Gesetze / Bundes-Klimaschutzgesetz
KSG§ 13 Berücksichtigungsgebot
Stand: 17.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/13#abs-1 (1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Die Kompetenzen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt. Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung auf Bundesebene ist für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Mindestpreis oder Festpreis zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/13#abs-2 (2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Realisierungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/13#abs-3 (3) Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien durch den Bund sind bei vergleichenden Betrachtungen die entstehenden Kosten und Einsparungen über den jeweiligen gesamten Lebenszyklus der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen.
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu § 13 KSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2025 – 5 S 745/25Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 – 5 S 385/25Zitiert von 3
- BVerwG, 04.05.2022 – 9 A 7/21Nordverlängerung A 14 (VKE 2.2 Osterburg - Seehausen-Nord); Aspekte des Klimaschutzes in der PlanabwägungZitiert von 86
- VGH Bayern, 16.12.2024 – 22 CS 24.1314Zitiert von 6
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 168/24Zitiert von 6
- VG Stuttgart, 12.02.2025 – 8 K 2208/24Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.09.2026 – 10 D 30/24.NEUnwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen eines Abwägungsfehlers bei der Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.08.2026 – 7 D 277/20.NEBauleitplanung: Erfolgloser Normenkontrollantrag einer Umweltvereinigung gegen den Bebauungsplan zur Erweiterung einer Sportanlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.08.2026 – 7 D 2/21.NEErfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Erweiterung eines Sportgeländes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 KSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3905)
BGBl. 2021 I S. 3905
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.