Rechtsprechung / OVG NRW / 2015

OVG NRW Beschluss vom 29.04.2015 – 16 A 2773/13

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0429.16A2773.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird – zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für beide Rechtszüge auf 5.152,63 Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_1

Der auf die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die genannten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

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Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_2

Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Beklagte bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers wegen regelmäßigen Cannabiskonsums nicht davon ausgehen, dass dieser seit Mai 2012 drogenfrei lebte. Eine Bindung an die entsprechenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2013 (107 Ls-60 Js 2615/12-62/12), die auf den vom Strafgericht als glaubhaft angesehenen Angaben des Klägers beruhen, bestand nicht. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, will sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Die Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt setzt voraus, dass im Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht gekommen ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_3

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249 = juris, Rn. 12; VG Freiburg, Beschluss vom 25. März 2010 ‑ 1 K280/10 -, Blutalkohol 47 (2010), 266 = juris, Rn. 9; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 3 StVG Rn. 17; offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 16 A 1782/11 -, juris, Rn. 16.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_4

Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik und teleologischen Erwägungen. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG. Danach darf, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Regelung wird für die Zeit nach dem Abschluss des Strafverfahrens durch § 3 Abs. 4 StVG ergänzt. Dabei unterscheiden sich § 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVG in ihrer Reichweite in Abhängigkeit davon, welchen Stand das anhängige Strafverfahren erreicht hat. § 3 Abs. 3 StVG betrifft die Zeit bis zu dessen Abschluss. § 3 Abs. 4 StVG schließt daran zeitlich an und modifiziert dieses Verbot. Da mit dem Abschluss des Strafverfahrens auch Klarheit hinsichtlich der Feststellungen zu den für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen maßgeblichen Umständen eingetreten ist, reduziert es sich nunmehr auf das Verbot einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, die im Widerspruch zu den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen steht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 3 C 30.11 -, NJW 2012, 3669 = juris, Rn. 33 und 37.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_5

Normativer Anknüpfungspunkt bleibt aber auch in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG das bereits in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG genannte Strafverfahren. Eine Erstreckung der Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG auch auf Strafverfahren, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht in Betracht gekommen ist, würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht. § 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVG dienen dazu, sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_6

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 3 C 30.11 -, a.a.O., juris, Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2015 - 16 B 55/15 -, juris, Rn. 4, jeweils m.w.N.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_7

Unterliegt die Kraftfahreignung des Betroffenen aber keiner Entscheidung des Strafgerichts, weil eine Entziehung nach § 69 StGB nicht in Betracht kommt, besteht weder die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen hinsichtlich der Eignungsbeurteilung noch werden Doppelprüfungen vorgenommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_8

Von dieser Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ausgehend bestand im Fall des Klägers keine Bindung an die Feststellung des Sachverhalts im o.g. Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf. Denn der Kläger ist mit diesem Urteil wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt worden. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kam nicht in Betracht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_9

Dass der Beklagte die Fahrerlaubnis des Klägers entzog, nachdem dieser die zuvor angeforderten Nachweise über seine einjährige Drogenfreiheit nicht erbracht hatte, ist nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm die Möglichkeit, Gründe vorzutragen, die gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis sprächen (z.B. abgeschlossenes Abstinenzprogramm, abgeschlossene therapeutische Aufarbeitung, Haaranalyse usw.). Der Beklagte stellte in Aussicht, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die Eignungszweifel im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auszuräumen, sollte er beispielsweise einen Abstinenzvertrag vorlegen können. Der Umstand, dass der Kläger einen Abstinenznachweis für den vergangenen Zeitraum nicht mehr in Auftrag geben konnte, führt entgegen der Rüge des Klägers nicht zu der Annahme, dass der Beklagte etwas Unmögliches von ihm verlangt hätte. Es war nämlich möglich, dass dem Kläger entsprechende Nachweise bereits vorlagen. Diese hätte er innerhalb der vom Beklagten bestimmten Frist (28. Juni 2013) vorlegen können.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_10

Inwiefern entscheidungserheblich sein soll, dass der Beklagte der Bitte des Klägers um Mitteilung, ob der Beklagte ergänzende Nachweise benötige, nicht nachgekommen ist, wird in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Dass dem Kläger außer den vom Beklagten als nicht hinreichend angesehenen Bescheinigungen weitere Unterlagen zur Verfügung standen, die er hätte übersenden können, macht er auch im Zulassungsverfahren nicht geltend.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_11

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen sogar höher gesteckt als die Verwaltungsbehörde, indem es auf das Erfordernis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV verwiesen habe. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt in Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum den Nachweis voraus, dass der Betroffene Cannabis nicht regelmäßig konsumiert oder bei gelegentlichem Konsum hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs trennt. Ob der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit einem Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Es bedarf zusätzlich des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_12

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006- 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4, vom 2. April 2012- 16 B 356/12 -, juris, Rn. 6 ff., vom 20. März 2014 ‑ 16 B 264/14 -, juris, Rn. 12 und vom 12. März 2015 - 16 B 57/15 -, juris, Rn. 4 f.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_13

Davon ist auch der Beklagte ausgegangen, indem er dem Kläger ausdrücklich in Aussicht stellte, ihm nach einem entsprechenden Abstinenznachweis die Möglichkeit einzuräumen, die Eignungszweifel im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auszuräumen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_14

Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_15

„inwieweit die Verwaltungsbehörde bei ihren Entscheidungen über die Entziehungen von Fahrerlaubnissen nur (…) Teile des sie informierenden Strafurteils berücksichtigen darf“,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_16

ist nicht entscheidungserheblich, weil es nach dem Vorstehenden an jeder Bindung des Beklagten an die Feststellungen in dem in Bezug genommenen Strafurteil fehlt.

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Die weitere Frage,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_17

„ob die Verwaltungsbehörde faktisch nicht einhalt-bare Fristen setzen und Bitten um Informationen, wenn mehr als die übermittelten Unterlagen gewünscht werden, ignorieren und sich anschließend auf die Position zurückziehen darf, dass zum Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung bestimmte Informationen und Unterlagen nicht vorgelegen hätten“,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_18

ist wegen ihres Einzelfallbezugs schon nicht grundsätzlich bedeutsam. Im Übrigen geht der Kläger von der unzutreffenden Prämisse aus, der Beklagte habe eine faktisch nicht einhaltbare Frist gesetzt, so dass sich die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-04-29/16-a-2773-13#rd_19

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und 3, § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat berücksichtigt insoweit, dass die vom Kläger uneingeschränkt angefochtene Verfügung des Beklagten vom 3. Juli 2013 neben der Entziehung der Fahrerlaubnis die Festsetzung von Kosten in Höhe von 152,63 Euro beinhaltet.

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