§ 200 Firma oder Name des Rechtsträgers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/200#abs-1 (1) Der Rechtsträger neuer Rechtsform darf seine bisher geführte Firma beibehalten, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Zusätzliche Bezeichnungen, die auf die Rechtsform der formwechselnden Gesellschaft hinweisen, dürfen auch dann nicht verwendet werden, wenn der Rechtsträger die bisher geführte Firma beibehält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/200#abs-2 (2) Auf eine nach dem Formwechsel beibehaltene Firma ist § 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§ 4, 279 des Aktiengesetzes oder § 3 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/200#abs-3 (3) War an dem formwechselnden Rechtsträger eine natürliche Person beteiligt, deren Beteiligung an dem Rechtsträger neuer Rechtsform entfällt, so darf der Name dieses Anteilsinhabers nur dann in der beibehaltenen bisherigen oder in der neu gebildeten Firma verwendet werden, wenn der betroffene Anteilsinhaber oder dessen Erben ausdrücklich in die Verwendung des Namens einwilligen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/200#abs-4 (4) Ist formwechselnder Rechtsträger oder Rechtsträger neuer Rechtsform eine Partnerschaftsgesellschaft, gelten für die Beibehaltung oder Bildung der Firma oder des Namens die Absätze 1 und 3 entsprechend. Eine Firma darf als Name einer Partnerschaftsgesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes beibehalten werden. § 1 Abs. 3 und § 11 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/200#abs-5 (5) Durch den Formwechsel in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erlischt die Firma der formwechselnden Gesellschaft.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 200 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LG Freiburg, 04.05.2009 – 12 O 91/08
- BVerfG, 04.12.2014 – 2 BvR 1978/13Erlass einer einstweiligen Anordnung im "Suhrkamp"-Insolvenzverfahren: Vorläufige Untersagung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Eintragung der neuen Rechtsform gemäß Insolvenzplan - Befristung bis 21.12.2014
- BFH, 19.03.2024 – II R 33/22Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheids bei FormwechselZitiert von 1
- OLG Hamm, 12.07.2018 – 27 W 24/18
- FG Köln, 11.02.2004 – 11 K 5324/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 200 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 200 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
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22.06.1998 Ausfertigung
§ 200 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 1474)
BGBl. 1998 I S. 1474
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