Rechtsprechung / OVG NRW / 10. Senat / 2026

OVG NRW Urteil vom 07.09.2026 – 10 D 30/24.NE

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0907.10D30.24NE.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

Ein Fehler des Abwägungsvorgangs liegt vor, wenn der Bebauungsplan eine Festsetzung enthält, die er nach dem Willen des Satzungsgebers nicht haben soll.

Tatbestand§

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1.33 „Nördlich der K.-straße - E.-N.-Straße“, 3. Änderung der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan).

Sie ist Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der innerhalb des Plangebiets gele­genen und jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke J. Straße 51 und 53 in 00000 F. (Gemarkung F., Flur 0, Flurstücke 8 und 7).

Das etwa 2,2 ha große Plangebiet erstreckt sich von den südlich an der J. Straße gelegenen Grundstücken mit den Hausnummern 47 - 67 in südliche Rich­tung bis zur E.-N.-Straße, die in ihrer gesamten Länge mit um­fasst ist. Zudem gehört ein kleinerer, westlich bzw. südlich davon gelegener Be­reich (Flurstücke 355 und 397 sowie teilweise 37) zum Geltungsbereich des Be­bauungsplans. Im Plangebiet verläuft in ost-westlicher Richtung der C. Gra­ben. Der Bereich nördlich davon wird erstmals überplant. Dort befinden sich von der J. Straße erschlossene, mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, die von - im Zentrum des Plangebiets gelegenen - großen rückwärtigen Gärten ge­prägt sind. Der übrige, südliche Teil des Plangebiets liegt im Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans Nr. 1.33 „Nördlich der K.-straße“ in der Fas­sung der 2. Änderung.

Der Bebauungsplan setzt die allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 fest. In beiden Baugebieten ist die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei begrenzt. Die vorhandene E.-N.-Straße wird als Straßenverkehrsfläche so­wie ein nördlicher Randstreifen als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Im Bereich des sich unmittelbar nördlich daran anschließenden C. Grabens wird eine Fläche für die Abwasserbeseitigung festgesetzt. Die Festsetzung einer weiteren Straßenverkehrsfläche ermöglicht eine ringförmige Erschließung des noch unbe­bauten zentralen Bereichs des Plangebiets über die E.-N.-Straße.

In der Sitzung am 6. März 2023 beschloss der Rat der Antragsgegnerin (im Fol­genden: Rat) den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan als Satzung, die durch Aushang vom 17. bis 26. April 2023 be­kannt gemacht wurde.

Die Antragstellerin hat am 23. Februar 2024 den Normenkontrollantrag gestellt.

Am 13. Mai 2025 hat der zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umwelt der Antragsgegnerin - als Reaktion auf die im hiesigen Verfahren vorge­brachten Rügen - die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens beschlossen. Es wurden Ergänzungen bzw. Anpassungen der Planbegründung vorgenommen sowie eine in der Planurkunde eingezeichnete rote Linie, die einen Lärmpegel von 45 dB(A) in der Nacht kennzeichnen sollte, gestrichen. Der Rat hat den Be­bauungsplan in seiner geänderten Fassung am 11. Mai 2026 als Satzung be­schlossen, die durch Aushang vom 22. Juni bis 2. Juli 2026 bekannt gemacht worden ist.

Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Es sei zweifelhaft, ob der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren habe aufge­stellt werden können, da die Flächengrenze mit dem in engem Zusammenhang stehenden Bebauungsplan Nr. 1.43 „X.-straße“ überschritten werde. In der Planbegründung genannte Unterlagen seien weder ausgelegt worden noch in den Aufstellungsvorgängen zu finden. Der Umstand, dass der Bebauungsplan bislang unbeplante Flächen umfasse und es keinen einheitlichen Gesamtplan mit dem vormaligen Bebauungsplan gebe, sei verfahrensfehlerhaft und begründe eine fehlende Bestimmtheit. Die Festsetzung zu der zulässigen Zahl der Vollge­schosse sei unbestimmt bzw. abwägungsfehlerhaft, da sie nicht der Planbegrün­dung entspreche. Weiter sei der Bebauungsplan nicht den Zielen der Raumord­nung angepasst. Er widerspreche Ziel 3.2 des Regionalplans Münsterland, da ein Bedarf an Wohnbauflächen nicht nachgewiesen worden sei. Ferner sei er nicht an die Ziele I.1.1 und I.2.1 des Länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz angepasst, weil die geforderte „vorausschauende Prü­fung“ in Bezug auf Starkregenereignisse nicht (den dortigen Anforderungen ent­sprechend) vorgenommen worden sei. Es lägen auch Abwägungsfehler, insbe­sondere in Bezug auf die Niederschlagsentwässerung bzw. Starkregengefahren, die Verkehrslärmbelastung sowie das Eigentumsgrundrecht, vor. Die Ausführun­gen zum Umwelt- und Klimaschutz würden den Anforderungen des § 13 KSG nicht gerecht, da sie sich nicht zum großräumigen Klimaschutz verhielten.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 1.33 „Nördlich der K.-straße - E.-N.-Straße“, 3. Änderung der Antragsgegnerin in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 11. Mai 2026 für un­wirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Flächengrenze für das be­schleunigte Verfahren sei eingehalten. Die Flächen des Bebauungsplans Nr. 1.43 „X.-straße“ seien nicht hinzuzurechnen, da dieser nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sei. Einen Mangel bei der Offenlage lege die An­tragstellerin nicht dar. Die Erweiterung des Plangebiets durch die 3. Änderung führe nicht zu Unklarheiten. Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich. Die Entwässerung sei möglich, Starkregengefahren seien eine Frage der Abwä­gung. Ein Verstoß gegen Ziel 3.2 des Regionalplans Münsterland bestehe nicht. Einer näheren Ermittlung oder Darlegung eines Wohnraumbedarfs habe es nicht bedurft, da keine Anhaltspunkte für eine wesentlich von der Annahme des Regio­nalplans abweichende Bevölkerungsentwicklung bestanden hätten. Hinsichtlich der Regelungen im Länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwas­serschutz sei bereits die Zielqualität fraglich, jedenfalls gingen sie nicht über die Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung hinaus, die hier erfüllt seien. Die Belange der Entwässerung und des Verkehrslärms sowie das Eigentumsgrund­recht der Antragstellerin seien fehlerfrei abgewogen worden. Aus § 13 KSG ergäben sich keine zusätzlichen Anforderungen an die gemeindliche Abwä­gungsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Der Antrag hat Erfolg.

Er ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.).

A. Der Antrag ist zulässig.

Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag in zulässiger Weise gegen den Bebauungsplan in der Fassung gerichtet, die er im Wege des ergänzenden Ver­fahrens durch den Satzungsbeschluss vom 11. Mai 2026 erhalten hat.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Januar 2026 - 4 BN 11.25 -, juris Rn. 4, und vom 12. Juli 2017 - 4 BN 7.17 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2023 - 10 D 275/21.NE -, juris Rn. 22 f.

Sie ist als (Mit-)Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet, für die der Be­bauungsplan teilweise eine Straßenverkehrsfläche festsetzt, in ihrer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtstellung betroffen und damit antragsbefugt i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

B. Der Antrag ist auch begründet.

Der Bebauungsplan ist unwirksam. Er weist einen durchgreifenden materiellen Mangel in Gestalt eines beachtlichen Fehlers bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB ge­botenen Abwägung auf (dazu I.). Dieser führt zu dessen Gesamtunwirksamkeit (dazu II.).

I. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegen-einander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungs-materials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwä­gungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sach­gerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müs­sen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Aus­gleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorge­nommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhält­nis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschie­dener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 5. März 2026 - 10 D 186/23.NE -, juris Rn. 98, und vom 15. Dezember 2025 - 10 D 84/23.NE -, juris Rn. 64.

Ein Fehler des Abwägungsvorgangs liegt vor, wenn der Inhalt des Bebauungs­plans nicht von einer darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist. Das ist der Fall, wenn der Bebauungsplan eine Festsetzung enthält, die er nach dem Willen des Satzungsgebers nicht haben soll.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2022 - 7 D 2/21.NE -, juris Rn. 34.

Ein Mangel im Abwägungsvorgang i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB ist nur beachtlich, wenn er innerhalb eines Jahres seit Bekannt­machung des Bebauungsplans als Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend ge­macht worden ist (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB).

Gemessen daran liegt ein beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang in Bezug auf die Festsetzung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse im WA 2 vor (dazu 1.). Dieser Mangel ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich (dazu 2.) und von der Antragstellerin fristgerecht i. S. v. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gerügt worden (dazu 3.).

1. Der Bebauungsplan setzt entgegen dem Willen des Rates für das allgemeine Wohngebiet WA 2 zwei Vollgeschosse als Höchstmaß fest.

Der Rat ging ausweislich der Planbegründung (S. 12) davon aus, dass er für das WA 2 die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse auf ein Vollgeschoss be­schränkt hat. Er verfolgte damit das Ziel, sich an der südlich angrenzenden Be­standsbebauung an der E.-N.-Straße zu orientieren. Die Bebau­ung im Plangebiet sollte sich im Sinne einer maßvollen und verträglichen Nach­verdichtung der dortigen niedrigeren Bebauung angleichen. Die bestehende Struktur sollte fortgesetzt und eine einheitliche Gestaltung der Gebäude erreicht werden. Um die vorhandenen Gebietsprägungen aufzugreifen, die sich nach sei­ner Bewertung in einer höheren Bebauung an der J. Straße und einer nied­rigeren Bebauung südlich der E.-N.-Straße ausdrückt, sollten sich die Festsetzungen zu der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse in den Baugebie­ten WA 1 - in dem der Rat in Übereinstimmung mit der getroffenen Festsetzung zwei Vollgeschosse zulassen wollte - und WA 2 voneinander unterscheiden. Damit ist die einheitliche Zulassung einer zweigeschossigen Bauweise im WA 1 und WA 2 nicht von dem mit den vorstehenden Ausführungen in der Planbegründung zum Ausdruck gebrachten Willen des Rates getragen. Diese Ausführungen im Abschnitt mit der Bezeichnung „Zahl der Vollgeschosse / Gebäudehöhe“ hat der Rat im ergänzenden Verfahren unverändert aus der ursprünglichen Planbegrün­dung übernommen.

Den vorgenommenen Änderungen an der ursprünglichen Planbegründung im ergänzenden Verfahren lässt sich nichts anderes entnehmen. Hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse erfolgte eine abweichende Formulierung lediglich in dem Abschnitt „Geschossflächenzahl (GFZ)“. Während in der ursprünglichen Planbe­gründung dort ausgeführt wird „Entsprechend der festgesetzten Zahl der Vollge­schosse (max. 1) wird die GFZ im WA2 auf das Höchstmaß von 0,4 beschränkt.“, heißt es in der aktuellen Planbegründung „Entsprechend der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse (max. 2) wird die GFZ im gesamten Plangebiet auf das Höchstmaß von 0,8 beschränkt.“ Schon angesichts der erstmaligen Bezugnahme auf das gesamte Plangebiet in der Neufassung lässt sich dieser Stelle der Plan­begründung selbst bei einer isolierten Betrachtung nicht der Wille des Plangebers entnehmen, nunmehr auch im WA 2 eine zweigeschossige Bebauung zuzulas­sen. Dagegen spricht ferner der Umstand, dass der Plangeber mit den vorste­henden Ausführungen vorrangig die Festsetzungen zu der jeweiligen Geschoss­flächenzahl im WA 1 und WA 2 rechtfertigen wollte und die Begründung der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse in einem eigenen, unverändert geblie­benen Abschnitt erfolgte.

Anderslautende Erwägungen in den Beschlussvorlagen der Verwaltung sind vom Rat nicht übernommen worden. Dies zeigt sich daran, dass der Rat die Einzelbe­schlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Umwelt zu der Abwä­gung der Anregungen aus den Beteiligungsverfahren, bei der der Ausschuss den Beschlussvorlagen folgte, lediglich im Grundsatz bestätigt hat. Die Planbegrün­dung hat er hingegen ausdrücklich zum Bestandteil seines Beschlusses über den Bebauungsplan gemacht.

2. Der aufgezeigte Abwägungsfehler ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich, weil er aus einem Vergleich der Festset­zungen des Plans und dessen Begründung unmittelbar hervorgeht. Er hat das Abwägungsergebnis auch beeinflusst; denn der tatsächliche Wille würde im Fall seiner Umsetzung zu einer anderen Festsetzung führen.

3. Die Antragstellerin hat den Fehler im Abwägungsvorgang innerhalb der Jah­resfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinreichend gegenüber der An­tragsgegnerin geltend gemacht. Gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB ist die insoweit ab der Bekanntmachung des Bebau­ungsplans im ergänzenden Verfahren am 2. Juli 2026 laufende Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Bereits in dem Rügeschriftsatz vom 17. April 2024, am selben Tag bei der Antragsgegnerin eingegangen, hat die Antragstellerin gegen den Be­bauungsplan in der Fassung vor dem ergänzenden Verfahren geltend gemacht, die zulässige Zahl der Vollgeschosse erweise sich als abwägungsfehlerhaft, weil sie nicht den Überlegungen entspreche, die die Antragsgegnerin im Rahmen der Planbegründung angestellt habe. Die am 11. Mai 2026 beschlossene geänderte Fassung des Bebauungsplans hat dieser Rüge, wie oben ausgeführt, nicht Rechnung getragen. Die Antragstellerin hat auch nicht nachfolgend erklärt, daran nicht mehr festzuhalten.

II. Die Unwirksamkeit der Festsetzung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse im WA 2 führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.

Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nich­tigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzuneh­men ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).

Vgl. BVerwG, Urteile 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16, vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 -, juris Rn. 37, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteile vom 9. Juli 2025 - 10 D 17/23.NE -, juris Rn. 54, vom 28. August 2024 - 10 D 126/22.NE -, juris Rn. 96, und vom 27. März 2024 - 10 D 41/19.NE -, juris Rn. 56.

Jedenfalls an letzterem fehlt es vorliegend. Wie aufgezeigt, ergibt sich aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der Planbegründung die Absicht, die Bebauung im WA 2 auch durch die Festsetzung der Anzahl der höchstzuläs­sigen Vollgeschosse der südlich angrenzenden Bestandsbebauung an der E.-N.-Straße anzupassen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass die Errichtung von mehr als einem Vollgeschoss im WA 2 aufgrund anderer Festsetzungen im Bebauungsplan ohnehin nicht realisierbar wäre. Vor diesem Hintergrund kann nicht (mit Sicherheit) angenommen werden, dass der Plangeber den Bebauungsplan auch ohne eine Begrenzung der zulässigen Anzahl an Vollgeschossen im WA 2 beschlossen hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.