Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Beurteilungsverordnung
SächsBeurtVO§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt nicht für
1. politische Beamtinnen und Beamte,
2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
3. Mitglieder des Rechnungshofs,
4. das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie die Mitglieder des Rektorats dieser Hochschulen,
5. die Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsordnungen C und W der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum sowie der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), mit Ausnahme der Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler dieser Hochschulen,
6. das künstlerische Personal bei anderen Einrichtungen des Landes,
7. kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte,
8. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/1#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Kultus kann die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst abweichend von § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 5 sowie § 7 regeln.