Rechtsprechung / OVG NRW / 10. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 20.08.2026 – 10 A 1867/26.A

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0820.10A1867.26A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

Ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter muss ohne Hinweis des Gerichts damit rechnen, dass dieses ergebnisoffen prüfen und im Urteil entscheiden werde, ob ein Attest den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügt. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO ist für die Erwiderung auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, aber nicht für die nachträgliche Beibringung von Nachweisen aus der eigenen Sphäre vorgesehen.

Gründe§

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger allein geltend gemach­ten Verfahrens­mängel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO zuzulassen.

1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli­ches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO.

a. Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Gehörsverletzung durch eine unzulässige Über­raschungs­entscheidung.

Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überra­schungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundi­ger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimm­ten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2026 - 10 A 3438/25.A -, juris Rn. 12.

Dass ein solcher Fall hier vorlag, legt der Kläger nicht dar. Er meint, nach dem bishe­rigen Prozessverlauf sei nicht mit den erfolgten Bewertungen der Tatsachen durch das Verwaltungsgericht zu rechnen gewesen. Konkret verletzten die Annahmen, dass kein Abschiebungsverbot vorliege, da eine tatsächliche Gefahr bei einer Rück­kehr in die nördlichen Regionen des Libanon nicht vorliege und sich auch nicht auf­grund der humanitären Verhältnisse im Libanon ergebe, und dass - aus vom Verwal­tungsgericht näher ausgeführten Gründen - kein Abschiebungsverbot wegen seiner vorgetragenen Erkrankung vorliege, sein Recht auf rechtliches Gehör. Jedenfalls hät­te der Prüfungsmaßstab vorgehalten werden müssen, um zu gewährleisten, dass er hierzu ggf. auch in tatsächlicher Hinsicht Stellung nehme.

Daraus ergibt sich nach den vorstehenden Maßstäben allerdings nicht, dass die Ent­scheidung in pro­zessual unzulässiger Weise überraschend war. Sämtliche der vom Kläger benannten Gesichtspunkte waren Gegenstand seiner schriftsätzlichen Klage­begründung und der Befragung in der mündlichen Verhandlung. Allein der Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht den subjektiven Erwartungen des Klägers entsprechen, führt nicht zum Vorliegen einer Überraschungsentschei­dung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11, m. w. N.; OVG NRW, Be­schluss vom 10. März 2026 - 1 A 446/26.A -, juris Rn. 5.

Auch das wiederholte Vorbringen des bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es Teile der vorgelegten Atteste als den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht genügend erachte, führt nicht auf eine unzulässige Überraschungsentschei­dung. Vielmehr muss ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter ohne Hinweis des Gerichts damit rechnen, dass dieses ergebnisoffen prüfen und im Urteil entscheiden werde, ob der Inhalt der Atteste geeignet ist, zu dem behaupteten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Auf­enthG zu führen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2026 - 1 A 2125/25.A -, juris Rn. 19 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6.November 2019 - 6 A 11200/18 -, juris Rn. 21 ff.

b. Die Kritik des Klägers, sein Vortrag und die allgemeine Erkenntnislage betreffend die Gefahrenlage in den nördlichen Regionen des Libanon und die humanitären Ver­hältnisse seien nicht vollständig gewürdigt worden, führt ebenfalls nicht auf eine Ge­hörsverletzung.

Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteilig­ten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Ge­hörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 - 4 A 1904/17.A -, juris Rn. 2 ff., m. w. N.

Solche besonderen Umstände legt der Kläger nicht dar.

Er macht geltend, das Verwaltungsgericht verkenne den Kern seines Sachvortrags, wonach er durch die Hisbollah individuell verfolgt werde und die Hisbollah landesweit aktiv sei. Er zeigt jedoch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen - auch nach der Rücknahme seiner Anträge auf Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus - nicht erwogen hätte, als es ausgeführt hat, eine Rückkehr jedenfalls in die Stadt Tripoli oder in die nördlichen Gebiete des Libanon sei dem Kläger möglich, ohne dass ihm mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe.

Der Kläger macht ferner geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne auf die Unterstützung der Familie zurückgreifen, widerspreche seinem Vortrag, wo­nach der Vater krank und arbeitsunfähig sei und das Café aktuell nicht mehr öffne. Auch dieser Einwand lässt keine ausgebliebene Würdigung seines Vorbringens er­kennen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auf die Möglichkeit der Unterstützung durch die in Deutschland lebenden Angehörigen und seine im Libanon lebenden Ge­schwister - und damit gerade nicht durch den Vater - abgestellt.

Mit seiner weiteren Kritik an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass kein Ab­schiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, zeigt der Kläger nach den obi­gen Maßstä­ben keine Gehörsverletzung auf, sondern wendet sich der Sache nach gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht.

c. Schließlich legt der Kläger auch in Bezug auf die Ablehnung des hilfsweise gestell­ten Antrags auf Einräumung einer Schriftsatzfrist von zwei Wochen zur Einreichung eines Entlassungsberichtes des A. Y. keine Gehörsverlet­zung dar. Das Erwiderungsrecht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO bezieht sich auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2003 - 8 B 144.02 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 20 ZB 21.2167 -, juris Rn. 4.

Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, zu welchem Vorbringen der (ohne­hin nicht erschienenen) Beklagten der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung nicht hätte erklären können. Für die nachträgliche Beibringung von Nachweisen aus seiner eigenen Sphäre ist die Gewährung einer Schriftsatzfrist gesetzlich nicht vor­gesehen, zumal der Entlassungsbericht, den der Kläger noch hätte nachreichen wol­len, bereits aus Oktober 2025 stammt.

2. Ohne Erfolg bleibt auch die wiederholt vom Kläger erhobene Rüge, das Verwal­tungsgericht habe den Sachverhalt nicht hin­reichend aufgeklärt. Ein Verstoß gegen die dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO oblie­gende Aufklärungspflicht begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Ge­hörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmän­geln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2025 - 10 A 2181/25.A -, juris Rn. 14, und vom 13. Juli 2022 - 4 A 3474/19.A -, juris Rn. 15.

3. Die Einwände des Klägers gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, bei seiner Diabetes-Erkrankung handele es sich nicht um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlech­tern würde, führen schon deswegen nicht auf einen beachtlichen Verfahrensfehler, weil das Verwaltungsgericht selbstständig tragend darauf abgestellt hat, dass eine solche Erkrankung schon gar nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend nachgewiesen worden sei. Ist das Urteil des Verwaltungs­gerichts auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen gestützt, bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 A 2573/18.A -, juris Rn. 6.

Hieran fehlt es vorliegend, weil der Kläger die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Erkrankung nicht mit Erfolg angegriffen hat.

4. Mit seinen Einwänden gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine ge­sundheitliche Einschränkung sei im Hinblick auf die geltend gemachte posttraumati­sche Belastungsstörung nicht schlüssig vorgetragen, macht der Kläger der Sache nach ernst­liche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gel­tend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor­rangigen und ab­schließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfah­ren jedoch nicht um einen Berufungszulassungsgrund.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).