Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 25.02.2026 – 2 A 183/25

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Az.: 2 A 183/25 11 K 2216/23 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:

gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz Hansastraße 4, 01097 Dresden wegen dienstlicher Regelbeurteilung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung – Kläger – – Antragsteller – – Beklagter – – Antragsgegner – 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 25. Februar 2026

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Februar 2025 - 11 K 2216/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-25/2-a-183-25#rd_2

1. Der Kläger wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2021. Der 1979 geborene Kläger war von März 2008 bis März 2015 Referent im Rechtsamt der Landeshauptstadt Dresden, anschließend bis März 2019 Leiter der dortigen Abteilung Personal und Recht und wechselte zum 1. Oktober 2019 in die sächsische Justiz. Im maßgeblichen Beurteilungszeitraum war er bis zum 2. Februar 2020 als Staatsanwalt (R 1) bei der Staatsanwaltschaft Dresden eingesetzt und wurde nachfolgend im Wege der Abordnung als Referent im Sächsischen Staatsministerium der Justiz verwendet (bis 14. September 2020 im Referat II.2, ab 15. Juni 2020 im Referat V.4). Mit Regelbeurteilung vom 4. April 2023 wurde der Kläger – unter Einbeziehung eines Beurteilungsbeitrags der Staatsanwaltschaft Dresden – mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen teilweise“ beurteilt (viertbestes von sieben möglichen Gesamturteilen). Seinen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2023 zurück.

3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Februar 2025 - 11 K 2216/23 - als unbegründet abgewiesen. Unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabs für dienstliche Beurteilungen und ausgehend von der Rechtslage am Beurteilungsstichtag begegne die Regelbeurteilung vom 4. April 2023 keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage sei §§ 6, 53a SächsRiG, § 93 Abs. 1, 3 SächsBG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 SächsBeurtVO i. V. m. der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte (im Folgenden: VwV Beurteilung) – jeweils in der Fassung vom 31. Dezember 2021. Die zuletzt genannte Verwaltungsvorschrift sei auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 (2 C 2.21 -, juris) für einen 3 Übergangszeitraum weiterhin anwendbar. Hingegen komme eine Anwendung der Sächsischen Beurteilungsverordnung nicht in Betracht, weil der Gesetz- und Verordnungsgeber das Beurteilungswesen der Richter und Staatsanwälte einem einheitlichen Beurteilungssystem unterworfen habe, das im Rahmen der genannten Verwaltungsvorschrift ausgestaltet worden sei. Die Beurteilung sei durch den Amtschef des Ministeriums als dem gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsBG, Ziff. III Nr. 10b VwV Dienstordnung, Ziff. IX Nr. 2 b VwV Beurteilung zuständigen Beurteiler erfolgt. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter sei regelmäßig der Leiter der Behörde, bei der der Beamte beschäftigt sei. Eine Beurteilungszuständigkeit der damaligen Referatsleiterin als Vorgesetzte i. S. v. § 2 Abs. 3 SächsBG bestehe dagegen nicht. Die Beurteilung beruhe auch auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Es sei Sache des Beurteilers, die in diesem Rahmen erfolgte Zuarbeit der Referatsleiterin V.4 bei der Würdigung der Befähigung, Leistung und Eignung einzubeziehen. Insoweit gebe es keine Vorgabe durch ein Punktesystem oder zur Verwendung bestimmter Formulierungen. Bestandteil der Beurteilung sei zudem der Beurteilungsbeitrag des Leitenden Oberstaatsanwalts für den Teilzeitraum bei der Staatsanwaltschaft Dresden; dieser unterscheide sich rechtlich von einer Zuarbeit. Inhaltlich enthalte die Beurteilung eine aussagekräftige chronologische Beschreibung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum und bewerte die Aufgabenwahrnehmung anhand der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf das Statusamt. Die bisherige berufliche Laufbahn des Klägers (bei der Landeshauptstadt Dresden) bleibe hierbei außer Betracht. Dem stehe bereits die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs bei der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten entgegen. Unabhängig davon habe es dem zuständigen Beurteiler oblegen festzustellen, ob und in welchem Umfang der Kläger bereits früher erworbene Fähigkeiten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum und unter Anwendung des für diesen geltenden Beurteilungsmaßstabs fruchtbar gemacht habe.

Entgegen dem Klägervorbringen treffe es nicht zu, dass bei längerer Zugehörigkeit zur Justiz (zwingend) ein höheres Gesamturteil vergeben werde. Schließlich begegne das gefundene Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen teilweise“ keinen Bedenken. Einer gesonderten Begründung habe es nicht bedurft. Denn die VwV Beurteilung lege keine benoteten Einzelmerkmale fest, aus denen ein Gesamturteil hergeleitet werden müsste. Aus der rechtmäßig erfolgten verbalen Beurteilung ergebe sich zutreffend das Gesamturteil.

4 Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass wegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die VwV Beurteilung nicht anwendbar sei. Heranzuziehen sei für den Kläger als Staatsanwalt vielmehr die Sächsische Beurteilungsverordnung, die die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen erfülle. Bei der Beurteilung seien über Zuarbeiten und einen Beurteilungsbeitrag hinaus keine weiteren Erkenntnismittel genutzt worden. Der Beurteiler habe keine Rückschlüsse auf 4 die Leistung des Klägers aus der Zuarbeit gezogen. Das Gesamturteil der Regelbeurteilung sei vielmehr durch die Abteilungsleiterin I und den Referatsleiter I.1 gebildet worden. Die Beurteilung beschränke sich auf formelhafte Behauptungen. Diese seien auch im Erörterungsgespräch nicht konkretisiert oder plausibilisiert worden. Es fehle eine für den maßgeblichen Bereich anerkannte Formulierungskonvention. Das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht an die Zuarbeit geringere rechtliche Anforderungen als an einen Beurteilungsbeitrag, anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris. Nachdem der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung gekannt habe, sei er vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen gewesen; die negative Abweichung von der Einschätzung der letzten Fachvorgesetzten des Klägers hätte nachvollziehbar begründet werden müssen. Der Kläger hätte nicht als Berufsanfänger beurteilt werden dürfen. Zwar dürften außerhalb des Beurteilungszeitraum liegende berufliche Vorerfahrungen nicht berücksichtigt werden. Soweit dies indessen dennoch geschehe, müsse aus Gründen der Gleichbehandlung auch eine außerhalb der Justiz liegende berufliche Laufbahn berücksichtigt werden. Die Einbeziehung der bisherigen Berufserfahrung des Klägers werde vom Beklagten lediglich pauschal und unsubstantiiert bestritten. Jedoch sei eine höhere Bewertung bei dienstälteren Beamten ein Indiz dafür, dass die Zugehörigkeit zur Justiz zumindest Einfluss auf die Bewertung habe. Das Gericht habe die fehlende Begründung des Gesamturteils nicht berücksichtigt. Die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung umfasse auch die Erläuterung, wie aus Beiträgen Dritter die in der Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt worden seien. Die Beurteilung sei nicht nachvollziehbar; das Gesamturteil könne hieraus nicht abgeleitet werden. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine Erläuterung und Konkretisierung der in der Beurteilung erfolgten pauschal formulierten Werturteile erfolgt. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); zudem sei der Berufungszulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gegeben.

5 Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag unter Berufung auf die angefochtene Entscheidung und unter Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-25/2-a-183-25#rd_6

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

7 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller 5 des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - , juris).

8 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Neuerstellung seiner Regelbeurteilung zu Recht abgelehnt. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 5 ff.) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Der Kläger wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und seine von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abweichende rechtliche Einschätzung, ohne sich mit den Entscheidungsgründen substantiiert auseinanderzusetzen und ohne Richtigkeitszweifel aufzuzeigen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-25/2-a-183-25#rd_9

a) Soweit der Kläger sein Vorbringen wiederholt, wonach die ihm erteilte Regelbeurteilung nicht auf die VwV Beurteilung habe gestützt werden dürfen, wird auf den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2022 - 2 B 274/22 -, juris Rn. 18 verwiesen:

(1) Der Antragsgegner konnte seine Auswahlentscheidung auf die ihm vorliegenden, dem Auswahlvermerk vom 23. November 2021 zugrunde gelegten Regel- und Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen stützen. Diese Beurteilungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Urt. v. 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 16, Beschl. v. 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -, juris Rn. 22 und Urt. v. 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris), wonach die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch den Gesetzgeber zu bestimmen und nicht der Exekutive zu überlassen sind. Der Senat lässt offen, ob die den herangezogenen Beurteilungen zugrundeliegende Bestimmung § 6 SächsRiG unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung eine ausreichende gesetzgeberische Positionierung darstellt. Denn selbst wenn man annehmen wollte, dass die gesetzliche Bestimmung in § 6 SächsRiG sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG als defizitär erwiese, folgt hieraus nicht die Unverwertbarkeit der für den Antragsteller und die Beigeladene erstellten Beurteilungen. Die Beurteilungsvorschriften wären selbst dann, wenn sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstießen und deshalb nichtig wären, für einen Übergangszeitraum grundsätzlich weiter anzuwenden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 - a. a. O. Rn. 22; Senatsbeschl. v. 2. Juli 2021 - 2 B 219/21 - , juris Rn. 13 ff.; BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - a. a. O. Rn. 40).

10 Diese Ausführungen gelten nicht nur – wie im dort gegebenen Fall – für Richterbeurteilungen, sondern auch für diejenigen von Staatsanwälten sowie der übrigen von der VwV Beurteilung erfassten Beamten (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Juli 2021 - 2 B 219/21 -, juris Rn. 3,13 ff.; Senatsbeschl. v. 25. Oktober 2021 - 2 B 259/21 -, juris Rn. 12). Dies folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber die Gruppe der Richter und Staatsanwälte in § 53a i. V. m. § 6 SächsRiG (a. F.) bzw. § 65 i. V. m. § 6 SächsRiG (n. F.) einheitlich einem gesonderten Beurteilungssystem mit 6 einem Regelbeurteilungszeitraum von vier Jahren (im Unterschied zum dreijährigen Beurteilungszeitraum nach § 3 Abs. 1 SächsBeurtVO) unterstellt hat. Ein Rückgriff auf die Sächsische Beurteilungsverordnung scheidet deshalb aus.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-25/2-a-183-25#rd_11

b) Die Regelbeurteilung beruht entgegen dem Zulassungsvorbringen auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Sie enthält zu allen vom Beurteilungszeitraum umfassten Verwendungen umfangreiche Feststellungen zu den vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben, seiner Arbeitsweise, der Qualität seiner Arbeitsergebnisse, seinen hierbei eingesetzten Fähigkeiten und weiteren im Rahmen der Eignung und Leistung maßgeblichen Eigenschaften, die eine fundierte Einschätzung des Gesamtleistungsbildes erlauben. Im Hinblick auf die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft Dresden hat sich der Beurteiler auf den am Beginn der Beurteilung abgedruckten Beurteilungsbeitrag des Leitenden Oberstaatsanwalts in Dresden vom 7. April 2022 gestützt. Im Hinblick auf die Verwendung im Staatsministerium der Justiz konnte der Beurteiler, soweit ihm unmittelbare eigene Eindrücke nicht zur Verfügung standen, auf Zuarbeiten geeigneter Bediensteter zurückgreifen (vgl. Ziff. X Nr. 2 VwV Beurteilung). Soweit der Kläger rügt, dass darüber hinaus keine weiteren Erkenntnismittel genutzt worden seien, bleibt die Zielrichtung dieses Vortrags unklar. Entgegen dem Zulassungsvorbringen war der Beurteiler an die von ihm eingeholten Zuarbeiten inhaltlich nicht gebunden. Welche Rückschlüsse er aus diesen zieht und zu welchen Bewertungen er im Einzelnen gelangt, unterliegt allein seiner Einschätzung. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Begründung, wenn der Beurteiler von in Zuarbeiten enthaltenen Eindrücken abweicht (vgl. zum Verfahren insgesamt Ziff. X Nr. 2 VwV Beurteilung sowie § 10 der Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung vom 19. Januar 2024). Nachdem sich die Einholung von Zuarbeiten vorliegend nach der abschließenden Regelung in der VwV Beurteilung richtete, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem vom Kläger herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris, welches das mit dem sächsischen Beurteilungswesen nicht vergleichbare Beurteilungssystem der Bundesnetzagentur zum Gegenstand hat.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-25/2-a-183-25#rd_12

c) Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist der Beurteiler anhand der getroffenen Feststellungen zu nachvollziehbaren Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers gelangt; es handelt sich hierbei gerade nicht um formelhafte Behauptungen. Vielmehr erfasst die Beurteilung die dem Kläger im Beurteilungszeitraum obliegenden Aufgaben und bewertet diese unter Zugrundelegung des für das Standesamt R 1 maßgeblichen Anforderungsprofils in nachvollziehbarer Weise. Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass die vom Kläger erhobenen Einwände eine weitere Konkretisierung und Plausibilisierung der Beurteilung erforderlich machen würden. Auch bestand keine Pflicht des Beurteilers zur Verwendung einer „Notenskala“ oder bestimmter textlicher Formulierungen. Derartige Vorgaben sind in der VwV Beurteilung gerade nicht enthalten. Diese geht vielmehr im Grundsatz davon aus, dass 7 der Beurteiler selbst darüber entscheidet, zu welchen Beurteilungsmerkmalen er sich äußert und welche Form der Darstellung er wählt (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, juris Rn. 25). Ferner begegnet die Bildung des Gesamturteils keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen dem Zulassungsvorbringen bedurfte es weder einer gesonderten Begründung, wie der Beurteiler dieses aus den von ihm getroffenen textlichen Bewertungen hergeleitet hat, noch einer Auseinandersetzung mit etwa eingeholten Zuarbeiten. Denn die Bildung des Gesamturteils ist originäre Aufgabe des Beurteilers, wie sich bereits aus Ziff. X Nr. 2 Satz 3 VwV Beurteilung ergibt, wonach Zuarbeiten keinen Vorschlag für ein Gesamturteil enthalten dürfen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-25/2-a-183-25#rd_13

d) Schließlich wurden in der Beurteilung die beruflichen Vorerfahrungen und Leistungen des Klägers vor Eintritt in die sächsische Justiz zutreffend nicht berücksichtigt. Denn dienstliche Beurteilungen müssen den tatsächlich im maßgeblichen Beurteilungszeitraum vorhandenen Leistungsstand erfassen (Senatsbeschl. v. 15. März 2016 - 2 A 359/14 -, juris). Nachdem der Kläger aus seiner bisherigen beruflichen Laufbahn in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz gewechselt ist, unterlag er nunmehr ausschließlich den Beurteilungsmaßstäben des dort geltenden Beurteilungssystems.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-25/2-a-183-25#rd_14

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

15 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.).

16 Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob berufliche Vorerfahrungszeiten bei einer dienstlichen Beurteilung Berücksichtigung finden dürfen, 17 erfüllt diese Anforderungen nicht, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Ihre Beantwortung ergibt sich aus der auf die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung gestützten 8 zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 10/11), wonach bereits die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs der Berücksichtigung beruflicher Vorerfahrungszeiten entgegensteht. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, dass sich die von ihm aufgeworfene Frage in einer Vielzahl von Fällen stellen würde; dies ist für den Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf Zweifel an der Gültigkeit der angewendeten VwV Beurteilung verweist, fehlt es mangels Bezeichnung einer konkreten Frage bereits am Darlegungserfordernis.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-25/2-a-183-25#rd_18

4. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

19 Um eine Divergenzrüge ordnungsgemäß zu begründen, muss der Antragsteller des Zulassungsverfahrens darlegen, welcher abstrakte Rechtssatz in der herangezogenen Entscheidung enthalten ist und welcher im angegriffenen Urteil in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellte abstrakte Rechtssatz hierzu im Widerspruch steht. Zudem muss aufgezeigt werden, dass der Rechtssatz sowohl für die angegriffene als auch für die herangezogene Entscheidung entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 31. Juli 2009 - 2 A 497/08 -, juris Rn. 10 und v. 28. April 2011 - 2 A 228/09 -, n. v.). Einen derartigen, sich widersprechenden abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts und der von ihm herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet der Kläger nicht. Mangels Benennung eines abstrakten Rechtssatzes der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO verfehlt. Letztlich wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen gegen die inhaltliche Richtigkeit der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts. Diese kann indes mit der Divergenzrüge nicht angegriffen werden.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

22 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch