Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

SächsFrTrSchulG

§ 17 Schulaufsicht und Schulaufsichtsbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/17#abs-1 (1) Die Schulaufsicht umfasst die Beratung der Schulen und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf der Grundlage dieses Gesetzes oder des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen oder in anderen Rechtsvorschriften für anwendbar erklärten schulrechtlichen Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/17#abs-2 (2) Die Schulaufsichtsbehörde achtet die pädagogische Eigenverantwortung der Schule und der Lehrkraft. Bedienstete und Beauftragte der Schulaufsichtsbehörde sind für Zwecke der Schulaufsicht insbesondere befugt,

1. während der allgemeinen Geschäftszeiten und nach Ankündigung die Räumlichkeiten und Unterrichtsstätten der Schule zur Ausübung ihrer aufsichtlichen Tätigkeit zu betreten sowie

2. schulbezogene Unterlagen und Dateien des Schulträgers, die für die Genehmigungsanforderungen, die Anerkennungsanforderungen und die staatliche Finanzhilfe maßgeblich sind, einzusehen und zu vervielfältigen.

Der Schulträger ist verpflichtet, die Unterlagen und Dateien gemäß Satz 2 Nummer 2 bis spätestens zum Ende jedes Quartals in einem prüffähigen Zustand bereitzuhalten und der Schulaufsichtsbehörde auf Aufforderung unverzüglich zur Einsichtnahme zu übersenden. Er hat alle notwendigen Auskünfte, erforderlichenfalls einschließlich personenbezogener Daten, zu erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/17#abs-3 (3) Die Schulaufsichtsbehörde soll dem Schulträger den Einsatz einer Schulleiterin, eines Schulleiters oder einer Lehrkraft ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person persönlich oder aufgrund einer unzureichenden wissenschaftlichen Ausbildung fachlich oder pädagogisch für die Tätigkeit nicht geeignet ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/17#abs-4 (4) Schulaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Landesamt für Schule und Bildung. Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Kultus.

§ 16 § 18