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OVG Sachsen Urteil vom 17.12.2025 – 5 C 33/22
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Az.: 5 C 33/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil§
In der Verwaltungsrechtssache der GbR (vormals UG) prozessbevollmächtigt:
die Stadt O........ prozessbevollmächtigt:
gegen wegen Unwirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt O........ hier: Normenkontrolle – Antragstellerin – – Antragsgegnerin – 2
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Engelke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2025 am 17. Dezember 2025
für Recht erkannt:
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 4. November 2021 (Vergnügungssteuersatzung - VStS 2021). Die Satzung trat am 1. Januar 2022 in Kraft und löste die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2001 ab (§ 12 VStS 2021).
2 Die Antragstellerin betrieb im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Satzung eine Spielhalle mit Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, für die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2022 für das erste Quartal 2022 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 3.426,29 € festgesetzt wurde.
3 Am 21. November 2022 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt und sich im Wesentlichen gegen die mit der neuen Satzung verbundene Erhöhung der Vergnügungssteuer gewandt. Diese sei für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 105,00 € je Gerät und Monat auf 4,5 v. H. des Spieleinsatzes angehoben worden. Dies verstoße gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber sowie die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG.
4 Die Antragstellerin beantragt, die am 04.11.2021 beschlossene, am 19.11.2021 amtlich bekannt gemachte und zum 01.01.2022 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Stadt O........ (Vergnügungssteuersatzung) für unwirksam zu erklären, soweit dort die Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem Spieleinsatz geregelt ist.
5 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
6 Die Neuregelungen verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletze der neue Steuersatz für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht die Freiheit der Berufswahl der Antragstellerin.
7 Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13. November 2025 mitgeteilt, dass die Antragstellerin inzwischen aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Neue Betreiberin der Spielhalle sei die Firma F.............................. GmbH seit Juli 2023. 8 Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei, wenn die Antragstellerin die Spielhalle nicht mehr betreibe. Ihr fehlten sowohl die Antragsbefugnis als auch das Rechtsschutzinteresse.
9 Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat mitgeteilt, dass er einer Recherche im Internet habe entnehmen können, dass die Antragstellerin vor ihrer am 19. Februar 2024 eingetragenen Löschung aus dem Handelsregister in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgewandelt worden sei. Die Gesellschafterversammlung vom 10. August 2023 habe die formwechselnde Umwandlung beschlossen. Zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe er allerdings keinen Kontakt. Auf eine entsprechende Nachfrage des Senats hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt, dass die ladungsfähige Anschrift der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - der .... GbR, vertreten durch die Gesellschafterinnen A................ ... ................... - P................. .. in..... B..... laute. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, dass er diese Anschrift von Herrn P.... D....... mitgeteilt bekommen habe. Herr D....... sei sein Ansprechpartner bei der .............................. UG gewesen.
10 Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16. Dezember 2025 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin erklärt, dass erst aufgrund des gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung bekannt geworden sei, dass es sich bei der ihm von einem Dritten benannten Anschrift lediglich um eine c/o-Adresse handele, und er die vom Senat geäußerten Zweifel an der Ladungsfähigkeit dieser Anschrift teile. Er habe nach dem gerichtlichen Hinweis unverzüglich erneut um Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift der Antragstellerin gebeten. Daraufhin sei ihm eine Anschrift in S...., Bulgarien, benannt worden, welche die Geschäftsanschrift einer der Gesellschaftergesellschaften (A............ EOOD) darstelle und übermittelt werde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe ausdrücklich nachgefragt, ob es sich bei dieser Anschrift zugleich um den tatsächlichen Verwaltungs- oder Geschäftsleitungsort der .... GbR handele und ob dort Zustellungen für die Antragstellerin entgegengenommen würden. Diese entsprechende Bestätigung sei ihm erteilt worden. Die übermittelte Anschrift in S.... stelle die ladungsfähige Anschrift der Antragstellerin im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar. Sie erfülle die Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) sowie den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
12 Der Antrag ist unzulässig.
Entscheidungsgründe§
13 Der Antragstellerin, die bis Juni 2023 eine Spielhalle mit Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet betrieben hat und von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. November 2022 für das erste Quartal 2022 zur Vergnügungssteuer herangezogen worden ist, fehlt zwar weder die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO) noch das allgemeine Rechtsschutzinteresse, weil der Bescheid vom 11. November 2022 auf der angefochtenen Satzung beruht und die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2023 möglicherweise auch noch Vergnügungssteuerbescheide auf dieser Rechtsgrundlage erlassen wird, so dass der Rechtsstreit vor diesem Hintergrund für die Antragstellerin nicht nutzlos geworden ist. Die Antragstellerin ist auch beteiligtenfähig (§ 61 VwGO). Sie ist zwar keine juristische Person mehr (§ 61 Nr. 1 VwGO), weil sie als .............................. UG (AG Chemnitz, HRB .....) am 19. Februar 2024 aus dem Handelsregister gelöscht worden ist. Aus dem Handelsregister ergibt sich aber, dass die Gesellschafterversammlung vom 10. August 2023 die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (.... GbR) beschlossen hatte (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG), so dass die .............................. UG als formwechselnder Rechtsträger (§ 191 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) die neue Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG [in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung]) erhalten hat (§ 190 Abs. 1 UmwG). Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister hat gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG zur Folge, dass der formwechselnde Rechtsträger in der im Formwechselbeschluss bestimmten Rechtsform weiterbesteht, so dass die Antragstellerin als .... GbR alle Rechte und Pflichten der .............................. UG, deren Firma erloschen ist (§ 200 Abs. 5 UmwG), übernommen hat und gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig ist.
14 Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht aber entgegen, dass es an einer ordnungsgemäßen Antragstellung fehlt, weil die Antragstellerin nicht ausreichend bezeichnet ist (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend). Für Normenkontrollverfahren sind - soweit § 47 VwGO keine Sonderregelungen enthält - die übrigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung heranzuziehen, soweit sie ihrem Gegenstand und Zweck nach dafür geeignet sind (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 47 Rn. 258). Das ist in Bezug auf § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Fall, weil mit der Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstands des Klagebegehrens Formerfordernisse aufgestellt werden, die für jedes Prozessverhältnis unverzichtbar sind. Zur Bezeichnung des Klägers i. S. v. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört auch 5 die Angabe der ladungsfähigen Anschrift (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO), d. h. bei natürlichen Personen in der Regel der (Wohnungs-)Anschrift, unter welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist (BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn dieser von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird (BVerwG, Urt. v. 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, juris Rn. 39). Für eine - wie hier nach der formwechselnden Umwandlung der Antragstellerin - Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auf deren Sitz abgestellt werden, d. h. den Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (§ 706 Satz 1 BGB), so dass die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift die Angabe ihres tatsächlichen Firmen- oder Geschäftssitzes erfordert (BFH, Beschl. v. 18. August 2011 - V B 44/10 -, juris Rn. 9). Da die Antragstellerin nach der - vor dem 1. Januar 2024 erfolgten - formwechselnden Umwandlung nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen worden ist, fehlt es an einer im Register eingetragenen Geschäftsanschrift, deren Angabe als ladungsfähige Anschrift möglicherweise genügen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 2018 - I ZR 257/16 -, juris Rn. 18).
15 Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur die hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit eines Klägers sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen, sondern sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Ein Prozess soll nicht „aus dem Verborgenen heraus“ geführt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 6. April 2022 - VIII ZR 262/20 -, juris Rn. 15). Die Klage wird unzulässig, wenn der Kläger einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkommt (BVerwG, Urt. v. 3. August 2020 - 1 A 7.19 -, juris Rn. 16). Dies gilt für einen Normenkontrollantrag entsprechend.
16 Der Senat hat den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nach Kenntnis der formwechselnden Umwandlung aufgefordert, eine ladungsfähige Anschrift der .... GbR mitzuteilen. Bei der von diesem mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 mitgeteilten Anschrift (P................. .., ..... B.....) handelt es sich nicht um die ladungsfähige Anschrift der Antragstellerin. Diese Anschrift ist zwar, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, der Anmeldung der formwechselnden Umwandlung der Antragstellerin zum Handelsregister zu entnehmen, sie ist dort jedoch mit dem Zusatz „c/o Frau Dr. C....... U....“ versehen. Da beide Gesellschafterinnen der .... GbR (A............ EOOD und E.. ....... EOOD, jeweils mit einem Anteil von 50 %) Gesellschaften nach bulgarischem Recht mit Sitz in der Republik Bulgarien und die jeweiligen Geschäftsführer dort geschäftsansässig sind, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die .... GbR unter der Anschrift P................. .. in..... B..... tatsächlich ihre Geschäfte führt (vgl. § 706 Satz 1 BGB); dies hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, dem der Name von Frau Dr. U.... nach eigenen Angaben nicht bekannt war, zuletzt selbst eingeräumt.
17 Eine ladungsfähige Anschrift der .... GbR ist auch mit dem in der mündlichen Verhandlung nachgelassenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 16. Dezember 2025 nicht mitgeteilt worden. In diesem Schriftsatz wird die Anschrift der A............ EOOD in S.... (Republik Bulgarien) mitgeteilt, die eine der beiden Gesellschafterinnen der .... GbR ist, sowie der Name des derzeitigen Geschäftsführers dieser Gesellschaft. Das ist jedoch nicht ausreichend, weil es sich bei der A............ EOOD um eine andere Gesellschaft handelt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ausgeführt hat, er habe „hierzu ausdrücklich nachgefragt, ob es sich bei dieser Anschrift zugleich um den tatsächlichen Verwaltungs- oder Geschäftsleitungsort der .... GbR handelt und ob dort Zustellungen für die Antragstellerin entgegengenommen werden“ und ihm die entsprechende Bestätigung erteilt worden sei, ist nicht dargelegt, dass es sich um die ladungsfähige Anschrift der Antragstellerin handelt. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat weder vorgetragen, bei wem er nachgefragt und von wem er die Bestätigung erhalten hat, dass die Antragstellerin unter der Adresse der bulgarischen Gesellschafterin tatsächlich ihre Geschäfte führt, noch aus welchem Grund die entsprechende Auskunftsperson eine solche „Bestätigung“ erteilen konnte. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 22. November 2025 erklärt, dass er nach der Umwandlung der Antragstellerin in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu dieser keinen Kontakt habe, und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er die zunächst von ihm als ladungsfähige Anschrift benannte Adresse in B..... von einem Dritten genannt bekommen habe, der seine Kontaktperson bei der Antragstellerin vor deren Umwandlung gewesen sei. Da es dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin offenbar selbst nicht gelungen ist, einen Kontakt zur .... GbR herzustellen und von einer Person Auskunft zu erhalten, die nachweislich berechtigt ist, für die Antragstellerin zu handeln, ist auch nicht dargelegt, wo die Antragstellerin tatsächlich ihren Geschäften nachgeht und erreicht werden kann, so dass es an einer ladungsfähigen Anschrift fehlt. Umstände, welche die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ausnahmsweise entbehrlich machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. August 2020 - 1 A 7.19 -, juris Rn. 16 m. w. N.), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
18 Die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift stellt eine von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung dar (BVerwG, Urt. v. 21. März 2021 - 6 C 4.20 -, juris Rn. 11). Sie kann zwar im Verfahren grundsätzlich nachgeholt werden, muss aber jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein. Das ist vorliegend nicht der Fall, so dass der Antrag unzulässig ist.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.
Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
8 gez.:
Dr. Pastor Döpelheuer Engelke gez.:
Dr. Helmert Drehwald Beschluss vom 17. Dezember 2025 Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Gründe§
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.:
Dr. Pastor Döpelheuer Engelke gez.:
Dr. Helmert Drehwald