§ 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/13a#abs-1 (1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/13a#abs-2 (2) Im beschleunigten Verfahren
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/13a#abs-3 (3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/13a#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
Wird zitiert von 599 Entscheidungen zu § 13a BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2022 – 3 S 3180/19Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2021 – 8 S 949/19Rechtmäßige Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB bei der Überplanung einer Außenbereichsinsel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.2021 – 8 S 48/19Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2013 – 8 S 1974/10Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 – 8 S 940/12Zitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 – 3 S 1523/16Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.09.2026 – 10 D 30/24.NEUnwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen eines Abwägungsfehlers bei der Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 22.06.2026 – 2 D 101/23.NE
- OVG NRW, 12.05.2026 – 2 D 48/23.NEZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13a BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.