Rechtsprechung / OVG NRW / 10. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 20.08.2026 – 10 A 1867/26.A
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0820.10A1867.26A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 14 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter muss ohne Hinweis des Gerichts damit rechnen, dass dieses ergebnisoffen prüfen und im Urteil entscheiden werde, ob ein Attest den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügt. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO ist für die Erwiderung auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, aber nicht für die nachträgliche Beibringung von Nachweisen aus der eigenen Sphäre vorgesehen.
Gründe§
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger allein geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO zuzulassen.
1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO.
a. Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Gehörsverletzung durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung.
Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2026 - 10 A 3438/25.A -, juris Rn. 12.
Dass ein solcher Fall hier vorlag, legt der Kläger nicht dar. Er meint, nach dem bisherigen Prozessverlauf sei nicht mit den erfolgten Bewertungen der Tatsachen durch das Verwaltungsgericht zu rechnen gewesen. Konkret verletzten die Annahmen, dass kein Abschiebungsverbot vorliege, da eine tatsächliche Gefahr bei einer Rückkehr in die nördlichen Regionen des Libanon nicht vorliege und sich auch nicht aufgrund der humanitären Verhältnisse im Libanon ergebe, und dass - aus vom Verwaltungsgericht näher ausgeführten Gründen - kein Abschiebungsverbot wegen seiner vorgetragenen Erkrankung vorliege, sein Recht auf rechtliches Gehör. Jedenfalls hätte der Prüfungsmaßstab vorgehalten werden müssen, um zu gewährleisten, dass er hierzu ggf. auch in tatsächlicher Hinsicht Stellung nehme.
Daraus ergibt sich nach den vorstehenden Maßstäben allerdings nicht, dass die Entscheidung in prozessual unzulässiger Weise überraschend war. Sämtliche der vom Kläger benannten Gesichtspunkte waren Gegenstand seiner schriftsätzlichen Klagebegründung und der Befragung in der mündlichen Verhandlung. Allein der Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht den subjektiven Erwartungen des Klägers entsprechen, führt nicht zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2026 - 1 A 446/26.A -, juris Rn. 5.
Auch das wiederholte Vorbringen des bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es Teile der vorgelegten Atteste als den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht genügend erachte, führt nicht auf eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Vielmehr muss ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter ohne Hinweis des Gerichts damit rechnen, dass dieses ergebnisoffen prüfen und im Urteil entscheiden werde, ob der Inhalt der Atteste geeignet ist, zu dem behaupteten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu führen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2026 - 1 A 2125/25.A -, juris Rn. 19 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6.November 2019 - 6 A 11200/18 -, juris Rn. 21 ff.
b. Die Kritik des Klägers, sein Vortrag und die allgemeine Erkenntnislage betreffend die Gefahrenlage in den nördlichen Regionen des Libanon und die humanitären Verhältnisse seien nicht vollständig gewürdigt worden, führt ebenfalls nicht auf eine Gehörsverletzung.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 - 4 A 1904/17.A -, juris Rn. 2 ff., m. w. N.
Solche besonderen Umstände legt der Kläger nicht dar.
Er macht geltend, das Verwaltungsgericht verkenne den Kern seines Sachvortrags, wonach er durch die Hisbollah individuell verfolgt werde und die Hisbollah landesweit aktiv sei. Er zeigt jedoch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen - auch nach der Rücknahme seiner Anträge auf Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus - nicht erwogen hätte, als es ausgeführt hat, eine Rückkehr jedenfalls in die Stadt Tripoli oder in die nördlichen Gebiete des Libanon sei dem Kläger möglich, ohne dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe.
Der Kläger macht ferner geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne auf die Unterstützung der Familie zurückgreifen, widerspreche seinem Vortrag, wonach der Vater krank und arbeitsunfähig sei und das Café aktuell nicht mehr öffne. Auch dieser Einwand lässt keine ausgebliebene Würdigung seines Vorbringens erkennen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auf die Möglichkeit der Unterstützung durch die in Deutschland lebenden Angehörigen und seine im Libanon lebenden Geschwister - und damit gerade nicht durch den Vater - abgestellt.
Mit seiner weiteren Kritik an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, zeigt der Kläger nach den obigen Maßstäben keine Gehörsverletzung auf, sondern wendet sich der Sache nach gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht.
c. Schließlich legt der Kläger auch in Bezug auf die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags auf Einräumung einer Schriftsatzfrist von zwei Wochen zur Einreichung eines Entlassungsberichtes des A. Y. keine Gehörsverletzung dar. Das Erwiderungsrecht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO bezieht sich auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2003 - 8 B 144.02 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 20 ZB 21.2167 -, juris Rn. 4.
Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, zu welchem Vorbringen der (ohnehin nicht erschienenen) Beklagten der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung nicht hätte erklären können. Für die nachträgliche Beibringung von Nachweisen aus seiner eigenen Sphäre ist die Gewährung einer Schriftsatzfrist gesetzlich nicht vorgesehen, zumal der Entlassungsbericht, den der Kläger noch hätte nachreichen wollen, bereits aus Oktober 2025 stammt.
2. Ohne Erfolg bleibt auch die wiederholt vom Kläger erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Ein Verstoß gegen die dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2025 - 10 A 2181/25.A -, juris Rn. 14, und vom 13. Juli 2022 - 4 A 3474/19.A -, juris Rn. 15.
3. Die Einwände des Klägers gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, bei seiner Diabetes-Erkrankung handele es sich nicht um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, führen schon deswegen nicht auf einen beachtlichen Verfahrensfehler, weil das Verwaltungsgericht selbstständig tragend darauf abgestellt hat, dass eine solche Erkrankung schon gar nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend nachgewiesen worden sei. Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen gestützt, bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 A 2573/18.A -, juris Rn. 6.
Hieran fehlt es vorliegend, weil der Kläger die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Erkrankung nicht mit Erfolg angegriffen hat.
4. Mit seinen Einwänden gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine gesundheitliche Einschränkung sei im Hinblick auf die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung nicht schlüssig vorgetragen, macht der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren jedoch nicht um einen Berufungszulassungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).