Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2025
OVG Sachsen Beschluss vom 03.11.2025 – 2 B 185/25
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Az.: 2 B 185/25 11 L 336/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden wegen Gewährung von Datenzugriff hier: Beschwerde – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 3. November 2025
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Juli 2025 - 11 L 336/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, ihm bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Datenzugriff auf sein dienstliches E-Mail-Konto, von ihm bearbeitete Vorgänge im elektronischen Aktenführungsprogramm VIS, sein persönliches Netzlaufwerk sowie den Corona-Ordner im Referatsordner 35 des Netzlaufwerks J: zu gewähren, diese Daten wirksam gegen Manipulationen und Löschungen durch Dritte zu schützen und bei Bedarf Ausdrucke zeitnah dem Antragsteller herauszugeben, hilfsweise die Beiziehung der genannten Daten und textlichen Zulieferungen der Referate zur Stellungnahme zur Klagebegründung des Antragstellers gegenüber dem Gericht zur elektronischen Gerichtsakte und die Akteneinsicht [zu gewähren], zutreffend abgelehnt.
1. Der .... geborene Antragsteller war seit September 2019 als Regierungsrat im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) eingesetzt, zuletzt im Referat 35. Wegen aus seiner Sicht nicht amtsangemessener Verwendung ist ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Dresden anhängig (11 K 1802/24). Im Januar 2025 war eine Abordnung des Antragstellers an das Sächsische Oberbergamt geplant, mit der dieser sich nicht einverstanden erklärte. Mit Wirkung zum 17. Februar 2025 wurde der Antragsteller nach Anhörung innerhalb des SMWA in das Referat 38 umgesetzt. Auch insoweit ist ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden anhängig (11 K 1659/25).
3 Am 17. März 2025 beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Dresden mit dem Ziel, weiterhin Zugriff auf die oben genannten Daten zu behalten, auch für den Fall einer Umsetzung, Abordnung oder Versetzung bis zum Abschluss eines Klageverfahrens. Er benötige diese, um Tatsachenbehauptungen des Antragsgegners in den gerichtlichen Verfahren widerlegen zu können. Sein Antrag auf Einräumung des Zugriffs sei 3 mit E-Mail des Antragsgegners vom 6. März 2025 abgelehnt worden; die beantragte Akteneinsicht zu den Zulieferungen der Referate sei nicht gewährt worden. Zudem bestehe für ihn die Gefahr, im Rahmen des weiteren gerichtlichen Verfahrens weitere nicht korrekt vorgebrachte Sachverhalte nicht widerlegen zu können. Im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO sei nur der E-Mail-Verkehr zwischen dem Personalreferat und den Referaten vorgelegt worden, der eine Prüfung der Tatsachenbehauptungen oder die [geforderte] Vorlage von Nachweisen durch das Personalreferat nicht vermuten lasse. Der Antragsteller strebe aufgrund der Geschehnisse eine zeitweise Tätigkeit in der sächsischen Finanzverwaltung an. Im Falle einer Personalmaßnahme drohe die Löschung oder Änderung relevanter Daten, weshalb die Sicherung geboten erscheine. Ein Teil der Daten liege auf einem Fileserver, der gegen Manipulationen im Vergleich zum elektronischen Aktensystem nicht besonders geschützt sei.
4 Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 22. Juli 2025 - 11 L 336/25 - als unbegründet ab. Der Antragsteller habe bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf das E-Mail-Konto und das persönliche Netzlaufwerk habe der Antragsteller auch bei einem Referatswechsel innerhalb des SMWA die vollen Zugriffsrechte, wie der Antragsgegner mittels eidesstattlicher Versicherung vom 31. März 2025 hinreichend glaubhaft gemacht habe. Auch im Übrigen habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Auf einen dauerhaften oder auch nur vorübergehenden Zugriff auf Daten und Vorgänge, die er in seiner Dienstzeit im Referat 35 bearbeitet habe (Corona-Ordner im Referatsordner 35 des Netzlaufwerks J: sowie die Vorgänge in VIS.SAX) bestehe kein genereller und unbegrenzter Informationsanspruch eines Bediensteten. Gemäß der maßgeblichen Dienstvereinbarung vom 18. Oktober 2018 gelte für die Vergabe der Zugriffsberechtigungen der Grundsatz der arbeitsorganisatorischen Sachbezogenheit. Die Notwendigkeit des Datenzugriffs auf Vorgänge des Referates 35 sei mit der Umsetzung in das Referat 38 mit Wirkung zum 17. Februar 2025 entfallen. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Sächsischen Transparenzgesetz, weil § 8 Abs. 1 SächsTransG die in Bezug genommenen Akten und Vorgänge nicht umfasse. Ein genereller verfassungsrechtlicher Informationsanspruch des Antragstellers über alle von ihm selbst bearbeiteten oder ihn betreffenden Vorgänge bestehe ebenfalls nicht. Dienstliche Unterlagen zu rein fachlichen Fragen und damit verbundene Verfahren und Vorgänge fielen nicht unter das Recht der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner habe im Übrigen glaubhaft vermittelt, dass er dem Rechtsanspruch des Antragstellers auf Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund dessen Auskunftsersuchen entsprochen habe (Art. 15 DSGVO). Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens berufen. Es sei bereits zweifelhaft, ob der begehrte Zugriff auf die Datenablage des Referates 35 zur Wahrung der Rechtsposition des Antragstellers überhaupt erforderlich sei.
In den vom Antragsteller angestrengten 4 Klageverfahren gehe es um den Vorwurf der Fürsorgepflichtverletzung durch den Antragsgegner, die Rechtmäßigkeit der Umsetzung sowie eine amtsangemessene Verwendung. Die Anträge auf Schutz vor Veränderung von Daten sowie Herausgabe von Ausdrucken seien ebenso abzulehnen wie die beantragte Datensicherung durch Beiziehung von Akten und Vorgängen. Der Antragsgegner habe mitgeteilt, dass für alle Laufwerke des SMWA ein Backup gesichert werde, welches den Rückgriff auf Daten bis zu einem Jahr in die Vergangenheit ermögliche. Der Staatsbetrieb Sächsische Informatikdienste (SID) habe ebenfalls mitgeteilt, dass vom gesamten Datenbestand des elektronischen Aktensystems VIS.SAX ein Backup vorgehalten werde, welches den Rückgriff auf vorhergehende Versionen erlaube. Im Übrigen werde auf die auch das SMWA betreffende Dokumentationspflicht von Verwaltungsvorgängen gemäß Ziffer 22 a) der VwV Dienstordnung sowie Ziffer VIII der VwV Aktenführung verwiesen, wonach Geschäftsvorfälle in aktenrelevantem Umfang zu dokumentieren und im Regelfall zehn Jahre aufzubewahren seien.
5 Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, er strebe im Rahmen seiner A 14-Qualifizierung zeitnah eine zeitweise Tätigkeit in der sächsischen Finanzverwaltung an; in diesem Fall sei nicht gesichert, dass er den Zugriff auf sein E-Mail Konto und sein persönliches Netzlaufwerk (beim SMWA) behalte. Im Hinblick auf die übrigen Anträge folge der Anordnungsanspruch aus der Notwendigkeit, sich in den Klageverfahren der Vorwürfe von Sorgfaltspflichtverstößen, Schlechtleistungen und Leistungsverweigerung zu erwehren sowie eine nicht amtsangemessene Beschäftigung nachweisen zu können. Der Antragsteller sei während seiner Beschäftigung im Referat 35 ab dem Frühjahr 2023 einem konstanten und schwerwiegenden Konflikt ausgesetzt gewesen, der mangels Behandlung nach der Dienstvereinbarung zu Mobbing angewachsen sei. Er sei angewiesen worden, Aktendokumentation entgegen der VwV Dienstordnung nur auf Weisung der Referatsleiterin vorzunehmen; mindestens eine bedeutsame E-Mail aus dem Jahr 2024 sei nicht mehr verfügbar. Hierfür benötige der Antragsteller den Zugriff auf von ihm bearbeitete Akten auch in der Form, dass die dokumentierten Änderungen durch die einzelnen Bearbeiter aufgezeigt werden. Zum Nachweis des systematischen Mobbings sei erforderlich, dass er sämtliche Einzelhandlungen nachweisen könne. Es gehe ihm gerade um die Inhalte der von ihm bearbeiteten Akten im Corona-Ordner des Referates. Es gehe ihm nicht um eine generelle Akteneinsicht, sondern um effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Abwehr diskriminierender und unsachlicher Vorwürfe. Ein Anspruch ergebe sich zudem aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 4 GG, § 45 BeamtStG, nachdem ihn der Antragsgegner schon nicht gegen Mobbing geschützt habe. Wegen der baldigen Abordnung an eine andere Behörde bestehe Eilbedürftigkeit.
6 Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Er trägt ergänzend vor, dass die Nachfrage beim zuständigen Referat 17 des SMWA ergeben habe, dass unter 5 bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise der Zugriff auf Daten und Technik auch bei einer vorübergehenden Abwesenheit von einer Dauer von mehr als sechs Wochen vereinbart werden könne (betreffend E-Mail-Postfach sowie persönliches Netzlaufwerk). Er weist ergänzend darauf hin, dass der Antragsteller vom Zeitpunkt seiner ersten Klageerhebung am 5. August 2024 bis zu seiner Umsetzung am 17. Februar 2025 ein halbes Jahr lang die Gelegenheit gehabt habe, die seiner Ansicht nach notwendigen Unterlagen aus der Datenablage des Referates 35 einzusehen und für seine Argumentation zu verwenden. Da auch ab seiner Umsetzung in Referat 38 keine neuen Umstände hinzugetreten sein könnten, die seine Tätigkeit in Referat 35 betreffen, könne ein Interesse des Antragstellers daran nicht nachvollzogen werden.
2. Die Einwendungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 123 Rn. 27).
a) Der Senat kann offenlassen, ob es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustandes, mithin die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
10 Gegen eine besondere Eilbedürftigkeit spricht bereits, dass der Antragsteller nach Einlegung von Widerspruch und Erhebung von Klage im Jahr 2024 mit dem Ziel der amtsangemessenen Verwendung bis zu seiner Umsetzung von Referat 35 in Referat 38 mit Wirkung zum 17. Februar 2025 mehr als sechs Monate Zeit hatte, aus seiner Sicht für die Geltendmachung seines Rechtsschutzbegehrens notwendige Dokumente zu sichten. Denn in diesem Zeitraum hatte der Antragsteller als Referatsangehöriger die Zugriffsberechtigung für die im Referat 35 von ihm bearbeiteten Daten und an ihn verfügten Vorgänge im elektronischen Aktenführung VIS, darunter den Corona-Ordner im Referatsordner 35 des Netzlaufwerks J:. Es hätte mehr als nahegelegen, derartige Dokumente bereits zur Begründung des im Frühjahr 2024 eingelegten 6 Widerspruchs und der im Sommer 2024 erhobenen Klage heranzuziehen. Nach der im Februar 2025 erfolgten Umsetzung des Antragstellers ist im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ab diesem Zeitpunkt weitere Dokumente in den genannten Referatsordnern angefallen sein könnten, aus denen sich eine nicht amtsangemessene Verwendung des Antragstellers im Referat 35 ergeben könnte. Im Hinblick auf das weitere anhängige Klageverfahren gerichtet gegen die Umsetzung ist schon nicht erkennbar, welche Bedeutung vom Kläger im Rahmen seiner Verwendung bearbeitete Vorgänge für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme haben sollten.
11 Gegen eine besondere Eilbedürftigkeit spricht zudem im Hinblick auf das E-Mail-Konto sowie das persönliche Netzlaufwerk des Antragstellers, dass der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren vor dem Senat angeboten hat, einen weiteren Zugriff auf diese Datensammlungen in geeigneter Form zu ermöglichen oder sich zumindest hierum bemühen zu wollen.
b) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Senat verweist zunächst umfassend auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 5 bis 9) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die mit der Beschwerde gemachten Ausführungen geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.
13 Soweit der Antragsteller geltend macht, den begehrten Datenzugriff zur Wahrung seiner Ansprüche in den verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zu benötigen, ist dem nicht zu folgen. Der Antragsteller muss sich insoweit darauf verweisen lassen, in den von ihm angestrengten Klageverfahren von seinem Recht auf Akteneinsicht nach § 100 VwGO Gebrauch zu machen. Sollten die in den dortigen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge aus seiner Sicht unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein, steht es ihm frei, die Beiziehung weiterer Unterlagen durch das Verwaltungsgericht zu beantragen, etwa den von ihm bereits benannten sogenannten Corona-Ordner des Referates 35 oder andere in geeigneter Weise zu bezeichnende Dokumente.
14 Für die Annahme des Antragstellers, ohne vorläufige Sicherung drohe der Verlust der betreffenden Datensammlungen, vermag der Senat keine Anhaltspunkte zu sehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Antragsgegner rechtlich verpflichtet, Geschäftsvorfälle einschließlich Rücksprachen, Anordnungen und Auskünften in aktenrelevantem Umfang zu dokumentieren (Ziffer 22 a) VwV Dienstordnung) und im Regelfall zehn Jahre aufzubewahren (Ziffer VIII VwV Aktenführung). Diese Pflicht gilt gleichermaßen für in Papierform wie auch in elektronischer Form gespeicherte Vorgänge (vgl. hierzu Ziffer XII VwV Aktenführung).
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
16 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.
17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch