Entscheidungszeitpunkt bereits verstrichen gewesen.
13 Angesichts des Umstands, dass nunmehr von der insgesamt sechs Monate dauernden Aufstiegsausbildung noch lediglich drei Wochen verbleiben, überwiegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht (mehr) das private Interesse des Antragstellers daran, vom Sofortvollzug verschont zu bleiben. Das Argument der Antragsgegnerin, der Zweck der Aufhebungsverfügung liefe ins Leere, wenn der Adressat während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens faktisch weiterhin an der Aufstiegsausbildung teilnehmen könnte, überzeugt nicht (mehr). Denn zu dieser faktischen Wirkung hat die Antragsgegnerin während der vergangenen Monate selbst beigetragen, indem sie vom Vollzug ihres Bescheides abgesehen hat. Nachdem sie - aufgrund der rechtswidrigen Nichteinbeziehung des Antragstellers in das Auswahlverfahren - den Antragsteller in Umsetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2026 vorläufig zur Aufstiegsausbildung zugelassen hatte, wäre es an ihr gewesen, nachfolgend zügig eine rechtmäßige 7 Auswahlentscheidung herbeizuführen und diese konsequent umzusetzen. Hätte sie den Aufhebungsbescheid ungeachtet der Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz durch den Antragsteller sofort vollzogen, hätte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung unmittelbar treffen müssen und hätte der Antragsteller aufgrund des Obsiegens der Antragsgegnerin bereits zu Beginn des Monats April 2026 die Aufstiegsausbildung abbrechen müssen. In diesem Fall hätte der Antragsteller durch eine zeitnahe Erhebung und Begründung seiner Beschwerde auf die Wiederaufnahme der Aufstiegsausbildung hinwirken müssen. Dann hätte sich im Rahmen der Interessenabwägung der Zeitablauf zu seinen Lasten ausgewirkt, weil eine sinnvolle Teilnahme an der Aufstiegsausbildung mit fortschreitendem Ablauf der Ausbildungsmaßnahme nicht mehr möglich gewesen wäre. Nachdem die Antragsgegnerin indes auf die Umsetzung des Sofortvollzugs - selbst noch nach dem ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2026 - weiterhin verzichtet hat, wirkt sich der Zeitablauf nunmehr zu ihren Lasten aus.
14 Auch der Verweis auf fiskalische Erwägungen im Hinblick auf den mit der Teilnahme an der Aufstiegsausbildung entstehenden vergeblichen Kostenaufwand der Antragsgegnerin verliert mit zunehmendem Zeitablauf an Gewicht: Unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung sprechen zwischenzeitlich Kostengesichtspunkte eher dafür, dem Antragsteller die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung bis zu deren Ende zu ermöglichen und ihn an einer etwaigen Prüfung teilnehmen zu lassen, nachdem er faktisch den Großteil der Ausbildung absolviert hat und die hierfür anfallenden Kosten ohnehin mehrheitlich entstanden sein dürften. An seiner grundsätzlichen Eignung für den Aufstieg besteht offenbar kein Zweifel; dieser steht nicht entgegen, dass es noch bessere Bewerber für den einzigen Platz gab, welcher der BPA Bad Düben für 2026 zustand, von denen indes kein weiterer Eilrechtsschutz beantragt hat.
15 Zugunsten des Antragstellers ist sein individuelles Interesse zu berücksichtigen, die faktisch nahezu vollständig absolvierte Aufstiegsausbildung zu beenden und diese nicht kurz vor deren Ende abbrechen zu müssen. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen erachtet es der Senat deshalb aufgrund der besonderen Umstände für unverhältnismäßig, die sofortige Vollziehung der Aufhebungsverfügung der Antragsgegnerin aufrecht zu erhalten. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Aufhebung der vorläufigen Zulassung zur Aufstiegsausbildung war damit wiederherzustellen.
16 Nachdem die Interessenabwägung hinsichtlich des Widerspruchs gegen die Aufhebung der vorläufigen Zulassung zugunsten des Antragstellers ausgeht, gilt Entsprechendes, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die damit einhergehende Beendigung der Abordnung und der Zuweisung begehrt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen weist der Senat ergänzend darauf hin, dass das 8 Verwaltungsgericht entgegen der dort vorgetragenen Behauptung über die Rückabordnung entschieden hat (vgl. BA S. 10 unter 2.).
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Mai 2025 - 2 E 33/24 -, juris). Sie folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch