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SächsBeurtVO

§ 3 Regelbeurteilung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/3#abs-1 (1) Die Beamtinnen und Beamten werden regelmäßig alle drei Jahre zu festen Stichtagen dienstlich beurteilt. Der erste gemeinsame Stichtag ist

1. der 1. Juni 2006 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 in Ämtern der

a)

Besoldungsgruppen A 14 bis B 3 und

b)

Besoldungsgruppe A 13, sofern diese Beamtinnen und Beamten die Laufbahnbefähigung nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes besitzen oder eine Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfolgreich abgeschlossen haben,

2. der 1. Juni 2007 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 in Ämtern der

a)

Besoldungsgruppe A 13, sofern diese nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen, und

b)

Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,

3. der 1. Juni 2008 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 in Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 6 bis zu Ämtern der Besoldungsgruppe A 9.

Für die Beamtinnen und Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ist der erste gemeinsame Stichtag der 31. Dezember 2008 und der zweite gemeinsame Stichtag der 1. Juni 2012.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/3#abs-2 (2) Die Regelbeurteilung soll der Beamtin oder dem Beamten innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Beurteilungsstichtag gemäß § 9 eröffnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/3#abs-3 (3) Von der Regelbeurteilung werden ausgenommen

1. Beamtinnen und Beamte von der Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts und solche, die sich zum Stichtag der Regelbeurteilung in einem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 8 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes befanden,

2. Beamtinnen und Beamte,

a)

die an einen anderen Dienstherrn abgeordnet, einer anderen Einrichtung zugewiesen waren oder sich ausschließlich in einer Aufstiegsausbildung befanden,

b)

die von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt oder beurlaubt waren,

c)

die als Mitglieder einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt waren,

d)

bei denen aus einem sonstigen in ihrer Person liegenden Grund eine Beurteilung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich war, zum Beispiel wegen längerer Krankheit,

sofern sie in der übrigen Zeit weniger als zwölf Monate im Beurteilungszeitraum Dienst verrichtet haben, der nicht Buchstabe a unterfällt,

3. Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 58. Lebensjahres auf ihren Antrag hin.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/3#abs-4 (4) Die Regelbeurteilung kann zurückgestellt werden, wenn zum Beurteilungsstichtag

1. gegen die Beamtin oder den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wird oder

2. ein sonstiger in der Person der Beamtin oder des Beamten liegender wichtiger Grund besteht, zum Beispiel wegen längerer Krankheit.

Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die Regelbeurteilung unverzüglich nachzuholen.

§ 2 § 4