Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/6#abs-1 (1) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und die Genehmigung von Lehrrettungswachen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erfolgt durch die zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/6#abs-2 (2) Schulen werden anerkannt, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Über Satz 1 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1 bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/6#abs-3 (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschulausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge treffen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 NotSanG →
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- BVerfG, 10.07.2015 – 1 BvR 2853/13Nichtannahmebeschluss: Zur Übergangsregelung des § 32 Abs 2 Notfallsanitätergesetzes (juris: NotSanG) für vormalige Rettungsassistenten - Qualifikationsanforderungen als subjektive Berufszulassungsbeschränkung gerechtfertigt - keine unzulässige Diskriminierung gegenüber anderen Berufen des Gesundheitswesens oder als Lehrkräften tätigen Rettungsassistenten (§ 31 NotSanG)Zitiert von 3
- BVerwG, 28.10.2020 – 6 C 8/19Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"Zitiert von 70
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