Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

SächsFrTrSchulG

§ 6 Erlöschen der Genehmigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen des Schuljahres, für welches die Genehmigung erteilt wurde, eröffnet und ab diesem Zeitpunkt durchgängig betrieben wird, wenn der Betrieb aufgegeben oder wenn die Schule ein Schuljahr lang ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nicht betrieben wird. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 5 § 7