Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
SächsFrTrSchulG§ 6 Erlöschen der Genehmigung
Stand: 26.08.2026
Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen des Schuljahres, für welches die Genehmigung erteilt wurde, eröffnet und ab diesem Zeitpunkt durchgängig betrieben wird, wenn der Betrieb aufgegeben oder wenn die Schule ein Schuljahr lang ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nicht betrieben wird. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.