Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 14.01.2026 – 2 B 281/25

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Az.: 2 B 281/25 7 L 1012/25 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache der e. V. vertreten durch den Vorstand prozessbevollmächtigt:

gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Reichenhainer Straße 29a, 09126 Chemnitz beigeladen:

Herr wegen Untersagung Lehrkraft ....; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde – Antragsteller – – Beschwerdegegner – – Antragsgegner – – Beschwerdeführer – 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 14. Januar 2026

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Oktober 2025 - 7 L 1012/25 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe§

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. Oktober 2025 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. September 2025 erfolgte Untersagung des Einsatzes des Beigeladenen als Lehrkraft an ihrer Berufsfachschule für Notfallsanitäter am Standort L...... wiederhergestellt. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-14/2-b-281-25#rd_3

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach - wie hier - in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Entsprechend der formellen gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen und schlüssig begründet. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht in der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 12. August 2025 - 2 B 130/25 -, juris Rn. 3).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-14/2-b-281-25#rd_4

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten 3 Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 12. August 2025 a. a. O. Rn. 4 und v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 - Rn. 8). Danach hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. September 2025 keinen Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-14/2-b-281-25#rd_5

a) Nach § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG soll die Schulaufsichtsbehörde dem Schulträger den Einsatz einer Lehrkraft ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person aufgrund einer unzureichenden wissenschaftlichen Ausbildung fachlich oder pädagogisch für die Tätigkeit nicht geeignet ist. Die Vorschrift knüpft an § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SächsFrTrSchulG an. Danach besteht auf die Genehmigung einer Ersatzschule u. a. dann ein Rechtsanspruch, wenn die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht; dies ist der Fall, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachgewiesen wird, die der Ausbildung der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Wert gleichkommt. Diese Voraussetzung sieht der Gesetzgeber nicht (mehr) als erfüllt an, wenn die Lehrkraft aufgrund einer unzureichenden wissenschaftlichen Ausbildung für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist. Diese Feststellung ist auf Grundlage der Umstände des konkreten Einzelfalls zu treffen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 12. August 2025 - 2 B 130/25 -, juris Rn. 5 sowie v. 14. März 2025 - 2 B 18/25 -, juris Rn. 10 und v. 29. Mai 2020 - 2 B 409/18 -, juris Rn. 3). Die für den Unterricht an der Berufsfachschule für Notfallsanitäter erforderliche fachliche und pädagogische Ausbildung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Notfallsanitätergesetz (NotSanG). Danach werden Schulen für die Ausbildung von Notfallsanitätern staatlich anerkannt, welche die Mindestanforderung des Nachweises einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts erfüllen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-14/2-b-281-25#rd_6

b) Nach diesem Maßstab überwiegen die Interessen des Antragsgegners und der Allgemeinheit am Sofortvollzug der Anordnung die Interessen des Antragstellers, von dieser einstweilen verschont zu bleiben.

7 Der angegriffene Bescheid erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Wie das Verwaltungsgericht im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NotSanG zunächst zu Recht angenommen hat, steht die „ausreichende“ Zahl der Lehrkräfte mit Hochschulausbildung in Relation zur Zahl der Ausbildungsplätze und nicht - wie der Antragsteller meint - zu Gesamtzahl der Lehrkräfte. Entsprechend der Anzahl der Schüler muss danach eine ausreichende Anzahl an Lehrkräften bereitgehalten werden, die fachlich und pädagogisch qualifiziert sein müssen und dies durch eine Hochschulausbildung belegen. Eine abgeschlossene Hochschulausbildung liegt dabei nur bei Beendigung eines Hochschulstudiums mit einer bestandenen Prüfung vor.

4 Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 6) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Entgegen der Auffassung des Antragstellers schließt dies aus, dass „zur Unterstützung dieser Lehrkräfte auch Personal eingesetzt werden kann, das nicht über einen Hochschulabschluss verfügt“, denn der theoretische und praktische Unterricht muss nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NotSanG ausdrücklich durch Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung erfolgen.

8 Dass der Beigeladene nicht über eine solche abgeschlossene Hochschulausbildung verfügt, steht vorliegend nicht in Streit. Soweit im Privatschulbereich im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SächsFrTrSchulG grundsätzlich auf einen an formalisierte Ausbildungsgänge und Prüfungen gebundenen Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildung verzichtet werden kann, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 12. August 2025 a. a. O. Rn. 5), findet dies vorliegend keine Anwendung, denn nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NotSanG ist eine „abgeschlossene“ Hochschulausbildung der Lehrkräfte erforderlich. Wenn die bundesrechtlichen Vorschriften des Notfallsanitätergesetzes dies als Mindestanforderung (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 NotSanG) vorschreiben, ist für einen Nachweis gleichwertiger freier Leistungen im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SächsFrTrSchulG kein Raum, weil diese Voraussetzung durch das Bundesrecht ausdrücklich vorgegeben ist. Dies ergibt sich auch aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Not- SanG, denn nur über Satz 1 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

9 Ist eine Lehrkraft aufgrund einer unzureichenden wissenschaftlichen Ausbildung fachlich oder pädagogisch für die Tätigkeit nicht geeignet, sieht § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG vor, dass die Schulaufsichtsbehörde dem Schulträger den Einsatz dieser Lehrkraft ganz oder teilweise untersagen „soll“. Eine Untersagung ist damit im Grundsatz gesetzlich gewollt und hiervon kann lediglich in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beigeladene weder ein Qualifikationsniveau erreicht, welches einer vollständig abgeschlossenen Hochschulausbildung „beachtlich nah“ kommt, noch wäre dies im vorliegenden Fall ausreichend. Zwar hat der Beigeladene im Wintersemester 2023/2024 ein Bachelor-Studium im Studiengang „Management in der Gefahrenabwehr“ aufgenommen. Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester und endet voraussichtlich im Jahr 2027 mit dem Abschluss „Bachelor of Science“, sodass er erst mit dem Studienabschluss entsprechend befähigt ist. Der Gesetzgeber hat den Einsatz derart qualifizierter Lehrpersonen auch als „dringend erforderlich“ angesehen, um die Schüler angemessen auf das Erreichen des Ausbildungsziels und auf die Anforderungen im beruflichen Alltag vorzubereiten. Die Regelung diene dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und die Qualifikationsvoraussetzungen für die Schulleitungen und Lehrkräfte seien geeignet und erforderlich, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen (vgl. BT-Drucksache 17/11689, 5 S. 22 f.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausreichend, dass der Beigeladene selbst einen Berufsabschluss als Notfallsanitäter erlangt und ein weiterqualifizierendes Studium aufgenommen, aber noch nicht beendet hat.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-01-14/2-b-281-25#rd_10

c) Es liegt auch ein besonderes Interesse an der Vollziehung des nach summarischer Prüfung rechtmäßigen Verwaltungsakts vor. Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung einer Unterrichtsabsicherung durch qualifiziertes Personal überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers, denn Versäumnisse bei der Unterrichtsqualität gehen unmittelbar zu Lasten der Schüler und sind durch zeitlichen Ablauf kaum zu kompensieren (vgl. Senatsbeschl. v. 14. März 2025 - 2 B 18/25 -, juris Rn. 14). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Antragsteller die gesetzlichen Anforderungen systematisch zu unterlaufen sucht, was nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall sei. Dass der Beigeladene einen Berufsabschluss als Notfallsanitäter aufweist, ist auch in Anbetracht der Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NotSanG und des insoweit verfolgten Gesetzeszwecks nicht ausreichend, zumal hier insbesondere das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung in Rede steht. Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, dass es für den Antragsteller angesichts des angespannten Arbeitsmarktes einen erheblichen Dispositionsaufwand darstelle, kurzfristig geeignetes und qualifiziertes Lehrpersonal zu finden, ist dies regelmäßig der Fall, wenn Personal eingesetzt wird, welches den Anforderungen nicht entspricht. Im Übrigen hat der Antragsteller dies auch nicht dadurch glaubhaft gemacht, dass er „immer wieder“ versucht, seine Personalsituation durch den zusätzlichen Einsatz von Lehrkräften, die noch nicht über einen abgeschlossenen Hochschulabschluss verfügen, zu verbessern. Dies könnte ebenso dafür sprechen, dass er die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen möchte, zumal die Region L...... nach Aussage des Antragsgegners auch keine sogenannte „Bedarfsregion“ bei der Stellenbesetzung an Schulen in öffentlicher Trägerschaft sei.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er nicht durch eigene Antragstellung ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

6 Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch