Rechtsprechung / OVG NRW / 19. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 26.08.2026 – 19 B 830/26

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0826.19B830.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW differenziert nicht zwischen den Schularten Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen, sondern verleiht allen Kindern einen Anspruch auf Zugang zu der nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart im Rahmen ihrer vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Aus § 46 Abs. 1, Abs. 3 SchulG NRW folgt auch für konfessionsgebundene Kinder nur ein kapazitätsabhängiger Anspruch auf vorrangige Aufnahme in die ihrer Wohnung nächstgelegene Bekenntnisschule der Gemeinde. § 46 Abs. 1, Abs. 3 SchulG NRW wahrt den verfassungsrechtlichen Homogenitätsgedanken des Art. 12 LV NRW.

G r ü n d e :

Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie ist nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässig und begründet.

Die dargelegten Gründe erschüttern die tragende Erwägung des Verwaltungsge­richts, die Entscheidung der Schulleiterin der Katholischen Grundschule T. V. (im Folgenden: T.), die konfessionslose Antragstellerin nicht aufzunehmen sei rechtmäßig, weil alle gemeindeangehörigen Kinder mit katho­lischer Religionszugehörigkeit vorrangig aufzunehmen seien. Daher ist der Senat berechtigt und verpflichtet, über die Beschwerde uneingeschränkt in eigener Kompe­tenz zu ent­scheiden.

Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines ihre vorläufige Aufnahme begründenden Anordnungsanspruchs und eines Anord­nungs­grunds glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Antragstellerin hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Eingangsklasse der T..

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schul­leiter (im Folgenden: Schulleiterin) über die Aufnahme der Schülerin oder des Schü­lers (im Folgenden: Schülerin) in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität er­schöpft ist (Abs. 2 Satz 1). Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW hat jedes Kind Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgeleg­ten Aufnahmekapazität, sofern der Schulträger - wie hier - keinen Schuleinzugsbe­reich gebildet hat. Gleichlautendes bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS. Beide Vor­schriften begründen nach ihrem eindeutigen Wortlaut einen strikten unmittelbaren Aufnahmeanspruch, der nur durch die Kapazität der Grundschule begrenzt ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 - 19 B 1136/18 - juris Rn. 2.

Der Senat hat in Bezug auf § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW wiederholt entschieden, dass Kinder, für welche die Grundschule die ihrer Wohnung nächstgelegene Grund­schule in der Gemeinde ist (sogenannte Anspruchskinder) bei der Schulaufnahme stets Vorrang haben. Übersteigt ihre Zahl die Aufnahmekapazität, so dass ein An­meldeüberhang im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS vorliegt, ist das Auswahlver­fahren ausschließlich unter diesen Kindern durchzuführen, wobei die Aufnahmekrite­rien des Absatzes 3 heranzuziehen sind. Weitere Kinder können nur im Rahmen freier Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS) aufgenommen werden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2025 - 19 B 593/25 - juris Rn. 3 ff., vom 26. Juli 2024 - 19 E 417/24 - juris Rn. 8 und vom 31. August 2022 - 19 B 945/22 - juris Rn. 3 ff.

Die Antragstellerin gehört zu den 56 angemeldeten Kindern, für die die T. die nächstgelegene Grundschule ist, und erfüllt auch die weiteren Vorausset­zungen für den Zugang zu einer katholischen Bekenntnisschule. Auf ihre konfessio­nelle Ungebundenheit kommt es bei der hier gegebenen Sachlage nicht an, weil nur 31 katholische Anspruchskinder Aufnahmeanträge gestellt hatten und für die weite­ren 25 Plätze 25 Anmeldungen von bekenntnisfremden Kindern vorlagen, für die die T. die nächstgelegene Grundschule ist. Bei einer Aufnahmekapazität von 56 Schulplätzen wäre die Schulleiterin daher verpflichtet gewesen, alle 56 An­spruchskinder aufzunehmen und die katholischen Kinder auf den Listenplätzen Nrn. 17, 18, 19, 24, 29 und 30 abzulehnen, weil für sie die T. nicht die ihren Wohnungen nächstgelegene Bekenntnis-Grundschule ist. Es lag kein Anmel­deüberhang vor, der eine Auswahlentscheidung unter den Anspruchskindern erfor­dert hätte. Die sechs Kinder, für die eine andere Grundschule die nächstgelegene Bekenntnisschule ist, hätten von vornherein nicht berücksichtigt werden dürfen. Ihre katholische Religionszugehörigkeit gewährt ihnen eine vorrangige Rechtsstellung an der für sie nächstgelegenen Bekenntnisschule, nur an dieser gehören sie zum Kreis der Anspruchskinder im Sinn von § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW differenziert nicht zwischen den verschiedenen Schularten, son­dern verleiht allen Kindern im Rahmen der Aufnahmekapazität einen Anspruch auf Zugang zu der nächstgelegenen Grundschule „der gewünschten Schulart“ im Sinn des § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW.

Verfassungsrechtich ist ein Vorrang konfessionsgebundener Schülerinnen und Schü­ler auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule unabhängig von der Wohnungsnähe nicht geboten.

Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG gewährleisten das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Erziehung und Bildung und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zudem das Recht ihrer Eltern, die Erzie­hung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen. Dazu gehören das Recht auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und das Recht, den schulischen Bildungsweg und damit auch die Schulform frei zu wählen. Nicht davon erfasst ist die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform. Erst wenn die verfassungsrechtliche Garantie der Schulformwahl in Frage gestellt ist, kann sich ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule ergeben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2005 - 19 B 2375/04 - juris Rn. 6 m. w. N.

Ebenso wenig gewährleisten die genannten Bestimmungen das Recht auf freie Wahl einer bestimmten Schule der gewählten Schulart. Der Landesgesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des staatlichen Schulwesens im Rahmen seines weiten Spiel­raums dazu entschieden, in Nordrhein-Westfalen für Grundschulen die Schularten Gemeinschaftsschule, Bekenntnisschule und Weltanschauungsschule zuzulassen (vgl. Art. 12 Abs. 2 LV NRW, § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer ande­ren Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW, § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Existieren in einer Gemeinde verschiedene Schularten können die Eltern gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW die Schulart zu Beginn jedes Schul­jahres frei wählen. Wünschen Eltern eine bekenntnisgebundene religiöse Erziehung, steht es ihnen somit frei, ihr Kind an einer Bekenntnisschule anzumelden.

Dass konfessionsgebundene Kinder in jedem Fall unabhängig von der Wohnungs­nähe ihre Aufnahme an jeder Bekenntnisschule in der Gemeinde vorrangig vor be­kenntnisfremden Kindern beanspruchen können, lässt sich auch aus Art. 12 Abs. 3, Art. 13 LV NRW nicht herleiten. Soweit Art. 13 LV NRW regelt, dass wegen des reli­giösen Bekenntnisses im Einzelfall keinem Kind die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden darf, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist, hat dieses Grundrecht bereits eine andere Zielrichtung. Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW werden in Bekenntnisschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des be­treffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Art. 12 Abs. 4 LV NRW enthält auch für Bekenntnisschulen einen umfassenden Gestaltungsauftrag an den Landes­gesetzgeber, der auch die Ausgestaltung und Feinsteuerung des Aufnahmeverfah­rens an Bekenntnisschulen umfasst. Der Landesgesetzgeber mag danach in der Pflicht sein, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die Bekenntnisschulen eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Beim Erlass entsprechender Regelun­gen steht ihm jedoch ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Dabei hat er zu berück­sichtigen, dass prägende Merkmale des landesverfassungsrechtlichen Begriffs der Bekenntnisschule in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW sowohl der bekenntnisgebundene Charakter der Schulerziehung (materielle Homogenität) als auch die weitgehend ein­heitliche formelle Zugehörigkeit der Lehrer- und Schülerschaft zur jeweiligen Religi­onsgemeinschaft (formelle Homogenität) sind.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 - 19 B 996/15 - juris Rn. 13.

Diesen Anforderungen werden die Aufnahmeregelungen in § 46 SchulG NRW ge­recht. § 46 Abs. 1, Abs. 3 SchulG NRW trägt dem Homogenitätsgedanken der Ver­fassung hinreichend Rechnung, weil er bekenntnisangehörigen Kindern einen ein­klagbaren subjektiven Anspruch auf vorrangige Aufnahme an der nächstgelegenen Bekenntnisschule verleiht und hierdurch gewährleistet, dass soweit wie möglich, Kin­der mit entsprechender Religionszugehörigkeit an der Bekenntnisschule aufgenom­men werden. Melden sich genügend Kinder des entsprechenden Bekenntnisses an der für sie nächstgelegenen Bekenntnisschule an, sind die Aufnahmeanträge der bekenntnisfremden Kinder wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abzulehnen.

Soweit der Senat in der Vergangenheit demgegenüber vereinzelt vorrangige Ansprü­che konfessionsgebundener Schülerinnen auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule unabhängig von dem in § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW gesetzlich vorgegebenen Leitkriterium der Wohnungsnähe aus der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen hergeleitet hat,

vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2024 - 19 E 417/24 - juris Rn. 8,

hält er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest.

Im Übrigen ergibt sich aus dem vom Antragsgegner zur Begründung seiner gegentei­ligen Rechtsansicht angeführten Senatsbeschluss vom 21. März 2016 - 19 B 996/15 -, juris, jedenfalls im Ergebnis nichts Abweichendes, weil der Entscheidung ein Fall zugrunde lag, in dem nur eine Bekenntnisschule in der Gemeinde existierte, so dass sie für alle bekenntnisangehörigen Kinder der Gemeinde die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart war.

Die Eltern der Antragstellerin haben sich auch mit der Unterrichtung und Erziehung der Antragstellerin im Sinne des die T. prägenden katholischen Be­kenntnisses und auch mit ihrer Teilnahme am katholischen Religionsunterricht ein­verstanden erklärt.

Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 22. März 2017 - 6 B 66.16 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2016 - 19 A 805/14 -, juris Rn. 16 ff., m. w. N.

Die Antragstellerin hat darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass die Eilentscheidung zur Abwen­dung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist zur effekti­ven Durchsetzung ihres Aufnahmeanspruchs erforderlich, weil der Antragstellerin ansonsten der Besuch der T. zu Beginn des Schuljahrs 2026/2027 ver­wehrt bliebe; ein Ab­warten der Hauptsachentscheidung ist für sie daher unzumutbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme bemisst der Se­nat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Ver­waltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.