Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Urteil vom 27.01.2026 – 2 A 1/25
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Az.: 2 A 1/25 6 K 461/20 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil§
In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - VII 1.1. Wilhelm-Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf wegen Besoldung und Versorgung (Soldatenrecht) hier: Berufung – Kläger – - Anschlussberufungskläger - – Berufungsbeklagter – – Beklagte – - Anschlussberufungsbeklagte - – Berufungsklägerin – 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. November 2024 - 6 K 461/20 - geändert. Die Klage wird vollständig abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
1 Der 1985 geborene Kläger, vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2012 Soldat auf Zeit, begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2018 Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Form von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt.
2 Mit Bescheid vom 9. September 2011 wurde bei dem Kläger eine Bechterewsche Krankheit als Gesundheitsstörung infolge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt. Der Kläger stellte am 1. Juni 2012 für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr einen Antrag auf Versorgung und Heilbehandlung nach §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei dem damals zuständigen Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV). Der Antrag ist überschrieben mit „Weitergewährung unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses“ und „Antrag auf Versorgung nach §§ 80 ff. Soldatenversorgungsgesetz und Truppenärztliche Bescheinigung“. Der Antrag enthielt zudem die Formulierung: „Da ich heilbehandlungsbedürftig bin, bitte ich mir, gegebenenfalls bis zur Entscheidung über die Frage der Wehrdienstbeschädigung, Heilbehandlung (einschließlich etwaigem Versorgungskrankengeld) nach den §§ 82 und 83 SVG i. V. m. dem BVG zu gewähren.“ Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 bestätigte der KSV dem Kläger den Eingang des Antrags auf Gewährung von Beschädigten-Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und forderte diesen u. a. zur Ausfüllung eines Antragsformulars auf. Am 25. Juni 2012 ging der ausgefüllte Antrag des Klägers auf Beschädigten-Versorgung nach dem SVG für eine Wehrdienstbeschädigung bei dem KSV ein; der Kläger gab darin 3 an, er habe bereits einen Antrag auf Ausgleich für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit bis zur Beendigung des Wehrdienstes nach § 85 SVG gestellt.
3 Die Beteiligten stritten über die Feststellung des Grades der Schädigung (GdS) sowie die Zahlungen nach § 85 SVG über einen langjährigen Zeitraum vor dem Sozialgericht Chemnitz und nachfolgend vor dem Sächsischen Landessozialgericht. In einem von letzterem eingeholten, vom 28. April 2017 datierenden medizinischen Gutachten heißt es im Rahmen der Sozialanamnese, dass der Kläger seine finanzielle Situation als sehr kritisch beschreibe und erklärt habe, dass er von 2014 bis März 2017 BAföG-Leistungen erhalten und seit April 2017 keine Einkünfte mehr habe. Die Beteiligten schlossen am 20. März 2018 einen Vergleich. In der Folge wurde dem Kläger mit Bescheid vom 6. November 2018 auf seinen Antrag vom Juni 2012 aufgrund der Schädigung Morbus Bechterew ein GdS von 50 zuerkannt, ab 1. Juni 2012 rückwirkend eine monatliche Grundrente nach § 31 BVG bewilligt sowie ein Anspruch auf Heilbehandlung gemäß § 10 Abs. 1 BVG zuerkannt.
4 Bereits am 23. August 2018 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten telefonisch die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge, §§ 25 ff. BVG; unter dem 4. September 2018 erfolgte die schriftliche Antragstellung. Mit Bescheid vom 15. Mai 2019 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. September 2018 Leistungen der Kriegsopferfürsorge durch ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG in Höhe von zunächst monatlich 416,00 € und ab 1. Januar 2019 von 424,00 €, mit weiterem Bescheid vom 1. Juli 2019 für dieselben Zeiträume in Höhe von monatlich insgesamt 566,00 € und 574,00 €. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. August 2019 lehnte sie dagegen den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 27a BVG für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. August 2018 ab, weil es sich um vergangenen Bedarf handele. Auf den Widerspruch des Klägers gewährte die Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 18. Februar 2020 ergänzend für den Kalendermonat August 2018 Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG, weil der telefonische Antrag bereits im August 2018 gestellt worden sei, und wies den Widerspruch im Übrigen am 26. Februar 2020 als unbegründet zurück; der Kläger habe im Jahr 2012 keinen Antrag auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge gestellt oder Hinweise auf einen gegenwärtigen Bedarf gegeben. Leistungen der Kriegsopferfürsorge seien nicht auf in der Vergangenheit eingetretenen Bedarf ausgerichtet.
5 Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 19. November 2024 - 6 K 461/20 - die Beklagte, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2018 Leistungen nach § 80 Abs. 1 SVG i. V. m. § 27a BVG zu gewähren und wies die Klage hinsichtlich des übrigen Zeitraums ab. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrten Leistungen sei § 80 Abs. 1 SVG i. V. m. § 27a BVG in der im Zeitraum 1. Juni 2012 4 bis 31. Juli 2018 geltenden Fassung (BVG a. F.). Die formellen Voraussetzungen für die geforderten Leistungen seien (nur) für den Zeitraum 1. April 2017 bis 31. Juli 2018 erfüllt. Es fehle für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum an der nach § 80 Satz 1 SVG erforderlichen Antragstellung. Eine solche sei nicht in dem schriftlichen Antrag vom 24. Mai 2012 zu erblicken, der keine Leistungen nach § 27a BVG a. F. umfasst, sondern sich allein auf Leistungen des Gesundheitsbereichs bezogen habe. Eine Fiktion der Antragstellung könne nur für den Zeitraum 1. April 2017 bis 31. Juli 2018 erfolgen. Bezogen auf diesen Zeitraum lägen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor, dessen Anwendbarkeit nicht durch § 60 BVG a. F. ausgeschlossen werde: Es müsse erstens eine Pflichtverletzung vorliegen, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen sei, zweitens dadurch eine Antragstellung nicht oder erst verspätet erfolgt und drittens dadurch ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden beim Berechtigten eingetreten sein. Diese Voraussetzungen seien (erst) ab 1. April 2017 erfüllt. Mit Ablauf des 31. März 2017 habe sich die wirtschaftliche Lage des Klägers erheblich verschlechtert, weil die Gewährung von BAföG-Leistungen ausgelaufen sei und er zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einen KfW-Kredit in Anspruch genommen habe. Dies sei der Beklagten im Rahmen des zum damaligen Zeitpunkt laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens unmittelbar bekannt geworden. Die wirtschaftliche Situation des Klägers sei in einem Gutachten, das im Rahmen des Verfahrens beim Landessozialgericht erstellt worden sei, dargestellt worden; diese Information habe die Beklagte als Verfahrenspartei erhalten. Bei Kenntnis dieser Situation habe sich eine Beratungspflicht der Beklagten aufgedrängt. Bei rechtzeitiger Beratung hätte der Kläger sofort einen Antrag stellen und damit ab April 2017 Leistungen nach § 27a BVG a. F. erhalten können. Für die davorliegenden Zeiträume sei eine Verletzung der Beratungspflicht hingegen zu verneinen, weil der Kläger BAföG- Leistungen oder zeitweise Übergangsgebührnisse erhalten habe, die der Sicherung des Lebensunterhalts gedient hätten. Dass diese Einkünfte für den Bedarf des Klägers offensichtlich unzureichend gewesen wären, habe die Beklagte nicht annehmen müssen.
Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum 1. April 2017 bis 31. Juli 2018 lägen ebenfalls vor. Insbesondere sei im Hinblick auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch die Ausschlussfrist von vier Jahren gewahrt.
6 Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 3. Juli 2025 die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, woraufhin die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt haben.
7 Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, Leistungen der Kriegsopferversorgung, die auch die Beratung mitumfassten, seien grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 1 SGB I i. V. m. § 60 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Satz 1 Kriegsopferfürsorgeverordnung (KFürsV) von einem Antrag abhängig.
Indes könne sich eine Beratungspflicht ausnahmsweise auch ohne 5 Beratungsbegehren ergeben, wenn sich der Beratungsbedarf auf den ersten Blick aufdränge. Andernfalls bestehe für den Leistungsträger kein Anlass, ungefragt Ratschläge zu erteilen. Zwar könnte die Beklagte beiläufig im Rahmen des sozialen Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht von der wirtschaftlichen Lage des Klägers Kenntnis erlangt haben. Streitgegenstand in dem Verfahren seien indes ausschließlich medizinische Fragestellungen gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass es in der Zeit ab dem 1. April 2017 eine Sachbearbeitung bei der Beklagten gegeben habe, bei der ein klar zutage tretender Beratungsbedarf des Klägers hinsichtlich von Ansprüchen nach § 27a BVG a. F. übersehen worden sei. Solche Ansprüche bedürften einer individuellen zielgerichteten Prüfung durch das zuständige Referat VII 2.3 der Beklagten. Allein aufgrund der Übersendung des Gutachtens vom 22. Mai 2017 habe für die Sachbearbeitung der arbeitsteilig organisierten Beklagten kein erkennbarer Anlass für eine individuelle Prüfung etwaiger Ansprüche des Klägers aus § 27a BVG a. F. bestanden. Die in der Prozessführung des Referats VII 2.1 erlangten Kenntnisse über die wirtschaftliche Lage des Klägers könnten nicht dem für die Überprüfung von Kriegsopferfürsorgeleistungen zuständigen Referat VII 2.3 zugerechnet werden. Es reiche für eine Wissenszurechnung nicht aus, dass irgendjemand innerhalb der zuständigen Behörde Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Klägers erlangt habe (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2001 - 8 C 8.00). Zudem liege ein Verfahrensfehler vor, weil das Verwaltungsgericht die Beklagte unzulässig zur Gewährung von Leistungen ohne Bezifferung des Geldbetrages verpflichtet habe. Zwar dürfe unter den Voraussetzungen von § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO das Gericht die Festsetzung des richtigen Geldbetrages der Behörde überlassen, wenn die gerichtliche Festsetzung auf ernsthafte Schwierigkeiten stoße und eine solche Entscheidung bei Abwägung der Belange der Beteiligten diesen zumutbar sei. Das Gericht sei jedoch lediglich berechtigt, die Neuberechnung des Geldbetrages der Behörde zu überlassen. Die notwendigen Ermittlungen zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen müsse es selbst vornehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Dezember 2004 - 10 B 25.04 -).
8 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. November 2024 - 6 K 461/20 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage vollständig abzuweisen sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
9 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. November 2024 - 6 K 461/20 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 7. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom „26. Februar 2019“ dem Kläger auch für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. März 6 2017 Leistungen gemäß § 80 Abs. 1 SVG i. V. m. § 27a BVG a. F. dem Grunde nach zu gewähren sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
10 Zur Begründung der Anschlussberufung trägt der Kläger vor, er habe sich bei Ausscheiden aus dem Wehrdienst an den zur Beklagten gehörenden Sozialdienst gewandt, weil er unter gesundheitlichen Beschwerden aufgrund des Wehrdienstes gelitten und bereits Leistungen gemäß § 85 SVG für die Zeit bis zur Beendigung des Wehrdienstes beantragt gehabt habe. Auf seine Bitte um Mitteilung, welche Hilfen ihm nach Ausscheiden aus dem Wehrdienst zustehen, sei ihm das Formular (Bl. 223 der Verwaltungsakte) zum Ausfüllen und Unterschreiben vorgelegt worden. Ihm sei zugesagt worden, dass mit dieser Antragstellung sämtliche aus der Wehrdienstbeschädigung resultierenden Ansprüche abgesichert seien. Zudem sei ihm mitgeteilt worden, dass nach Ausscheiden aus dem Wehrdienst für Ansprüche ab dem 1. Juni 2012 nunmehr der KSV Sachsen zuständig sei. Der Kläger habe zudem den weiteren ihm zugesandten Antrag (Bl. 225 ff. der Verwaltungsakte) dem KSV übersandt; von dort sei ihm mitgeteilt worden, dass mit einer Entscheidung abgewartet werde, bis die Beklagte über den Antrag nach § 85 SVG entschieden habe. Da die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt eine Wehrdienstbeschädigung noch nicht bestätigt gehabt habe, sei auch für den damals zuständigen KSV eine Leistungsbewilligung in Form von Beschädigten-Versorgung (noch) nicht in Betracht gekommen. Für den Kläger habe festgestanden, dass er mit dem Antrag vom 24. Mai 2012, konkretisiert durch den Antrag vom 20. Juni 2012, alles Erforderliche getan habe, um zukünftige Ansprüche gegen die Beklagte abzusichern. Für ihn habe kein Anlass bestanden, aufgrund späterer Änderung der Einkommensverhältnisse nochmals gesondert Anträge auf Leistungen bei der Beklagten zu stellen, welche schließlich vom Ausgang des Verfahrens auf Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung abhängig gewesen seien. Über eine dahingehend bestehende Notwendigkeit sei der Kläger nicht aufgeklärt worden. Den Inhalt der erfolgten Gespräche könne der Kläger im Wege persönlicher Einvernahme unter Beweis stellen. Selbst wenn man die Antragstellung vom 24. Mai 2012 oder 20. Juni 2012 nicht als ausreichend ansehen wollte, sei dem Kläger aufgrund Unterlassung der notwendigen Aufklärung bereits ab Mai 2012 ein Anspruch in Form des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zuzusprechen.
Aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten habe es der Kläger unterlassen, bei Änderung seiner Einkommensverhältnisse sofort die Beklagte zu informieren und ihm zustehende Leistungen zu beantragen. Spätestens im Rahmen der Kontaktaufnahme zwischen dem Kläger und der Beklagten im Juli 2015 im Hinblick auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Klägers in die Bundeswehr habe die Beklagte von den wirtschaftlichen Problemen des Klägers Kenntnis erlangt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt stünden dem Kläger die begehrten Leistungen zu. Auch müsse sich die Beklagte die im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Sächsischen Landessozialgericht erfolgte Kenntniserlangung von den wirtschaftlichen Problemen des 7 Klägers zurechnen lassen. Gegen eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistungsgewährung dem Grunde nach bestünden keine rechtlichen Bedenken.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakten der Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts und die Akten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens einschließlich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 20.5.2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
12 Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 7. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom „26. Februar 2019“ (richtig: 26. Februar 2020) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2018 keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen der Kriegsopferfürsorge.
1. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrten Leistungen ist § 80 Abs. 1 SVG i. V. m. § 27a BVG, jeweils in der im Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2018 geltenden Fassung (SVG a. F. und BVG a. F.). Denn die Frage, auf welche Sach- und Rechtslage abzustellen ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem materiellen Recht (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 1985 - 1 B 48.85 -, juris Rn. 6). Bei den begehrten Leistungen nach § 27a BVG a. F. handelt es sich um ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Sozialleistungen dienen dazu, einen zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Hilfebedarf zu erfüllen. Die für den geltend gemachten Anspruch maßgebliche Sach- und Rechtslage ist deshalb diejenige, die im Zeitraum gilt, für den die Leistungen begehrt werden.
14 Gemäß § 80 Satz 1 SVG a. F. erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. § 27a Satz 1 BVG a. F. regelt, dass Beschädigten und Hinterbliebenen ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu erbringen ist, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten gemäß § 27a Satz 2 BVG a. F. die Bestimmungen des Dritten Kapitels des Zwölften Buches 8 Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.
2. Eine rechtzeitige Beantragung der geforderten Leistungen hat für den maßgeblichen Zeitraum nicht stattgefunden.
a) Nach § 80 Satz 1 SVG a. F. erfolgt die Leistungsgewährung „auf Antrag“ (ebenso § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG a. F.). Somit setzt ein Leistungsanspruch einen vorherigen auf die begehrte Leistung gerichteten Anspruch voraus. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist die Antragstellung nicht an bestimmte Formerfordernisse geknüpft. Demnach kann in jeder Erklärung ein Leistungsantrag bezogen auf Leistungen nach § 27a BVG a. F. gesehen werden, wenn sich ihr mit hinlänglicher Deutlichkeit entnehmen lässt, dass eine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt wird. Insoweit gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen: Es darf nicht allein der Wortlaut der Erklärung ausschlaggebend sein, sondern es ist der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind auch das Gesamtverhalten und die näheren Umstände, die im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung stehen, zu berücksichtigen, soweit in ihnen der wirkliche Wille erkennbar zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 15/92 - juris Rn. 12 sowie die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts).
b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger bis zu der am 23. August 2018 erfolgten telefonischen Beantragung keinen Antrag auf Leistungen nach § 27a BVG a. F. gestellt.
18 Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Antrag vom 24. Mai 2012 (Bl. 223 der Verwaltungsakte). Zwar schließt die Überschrift des Antrags („Antrag auf Versorgung nach § 80 ff. Soldatenversorgungsgesetz und Truppenärztliche Bescheinigung") solche Leistungen nicht aus. Im Wortlaut von § 80 SVG werden auch die „wirtschaftlichen Folgen" einer Wehrdienstbeschädigung benannt. Allerdings lassen die weiteren Formulierungen des Antrags die vom Kläger vertretene Auslegung, dass auch Leistungen nach § 27a BVG a. F. umfasst seien, nicht zu. Aus mehreren Formulierungen wird nämlich deutlich, dass sich der Antrag allein auf Leistungen des Gesundheitsbereichs bezieht: In der Kopfzeile wird von der „Weitergewährung unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung" gesprochen und neben der Adresszeile befindet sich hervorgehoben das Wort „Arztsache". Eine auf den Gesundheitsbereich bezogene Konkretisierung des Antrags erfolgt zudem durch die folgende im Antrag enthaltene Formulierung: „Da ich heilbehandlungsbedürftig bin, bitte ich mir, ggf. bis zur Entscheidung über die Frage der Wehrdienstbeschädigung, Heilbehandlung (einschließlich etwaigem Versorgungskrankengeld) nach den § 82 und 83 SVG i. V. m. dem BVG zu gewähren."
19 Nichts anderes folgt aus dem vom Kläger angeführten Schreiben des KSV vom 5. Juni 2012. Dort wird lediglich der Eingang des Antrags bestätigt. Die im Schreiben des KSV verwendete Formulierung „Antrag auf Gewährung von Beschädigten-Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i. V. m. d. Bundesversorgungsgesetz" entspricht weitgehend der im Antrag verwendeten Formulierung. Die ihr vom Kläger unterlegte Bedeutung, dass hiervon auch Leistungen nach § 27a BVG a. F. umfasst seien, lässt sich der Formulierung nicht entnehmen.
20 Zu keinem anderen Ergebnis führt das vom Kläger unter dem 20. Juni 2012 an den KSV übersandte ausgefüllte Antragsformular, gerichtet auf Beschädigten-Versorgung nach dem SVG für eine Wehrdienstbeschädigung. Hierdurch wurde - offenbar auf einen Hinweis der Beklagten - lediglich der zuvor gestellte Antrag auf dem zu diesem Zweck übersandten Formular konkretisiert.
3. Eine Leistungsgewährung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.
22 Eine Leistungsgewährung gemäß § 27f BVG a. F. i. V. m. § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 KFürsV scheidet mangels Vorliegens der Voraussetzungen aus. Nach dieser Bestimmung sind Leistungen der Kriegsopferfürsorge von Amts wegen zu erbringen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen dem Träger der Kriegsopferfürsorge bekannt sind und Beschädigte oder Hinterbliebene dem zustimmen. Laufende Leistungen sind frühestens vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem die der Leistung zugrunde liegenden Tatsachen bekannt geworden sind.
23 Die Bekanntgabe anspruchsbegründender Tatsachen gegenüber dem Träger der Kriegsopferfürsorge erfolgte (erst) durch den telefonischen Antrag des Klägers vom 23. August 2018, konkretisiert durch die am 4. September 2018 erfolgte schriftliche Antragstellung. Erst zu diesem Zeitpunkt war für den Träger aufgrund der Angaben des Klägers erkennbar, dass dieser gegenwärtig Bedarf an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt hatte.
24 Entgegen der Ansicht des Klägers sind die anspruchsbegründenden Tatsachen dem Träger der Kriegsopferfürsorge - dies war im Jahr 2012 der KVS und nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seit dem Jahr 2015 die Beklagte - nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt geworden. Solche Tatsachen wurden nicht im Rahmen der Antragstellung im Juni 2012 bekannt, wie der Kläger in der Begründung der Anschlussberufung letztlich selbst einräumt. Vielmehr wurden dem Kläger unmittelbar nach Ausscheiden aus der Bundeswehr offenbar Übergangsgebührnisse im Rahmen des Erwerbs der Hochschulreife bis Juli 2014 gewährt; anschließend bezog er während des nachfolgenden Studiums Leistungen nach BAföG. Nach den eigenen Angaben des Klägers waren damit bei 10 Antragstellung im Juni 2012 die Voraussetzungen für die Beantragung von Leistungen nach § 27a BVG a. F. mangels Bedürftigkeit nicht gegeben.
25 Soweit der Kläger vorbringt, die Beklagte habe nach einer Kontaktaufnahme im Juli 2015 von seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten wissen können, wird dieses Vorbringen nicht belegt. Aus dem vorgelegten Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt sich lediglich, dass der Kläger damals den Wunsch hatte, wieder bei der Bundeswehr tätig zu sein, und hierzu um Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle bat, die ihm nachfolgend durch die Beklagte benannt wurde. Näheres hierzu ist nicht bekannt; Nachweise darüber, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten Tatsachen zur Begründung eines Leistungsanspruchs nach § 27a BVG a. F. geltend gemacht hätte, liegen nicht vor. Hiergegen spricht im Übrigen, dass der Kläger zu dieser Zeit (weiterhin) BAföG-Leistungen bezog und es schon deshalb an der Bedürftigkeit gefehlt haben dürfte.
26 Schließlich liegt auch kein Bekanntwerden vor, soweit in dem im Rahmen des vor dem Landessozialgericht geführten Rechtsstreits eingeholten medizinischen Gutachten vom 28. April 2017 in der Sozialanamnese die Angabe enthalten ist, der Kläger habe nach dem Ende des Bezugs von BAföG seit April 2017 keine Einkünfte und deshalb einen KfW-Kredit aufgenommen. Denn zum einen ergibt sich allein aus diesen Angaben ohne konkrete Kenntnis der finanziellen Situation noch nicht, dass ein Anspruch nach § 27a BVG a. F. bestand. Hierzu wären weitere Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers notwendig gewesen. Zum anderen fehlt es an einer Kenntnis des für die Anspruchsbearbeitung zuständigen Amtsträgers innerhalb der mit der Bewilligung von Kriegsopferfürsorgeleistungen befassten Behörde. Denn von einem Bekanntwerden gegenüber dem Träger der Kriegsopferfürsorge kann erst dann ausgegangen werden, wenn die Kenntniserlangung durch einen für diesen handelnden sachlich zuständigen Amtsträger erfolgt; dass irgendjemand in der Behörde Kenntnis hat oder erlangt, genügt nicht. Der Senat erachtet insoweit die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntniserlangung im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs eines Verwaltungsakts entwickelten Maßstäbe für anwendbar (vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwVfG, 21. Aufl., § 48 Rn. 158). Auf diese bezieht sich ausdrücklich auch das Bundessozialgericht bei der Beurteilung der Kenntniserlangung des Trägers der Rentenversicherung (vgl. BSG, Urt. v. 26. Juli 2023 - B 5 R 18/21 R -, juris Rn. 19, 20 zu Erstattungsansprüchen aus Überzahlung von Leistungen nach § 118 Abs. 4a SGB VI mit Überblick zu den übereinstimmenden Maßstäben der Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht, Bundessozialgericht und Bundesgerichtshof betreffend die Frage der Kenntniserlangung).
27 Nach diesem Maßstab war es nicht ausreichend für die Kenntniserlangung, dass Bedienstete des Prozessreferates VII. 2.1 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr ab Mai 2017 Zugang zu dem medizinischen Gutachten und den hierin enthaltenen Angaben hatten. Denn diese waren mit der Bearbeitung von Ansprüchen auf Kriegsopferfürsorgeleistungen nicht befasst; diese Aufgabe oblag dem zuständigen Fachreferat VII. 2.3. Auch eine Zurechnung einer möglichen Kenntnis von Mitarbeitern des Prozessreferates (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O. Rn. 158 m. w. N.) kommt nicht in Betracht: Es war den Mitarbeitern des Prozessreferates weder bekannt noch ohne Weiteres für sie erkennbar, dass die im Rahmen der Anamnese des von einer Fachärztin für Orthopädie zu ausschließlich medizinischen Fragestellungen erstellten Gutachtens, mithin in anderem Kontext erwähnte Angabe zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers Bedeutung für etwaige Ansprüche nach § 27a BVG a. F. haben könnte und deshalb an das für die Bearbeitung solcher Ansprüche zuständige Referat weiterzuleiten gewesen wäre. Denn Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht waren zeitlich und inhaltlich andere Ansprüche, nämlich der GdS (Grad der Schädigungsfolgen) der erlittenen Wehrbeschädigung und die hieran anknüpfenden Zahlungen nach § 85 SVG betreffend die Zeit vor Ausscheiden aus der Bundeswehr, die mit einer Gewährung von Leistungen nach § 27a BVG a. F. in keinem Zusammenhang standen und für welche die Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Klägers irrelevant waren.
4. Schließlich kommt eine Leistungsgewährung aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. BSG, Urt. v. 16. März 2016 - B 9 V 6/15 R -, juris Rn. 29) nicht in Betracht. Dieser ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal zu einem sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten geworden ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte.
29 Vorliegend fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung des Trägers der Kriegsopferfürsorge. Als solche kommt hier lediglich das pflichtwidrige Unterlassen einer gebotenen Beratung über bestehende Antragsmöglichkeiten in Betracht. Zwar besteht eine Beratungspflicht im Rahmen von § 60 Abs. 1 BVG a. F. i. V. m. § 54 Abs. 2 Satz 3 KFürsV: Hiernach hat der Träger der Kriegsopferfürsorge die Antragstellung anzuregen, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf die Notwendigkeit von Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge schließen lassen. Zuständig für die Beratung sind (grundsätzlich) die Leistungsträger, denen gegenüber Rechte geltend zu 12 machen oder Pflichten zu erfüllen sind. In der Regel wird die Beratungspflicht durch ein entsprechendes Begehren des Berechtigten ausgelöst. Aber auch unabhängig davon ist der Leistungsträger gehalten, bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Berechtigten mutmaßlich genutzt werden (vgl. BSG, Urt. v. 16. März 2016 a. a. O.). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Eine Bekanntgabe von Tatsachen gegenüber dem zuständigen Amtsträger innerhalb des Trägers der Kriegsopferfürsorge ist nicht erfolgt, wie vorstehend unter 3. dargelegt.
30 Keiner Entscheidung bedarf deshalb, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch selbständig tragend auch daran scheitert, weil der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz seiner Anwendbarkeit entgegensteht. Dieser Grundsatz - keine Sozialhilfe für vergangene Bedarfe - ist Gegenstand verschiedener Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urt. v. 15. Dezember 1983 - 5 C 65.82 -, juris); seine Geltung auch für die Kriegsopferfürsorge hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. November 1970 - V C 50.70 -, juris bestätigt. Denn der Bedarfsdeckungsgrundsatz leistet bereits das, was der Herstellungsanspruch leisten will, und kann durch diesen nicht erweitert werden (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 22. September 2000 - 3 R 42/99 -, juris Rn. 110 ff.). Werden also die Folgen möglicherweise fehlerhaften Verwaltungshandelns durch den Grundsatz aktueller Bedarfsdeckung selbst beseitigt, so bleibt für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch mangels Regelungslücke kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 38.95 -, juris Leitsatz 2). Nach allem stünden auch grundlegende Strukturprinzipien des Sozialhilferechts der begehrten rückwirkenden Leistung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt entgegen.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
32 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.
13 Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
14 Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch